BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 338/10 vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes pp. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 4. November 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten K. und G. wegen beson-ders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den An-geklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bew344hrung verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 1 StPO Erfolg, da die Strafkammer nicht vorschriftsm344337ig besetzt war. 1 1. Der R374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung teilte die Sch366ffin S. dem Landgericht mit, sie wolle von ihrem Sch366ffenamt zur374cktreten, da sie 204sehr schlecht deutsch223 k366nne. Am 8. Oktober 2009 f374hrt die Vorsitzende der Strafkammer ein Telefonat mit der Sch366ffin. Sie vermerkt, diese habe sehr gebrochen deutsch gesprochen und das Telefon wegen Verst344ndigungsschwierigkeiten an eine Kollegin weiterge-reicht. Den Antrag der Sch366ffin, sie von der Sch366ffenliste zu streichen, wies das 2 - 4 - Landgericht durch Beschluss vom 9. Oktober 2009 zur374ck, da ein gesetzlicher Grund nicht gegeben sei. In der Hauptverhandlung war die Kammer mit S. als nach der Sch366ffenliste zust344ndigen Sch366ffin besetzt. An s344mtlichen Hauptverhandlungstagen nahm eine Dolmetscherin f374r die russische Sprache, die f374r die Sch366ffin herangezogen worden war, an der Sitzung teil. Sie war auch bei allen Beratungen der Kammer einschlie337lich der Urteilsberatung anwesend. Vor Vernehmung der Angeklagten zur Sache erhoben deren Verteidiger jeweils einen Besetzungseinwand, mit dem sie beanstandeten, die mangelnden Deutschkenntnisse der Sch366ffin S. begr374ndeten deren Unf344higkeit zum F374h-ren des Sch366ffenamts. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat die Kammer den Einwand zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat sie ausgef374hrt, der Fall ei-nes der deutschen Sprache nicht hinreichend m344chtigen Richters sei gesetzlich nicht geregelt. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser Richter an der Aus374bung des Amts nicht gehindert sei; die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei deshalb zul344ssig und geboten. 3 2. Die R374ge hat Erfolg weil die Sch366ffin aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse an der Verhandlung nicht teilnehmen durfte, so dass die Kammer nicht vorschriftsm344337ig besetzt war, 247 338 Nr. 1 StPO. 4 a) Es ist anerkannt, das M344ngel in der Person eines Richters oder Sch366f-fen, die seine Unf344higkeit zur Teilnahme an Verhandlungen begr374nden, zu ei-ner vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung i.S.v. 247 338 Nr. 1 StPO f374hren (Mey-er-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 338 Rn. 10; Roxin/Sch374nemann Strafverfahrens-recht 26. Aufl. 247 46 Rn. 36). So ist, obwohl dies gesetzlich nicht ausdr374cklich geregelt ist, ein h366r- oder sprechunf344higer Richter regelm344337ig nicht f344hig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung be-herrschenden Grundsatz der M374ndlichkeit, der die F344higkeit voraussetzt, Ge- 5 - 5 - sprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegen-rede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung m374ndlich zu 344u337ern (vgl. BGHSt 4, 191, 193; Kuckein in Karlsruher Kommentar 6. Aufl. 247 338 Rn. 50; Pfeiffer StPO 5. Aufl. 247 338 Rn. 10). 