BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 339/08 vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 a) in den F344llen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108 der Urteilsgr374nde und b) im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-sch344ftlichen Verkehr in 58 F344llen und wegen Untreue in 49 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 - 4 - A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte war als Fachreferent in der Bauabteilung der Messe Frankfurt GmbH zust344ndig f374r die Planung, Ausf374hrungsbetreuung und Abrech-nung der Neubau-, Instandhaltungs- und Wartungsma337nahmen in den Gewer-ken Heizung, L374ftung, Klima und Sanit344r. W344hrend die Auftr344ge der Messege-sellschaft zu objektbezogenen Neu- und Umbauarbeiten jeweils im Wettbe-werbsverfahren vergeben wurden, erfolgte die Beauftragung externer Unter-nehmen im Rahmen der Bauunterhaltung auf der Grundlage befristeter Rah-menvereinbarungen. Ein Vertragspartner einer solchen Rahmenvereinbarung war bereits seit den 1980er Jahren die G. S. H. GmbH (im Fol-genden: S. GmbH). 4 Der Angeklagte war schon vor dem hier abgeurteilten Tatzeitraum, n344m-lich sp344testens seit 1992 in die bereits seit langen Jahren bestehenden Korrup-tionsstrukturen bei der Messe Frankfurt GmbH eingebunden. Er hatte seither von verschiedenen Vorteilgebern, darunter auch dem Gesch344ftsf374hrer der S. GmbH, dem gesondert verurteilten N. J. Sch. , zun344chst Sach-, sp344ter dann fortlaufende Geldzuwendungen erhalten. 5 1. Der Angeklagte und N. J. Sch. vereinbarten Anfang 1997 eine prozentuale Beteiligung des Angeklagten an s344mtlichen Ums344tzen, die die S. GmbH mit der Messe Frankfurt erzielte; diese Beteiligung belief sich zun344chst auf 3 % der Nettoums344tze und wurde sp344ter auf 4 % und schlie337lich auf 5 % erh366ht. Gegenstand der Vereinbarung war au337erdem, dass unausge-sch366pfte Reserven in den dem Angeklagten zur Verf374gung stehenden Jahres-budgets f374r sog. 204Luftnummern223 genutzt wurden, bei denen der Angeklagte Auf-tr344ge an die S. GmbH fingierte, denen tats344chlich kein Bedarf seiner Arbeit- 6 - 5 - geberin zu Grunde lag und die dann zum Gegenstand von Rechnungen der S. GmbH an die Messegesellschaft 374ber 226 tats344chlich nicht erbrachte 226 Ar-beits- und Materialleistungen gemacht wurden. Den Ertrag aus diesen 204Luft-nummern223 teilten sich der Angeklagte und die S. GmbH im Verh344ltnis 1 : 2. Auf Grund dieser Vereinbarung stellte der Angeklagte in der Folge der S. GmbH Scheinrechnungen auf seinen eigenen Namen, den eines Fa-milienangeh366rigen oder auf ein eigens zu diesem Zweck gegr374ndetes Unter-nehmen seiner Ehefrau. Die S. GmbH beglich diese Rechnungen durch Scheckzahlungen. In einzelnen F344llen bezahlte das Unternehmen auch Sach-leistungen an den Angeklagten oder an dessen Familienangeh366rige. Sp344tes-tens kurz nach der jeweiligen Zahlung rechnete N. J. Sch. deren jeweiligen Betrag zuz374glich eines Aufschlags von 15 % als 204Luftpositionen223 in Rechnungen an die Messegesellschaft ein, die der Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete. 7 Das Landgericht hat der Verurteilung 39 Zahlungen der S. GmbH an den Angeklagten (F344lle 2 bis 40 der Urteilsgr374nde) sowie 36 F344lle der Ein-rechnung in und Abzeichnung von Rechnungen an die Messegesellschaft (F344lle 41 bis 76 der Urteilsgr374nde) im Tatzeitraum von Februar 1997 bis November 2000 zu Grunde gelegt. Der Gesamtbetrag der Zahlungen der S. GmbH, die im Tatzeitraum etwa 90 % ihrer gesamten Ums344tze aus Auftr344gen der Mes-se erzielte, belief sich auf knapp 1,5 Mio. DM, wobei der Angeklagte den letzten ihm 374bergebenen Scheck 374ber 185.600 DM in Folge seiner Festnahme im No-vember 2000 nicht mehr einl366sen konnte. Der Gesamtschaden der Messege-sellschaft aus diesen F344llen belief sich auf gut 1,78 