ECLI: DE:BGH:2016:130116B2STR338.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 338/15 vom 13. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 13. Jan uar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 , § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. März 2015 wird als unbegründet verworfen , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch rich tet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffenen Adhäsionsentscheidungen sow ie über die Ko s- ten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer F reiheitsstrafe von vier J ahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die N e- benklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2015 zu zahlen, und festgestellt, dass di e Ansprüche der Nebenklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühr en . 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. S oweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung au f- zugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Das Landgericht hat bei der Entscheidung über den Adhäsionsantrag die Mittellosigkeit der Nebenklägerin und die des Angeklagten ausdrücklich nicht berücksichtigt (UA S. 113 ). Dies wäre mit der bisherige n Rechtsprechung nicht vereinbar. Ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler kann nicht ausg e- schlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Landgericht sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch die der Geschädi g- ten ledi glich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 211/14). Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, ist es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14). Der Senat stellt daher die Entscheidung über 2 3 - 4 - den Adhäsionsausspruch zurück. Dies betrifft auch den Festst ellungsau s- spruch, der für sich gesehen nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy