BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 339/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 3. M344rz 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sie hat mit der auf die Verletzung des 247 247 Satz 4 StPO gest374tzten Verfah-rensr374ge Erfolg. 1 Am ersten Verhandlungstag, dem 16. Februar 2006, hat das Landgericht f374r die Dauer der Vernehmung der Gesch344digten T. gem344337 247 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal angeordnet. Die Verneh-mung der Zeugin T. wurde an diesem Sitzungstag nicht abgeschlossen, 2 - 3 - sondern am 1. M344rz 2006 - wiederum unter Entfernung des Angeklagten - fort-gesetzt und beendet. Erst danach unterrichtete der Vorsitzende den wieder an-wesenden Angeklagten 374ber den Inhalt der von der Zeugin T. in beiden Ver-nehmungen gemachten Bekundungen. Zwischenzeitlich, am 20. und 22. Februar 2006, hatte das Landgericht die beiden anderen Gesch344digten Y. und M. B. sowie mehrere andere Zeugen gr366337tenteils in Anwesenheit des Angeklagten vernommen. Dieses Verfahren verst366337t gegen 247 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was w344hrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch 247 247 StPO erm366glichte Verhand-lung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen mit der Ma337gabe, dass eine Unterrichtung 374ber das in seiner Abwesenheit Geschehene stattfindet, bevor weitere Verfah-renshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden h344tte. Der Pflicht nach 247 247 Satz 4 StPO war der Vorsitzende hier nicht deshalb enthoben, weil die Vernehmung der Zeugin nur unterbrochen war. Ma337gebend f374r die Unterrichtung ist nicht der Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulassung des Ange-klagten. Es muss sichergestellt sein, dass der Angeklagte vor weiterer Beweis-erhebung in seiner Anwesenheit durch Unterrichtung so gestellt wird, dass sein Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten ent-spricht. Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ein-gef374hrten Aussage kann er sein Fragerecht gegen374ber weiteren Zeugen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verhandlungsgegenst344nden grunds344tzlich nicht sachgerecht aus374ben (BGHSt 38, 260). 3 - 4 - Dementsprechend h344tte erst weiterverhandelt werden d374rfen, nachdem der jetzt wieder zugelassene Angeklagte am 16. Februar 2006 vom wesentli-chen Inhalt der bisherigen Aussage der Gesch344digten T. unterrichtet wor-den war. 4 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte bei rechtzeiti-ger Unterrichtung durch sachgerechte Befragung der 374brigen Zeugen entschei-dungserhebliche Aufkl344rung zu seinen Gunsten h344tte erreichen k366nnen. Dies muss - obwohl das Urteil sachlich-rechtlichen Bedenken nicht unterliegt - zu dessen Aufhebung f374hren. 5 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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