Mio. DM. 8 - 6 - N. J. Sch. leistete die Zahlungen, um sich den Einfluss des Angeklagten auf die Entscheidung 374ber die turnusm344337ige Verl344ngerung der Rahmenvereinbarung zu sichern. Der Angeklagte war zwar f374r die Neuvergabe von Rahmenvereinbarungen formell nicht zust344ndig, konnte aber insofern in-formell Einfluss nehmen, als die zust344ndige Einkaufsabteilung dazu neigte, Un-ternehmen zu beauftragen, die auf Grund bestehender Zusammenarbeit von dem jeweiligen Fachreferenten gesch344tzt und empfohlen wurden. Au337erdem handelte Sch. in dem Bewusstsein, das Angebot seines Unternehmens im Rahmen der Neuvergabe g374nstiger kalkulieren zu k366nnen, wenn er sich das Wohlwollen des Fachreferenten bei der R374ge etwaiger M344ngel erkauft hatte. 9 2. Der Angeklagte vereinbarte auch mit dem Vertriebsleiter der Y. I. GmbH, die im Tatzeitraum f374r die Messegesellschaft laufend im Be-reich der Klimatechnik t344tig war, als Gegenleistung f374r die bevorzugte Vergabe von Wartungsauftr344gen eine Beteiligung in H366he von 3 % der Nettoums344tze, die dieses Unternehmen aus Auftr344gen der Messe erwirtschaftete. In Erf374llung dieser Vereinbarung gew344hrte das Unternehmen dem Angeklagten und seiner Familie in den Jahren 1998 bis 2000 in vier F344llen Sachleistungen (Klimatech-nik, Fernreisen) im Gegenwert von insgesamt 98.780 DM (F344lle 77 bis 80 der Urteilsgr374nde). 10 3. Die W. G. GbR, die f374r die Messegesellschaft laufend im Bereich Heizungstechnik t344tig war, erbrachte an den Angeklagten zur Siche-rung der Erteilung weiterer Auftr344ge und zur Gew344hrleistung einer reibungslo-sen Auftragsabwicklung im September 1998 eine Sachleistung, indem sie in einer seiner Eigentumswohnungen eine Gastherme einbaute, ihm die Bezah-lung der ausgestellten Rechnung 374ber knapp 9.000 DM jedoch erlie337 (Fall 81 der Urteilsgr374nde). 11 - 7 - Sp344ter vereinbarte der Angeklagte mit Vertretern dieses Unternehmens eine Beteiligung in H366he von 10 % der mit der Messe erzielten Nettoums344tze. In Erf374llung dieser Vereinbarung, mit der die Beteiligten den gleichen Zweck verfolgten wie mit der Sachleistung im Fall 81, zahlte das Unternehmen von August 1999 bis Oktober 2000 an den Angeklagten in 11 F344llen Bestechungs-gelder in einer Gesamth366he von 43.000 DM (F344lle 82 bis 92 der Urteilsgr374nde). Diese Betr344ge wurden zuz374glich eines Aufschlages zur Abdeckung der Steuer-last als 204Luftpositionen223 in Rechnungen der G. GbR an die Messegesell-schaft eingerechnet, die der Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete (F344lle 93 bis 103 der Urteilsgr374nde). Der Gesamtschaden der Messe Frankfurt GmbH aus ihren Zahlungen auf die nicht erbrachten Leistungen belief sich auf knapp 85.000 DM. 12 4. Die W. H. M374. GmbH & Co. KG erbrachte in den Jahren 1998 und 1999 an den Angeklagten in zwei F344llen Sachleistungen im Gesamtwert von 12.000 DM, um auch k374nftig mit Auftr344gen der Messe bedacht zu werden (F344lle 105 und 106 der Urteilsgr374nde). Der Gegenwert wurde als 204Luftpositionen223 in Rechnungen des Unternehmens an die Messegesellschaft eingerechnet, die der Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete (F344lle 107 und 108 der Ur-teilsgr374nde). 13 5. Mit dem Gesch344ftsf374hrer der Ge. S. GmbH & Co. KG vereinbarte der Angeklagte im Jahr 2000 die Zahlung eines Bestechungsgeldes in H366he von 20.000 DM f374r in Aussicht gestellte Auftr344ge. Bei der 334bergabe des Geldes am 10. November 2000 wurde der Angeklagte festgenommen (Fall 104 der Urteilsgr374nde). 