6 Nach st344ndiger Rechtssprechung kann auch ein blinder Richter nicht an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen mitwirken, da dies ge-gen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verst366337t (BGHSt 4, 191, 193 f.; 34, 236, 238; 35, 164, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat die Streichung eines blinden Sch366ffen von der Sch366ffenliste unter Hinweis auf den strafprozessualen Unmittelbarkeitsgrundsatz als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ange-sehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 7. November 1989 226 2 BvR 467/89; BVerfG NJW 2004, 2150). b) Entsprechendes gilt f374r einen Sch366ffen, der der deutschen Sprache nicht hinreichend m344chtig ist. 7 aa) Bis zum 29. Juli 2010 war die Frage der Notwendigkeit einer Sprach-kompetenz von Sch366ffen gesetzlich nicht geregelt, so dass insoweit eine Ge-setzesl374cke bestand. 247 31 Satz 2 GVG regelt ausdr374cklich nur, dass das Sch366f-fenamt 204nur von Deutschen223 versehen werden kann. Die deutsche Staatsange-h366rigkeit setzt aber nicht notwendig die Beherrschung der deutschen Sprache voraus. H366chstrichterlich war die Frage, ob ein sprachunkundiger Sch366ffe ge-hindert ist, an Verhandlungen teilzunehmen, nicht entschieden; in der Literatur wurde sie kontrovers diskutiert. Von der Instanzrechtsprechung und Teilen der Literatur wurde vertreten, dass fehlende Sprachkenntnisse die Unf344higkeit ei-nes Sch366ffen zum F374hren dieses Amts begr374ndeten (so LG Bochum NJW 2005, 3227; LG Berlin, Beschl. v. 2. November 2005, Az. 501 Sch366ff 271/04; LG Bielefeld Beschl. v. 16. M344rz 2006, Az. 3221b E H 68; Meyer-Go337ner StPO 8 - 6 - 53. Aufl. 247 31 Rn. 3; Eberhard Schmidt Lehrkommentar zur StPO und zum GVG 247 31 Rn. 4; Degener in SK-StPO 247 31 GVG Rn. 5). Die Gegenauffassung (Ka-tholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. 247 31 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. 247 31 GVG Rn. 11 sowie 247 193 Rn. 20; Pfeiffer StPO 4. Aufl. 247 31 GVG Rn. 3; zweifelnd Siolek in L366we-Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 193 GVG Rn. 29; in diese Richtung auch Hannich in Karlsruher Kommentar 6. Aufl. 247 31 GVG Rn. 2) berief sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 30, 399, 400) aus dem Jahr 1898, die sich auf Geschworene im Sinne der damali-gen Gerichtsverfassung bezog und annahm, das Gesetz lasse eine Anfechtung des Spruchs der Geschworenen nicht deshalb zu, weil einer der Geschworenen wegen M344ngel der erforderlichen geistigen F344higkeiten, Unaufmerksamkeit oder mangelhafter Kenntnis der deutschen Sprache zur pflichtgem344337en Abgabe des Spruchs nicht imstande gewesen sei. bb) Der Gesetzgeber hat das Bed374rfnis gesehen, diese Rechtsfrage ei-ner Kl344rung zuzuf374hren; er hat durch das Vierte Gesetz zur 304nderung des Ge-richstverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBI. I S. 976) erstmals eine Regelung zur notwendigen Sprachkompetenz von Sch366ffen geschaffen. 247 33 Nr. 5 GVG in der ab 30. Juli 2010 geltenden Fassung sieht vor, dass 204Perso-nen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache f374r das Amt nicht geeignet sind223, zum Sch366ffenamt nicht berufen werden sollen (vgl. schon Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 15/5950). Wird gegen die Soll-Vorschrift des 247 33 GVG versto337en, ist der Sch366ffe gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der Sch366ffenliste zu streichen. Zwar handelt es sich bei 247 33 GVG um eine blo337e Ordnungsvorschrift; aus einem Versto337 hiergegen ergibt sich nicht schon ohne Weiteres eine gesetzwidrige Besetzung (BGHSt 30, 255, 257; 33, 261, 269). Der Besetzungseinwand greift vielmehr nur durch, wenn der der Ungeeignetheit i.S.v. 247 33 GVG zugrunde liegende Umstand die Unf344higkeit 9 - 7 - des Sch366ffen begr374ndet, der Verhandlung zu folgen. Die Neuregelung in 247 33 Nr. 5 GVG und die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/2350) lassen aber den eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen, dass nicht hinreichend sprach-kundige Sch366ffen dieses Amt nicht aus374ben sollen. Der Umstand, das der Ge-setzgeber auf die Anordnung einer r374ckwirkenden Anwendung von 247 33 Nr. 5 GVG auf am 30. Juli 2010 bereits anh344ngige Verfahren verzichtet hat, beruht auf der Zielsetzung, diese Prozesse nach alter Rechtslage abschlie337en zu k366n-nen. Sie bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 247 33 Nr. 5 GVG die Erforderlichkeit der Sprachkompetenz von Sch366ffen abwei-chend h344tte beurteilen wollen. cc) Der Senat bejaht die Erforderlichkeit einer hinreichenden Sprach-kompetenz bei Sch366ffen auch f374r die Rechtslage vor der Neuregelung in 247 33 Nr. 5 GVG. Der in der Strafprozessordnung verankerte Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit (247247 261, 264 StPO) verlangt, dass das Urteil auf einer um-fassenden W374rdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht. Hierzu ist erforderlich, dass der erkennende Tatrichter Pro-zessabl344ufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmit-telbar - ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern - mit den 374brigen Verfahrensbe-teiligten in der Gerichtssprache - diese ist gem344337 247 184 Satz 1 GVG deutsch - verst344ndigen kann. Hieraus folgt, dass s344mtliche Richter der deutschen Spra-che m344chtig sein m374ssen. 247 186 GVG regelt folgerichtig die Verst344ndigung des Gerichts mit h366r- und sprachbehinderten Personen, nicht aber umgekehrt die Verst344ndigung bei Vorliegen einer entsprechenden Behinderung auf Seiten ei-nes Richters. Soweit 247 185 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers f374r den Fall bestimmt, dass 204unter Beteiligung223 von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht m344chtig sind, ergibt die systematische Stellung der Vorschrift, dass diese nicht den Fall eines sprachunkundigen Richters regelt. 10 - 8 - 11 F374r das aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz abzuleitende Erfordernis ei-ner Kommunikation der Kollegialrichter untereinander in der Gerichtssprache sprechen auch Sinn und Zweck des 247 193 GVG. Dieser benennt in Abs. 1 und 2 die Personen, die an einer Beratung und Abstimmung teilnehmen d374rfen, ab-schlie337end. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgef374hrt hat, enth344lt 247 193 GVG ein gesetzgeberisches Leitbild, wonach die richterliche Meinungsbildung in Gremien nur den zugeh366rigen Gremienmitgliedern zur Kenntnis zu gelangen habe; hiervon ist die 326ffentlichkeit grunds344tzlich ausgeschlossen. Dies erst er-laubt eine unbeeinflusste, sich in freier Rede und Gegenrede entwickelnde Mei-nungsbildung (BVerfG, Beschl. v. 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 Rn. 15). 247 193 GVG dient dem Schutz des Beratungsgeheimnisses gem344337 247247 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG und damit nach st344ndiger Rechtsprechung auch der Unab-h344ngigkeit der Gerichte (vgl. BGHSt 41, 119, 121). Die Vorschrift hat daher eine hohe Bedeutung f374r die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips gem344337 Art. 20 Abs. 3 GG und den Schutz der Strafrechtspflege; sie ist eng auszulegen. Sprachunkundigkeit eines erkennenden Richters ist daher im Ergebnis dem Fall der Unf344higkeit zum Sprechen oder Sehen gleichzusetzen. Zwar kann ein sprachunkundiger Sch366ffe Prozessvorg344nge grunds344tzlich akustisch wahr-nehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers auch mit den Prozessbeteiligten kommunizieren. Es ist ihm allerdings nicht m366glich, sich mit den 374brigen Rich-tern unmittelbar zu verst344ndigen. Er kann daher an einer Hauptverhandlung in Strafsachen nicht als Laienrichter teilnehmen. Dies hat der Gesetzgeber des Vierten 304nderungsgesetzes zum GVG klargestellt. 12 - 9 - Da die R374ge des Versto337es gegen 247 338 Nr. 1 StPO durchgreift, kommt es auf die gesondert erhobene R374ge eines Versto337es gegen 247 193 GVG nicht mehr an. 13 Frau Vors. RinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Appl Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Fischer
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