ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR338.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 338/15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 26. März 2015 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisions verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. März 2015 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verg e- waltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahr en und zugleich zur Zahlung e i- nes Schmerzensgeldes von 6.500 nebst Zinsen verurteilt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil g e- troffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Große n Senat für Zivi l- sachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schme r- zensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorb e- halten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- 1 - 3 - richtshofs vom 16. Se ptember 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorg e- legt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schäd igers und des Gesch ä- digten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei d er B e- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden könn en (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für die jenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr. ; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). 2 3 - 4 - Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die w esentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besonder e Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichti gung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigu ng in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschu ldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand ka nn dabei die Verletzung e i- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls 4 5 6 - 5 - auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessu ng präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftl ichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate de s Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführu ngen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. 7 8 9 - 6 - Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Ge präge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum N achteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Si tuation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. Nach diesen Maßstäben b egegnet die Adhäsionsentscheidung des a n- g e fochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an de m Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orie n- tiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Geschädigte r hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den U r- teilsgründen zudem keine Anhaltspu nkte dafür finden, dass etwa ein außerg e- wöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter 10 11 - 7 - und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlas sung der wirtschaftl i- chen Verhältnisse entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht zu beansta n- den. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube
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