BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33 8 /1 3 vom 24 . September 2013 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24 . September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 1 0 . April 201 3 mit den Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere S traf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Hinblick auf eine rechtswidrige Tat der gefährl i- chen Körperverletzung angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfestste l- lungen nicht hinreichend belegt. Die Anordnung des § 63 StGB setzt voraus, da ss der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat ; z u d ieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Stra f- tatbestands (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 63 Rn. 3, jeweils mwN). Zur inneren Tatsei te des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthält das angefochtene Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen. 1 2 - 3 - a) Der wegen chronischer paranoider Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähige Beschuldigte war der Auffassung, der Zeuge N . , ein Polizeibeamter, sei unberechtigt in sein Haus eingedrungen. Er en t- schloss sich, den Vornamen des Zeugen N . in Erfahrung zu bringen , um ihm einen Brief zu schreiben und Hausverbot zu erteilen. Am Tatabend begegnete der Beschuldigte dem im selben W ohnviertel wohnhaften Zeugen N . f- forderung des Zeugen, das Grundstück zu verlassen, kam der Beschuldigte nicht nach. Vielme hr folgte er dem Zeugen auf die fünfstufige Treppe vor der Haustür und forderte ihn weiter zur Nennung seine s Vorn amen s auf. Der Zeuge N . , der auf einem 90 cm oberhalb des Erdbodens geleg e- nen Podest vor der Haustür stan d und in einer Hand einen Kart on mit Einkäufen bei sich trug, schloss mit dem in der anderen Hand befindlichen Schlüssel die Haustür auf , drehte sich dann zu dem Beschuldigten um und erklärte, nicht mit ihm sprechen zu wolle n; er bat den Beschuldigten zu gehen. In diesem Moment griff d mit der rechten Hand an die offene Windj a- cke des Zeugen N . und riss daran, so dass der Zeuge vo m Podest fiel . Hierbei war ihm die Höhe des Podests ebenso bewusst wie die Tatsache, dass der Weg unterhalb des Podests gepf lastert war, so dass ihm die Gefährlichkeit seines Tuns, insbesondere die darin liegende Gefahr erheblicher Verletzungen bei einem Aufprall aus solcher Höhe auf einen gepflasterten Weg, bekannt war (UA S. 7); ihm sei es - so das Landgericht - zumindest gl eichgültig gewesen, ob sich der Zeuge N . gegebenenfalls lebensgefährlich verletze. Tatsächlich erlitt der Zeuge infolge des Sturzes pote n- tiell lebensgefährliche Verletzungen , die operativ versorgt werden mussten . 3 4 5 6 - 4 - b) Nach diesen F eststellungen hat der Beschuldigte zwar in objektiver Hinsicht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Die weitere Annahme, der Beschuldigte habe - bezogen auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - vorsätzlich gehandelt (UA S. 7, 15) findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte an die Jacke des Zeugen griff und an ihr riss . Dagegen ist nicht festgestellt, dass die Tat in der Vorstellung des Besch uldigten auf eine Lebensgefährdung angelegt war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; Fischer aaO § 224 Rn. 13). D as Landgericht geht hinsichtlich des Vorstellung s- bildes des Beschuldigten - dessen Einlassung folgend - vielmehr davon aus, dass er, aufgrund seiner Krankheit ohnehin unter Verfolgungs - und Beeinträc h- tigungserleben leidend, den Zeugen N . bereits in sein Wahnsystem einb e- 1 3). Wenn - wie hier - aber die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begrü n- dendes Vergehen nach § 224 StGB oder als ein die Unterbringung regelmäßig nicht rechtfertigendes Vergeh en nach § 2 29 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13 Rn. 43 juris ) darstellt, dann mu ss insbesond e- re - und sorgfältiger als bislang geschehen - der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach de m psychischen Zustand des Tät ers möglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN). Ein natürlicher Vorsatz der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich nach dem äußeren Tathergang und a n- gesichts des geist igen Zustands des Beschuldigten hier auch nicht von selbst. 2. Die Sache bedarf deshalb neuer Prüfung durch den Tatrichter. Er wird sich dabei unter Hinzuziehung eines Sachverständigen genauer als bisher in s- 7 8 9 - 5 - besondere mit den konkreten Auswirkungen der Er krankung des Beschuldigten auf die Tat auseinanderzusetzen haben . Fischer Krehl Eschelbach Ott Zen g
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