14 6. Der Angeklagte gab am 7. Juni 2001 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt zu Gunsten der Messe Frankfurt GmbH ein Schuldanerkenntnis 374ber 15 - 8 - 800.000 DM ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er er-f374llte die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch Verwertung seines Ver-m366gens bis zum 19. Mai 2005 vollst344ndig. In Folge von Zahlungen der ander-weit verfolgten Tatbeteiligten ist der der Messegesellschaft aus den Taten ent-standene Schaden inzwischen vollst344ndig ausgeglichen. II. Das Landgericht hat s344mtliche F344lle, in denen der Angeklagte Geld- oder Sachleistungen angenommen hatte oder sich hatte versprechen lassen, jeweils als Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr nach 247 299 Abs. 1 StGB gew374rdigt. Das Abzeichnen der die 204Luftpositionen223 enthaltenden Rechnungen hat es jeweils als Untreue gem344337 247 266 Abs. 1 StGB angesehen. Im Verh344ltnis der 58 F344lle des 247 299 Abs. 1 StGB und der 49 F344lle des 247 266 Abs. 1 StGB untereinander ist es von Tatmehrheit ausgegangen. 16 B. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge 374berwiegend Erfolg. Die Verfahrensr374gen sind unbegr374ndet. 17 I. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der Anklageschrift in den F344llen 9 und 17 der Urteilsgr374nde aus den vom General-bundesanwalt dargelegten Gr374nden nicht. 18 II.1. In den F344llen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108 der Ur-teilsgr374nde h344lt die konkurrenzrechtliche Beurteilung der materiellrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 19 Das Landgericht hat auch f374r diese F344lle, in denen die von ihm jeweils festgestellte Einrechnung von 204Luftpositionen223 samt Abzeichnung der betreffen- 20 - 9 - den Rechnungen durch den Angeklagten mit einer oder mehreren der festge-stellten Bestechungsleistungen an ihn korrespondiert (n344mlich F344lle 2 bis 39 mit F344llen 44 bis 76, F344lle 82 bis 92 mit F344llen 93 bis 103 und F344lle 105 bis 106 mit F344llen 107 bis 108), ohne n344here Begr374ndung Tatmehrheit nach 247 53 Abs. 1 StGB angenommen. Dies l344sst besorgen, dass es sich die Grunds344tze der Konkurrenzbeurteilung in derartigen F344llen des Zusammentreffens von Be-stechlichkeit und Untreue nicht hinreichend vor Augen gef374hrt hat. F374r diese Beurteilung kommt es darauf an, ob tatbestandsrelevante Handlungen der Bestechlichkeit und der Untreue in irgendeiner Phase der Tat-ausf374hrung zumindest teilweise zusammenfallen. Derartige 334berschneidungen m366gen sich etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Herbeif374hrung des Verm366gensnachteils f374r den Treugeber im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB ergeben (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.; BGH wistra 2004, 29, 30), worauf der Vertre-ter der Bundesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat. Jedoch k366nnen tat-bestandliche Ausf374hrungshandlungen der Untreue auch schon zu einem fr374he-ren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, wenn der T344ter bereits eine pflicht-widrige Handlung ausgef374hrt hat. Dabei liegt zwar dann, wenn der T344ter anl344ss-lich der Bestechungstat lediglich ank374ndigt, sich pflichtwidrig verhalten zu wol-len, noch keine Verletzungshandlung im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB vor. An-ders ist es aber, wenn in einem solchen Gespr344ch bereits Einzelheiten einer sp344teren Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind um so geringere Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gespr344chs zu stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.) 226 was hier angesichts der Verabredung einer umsatzbezogenen Be-teiligung des Angeklagten 374ber einen l344ngeren Zeitraum jedenfalls in den F344llen der Bestechung durch die S. GmbH und die G. GbR nahe liegt. 21 - 10 - Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt der Abreden, die der Angeklagte mit dem jeweiligen Vorteilgeber bereits bei der erstmaligen Vereinbarung der Bestechungen getrof-fen hatte, nicht ausgeschlossen werden, dass die tatbestandlichen Ausf374h-rungshandlungen von Bestechlichkeit und Untreue in diesen F344llen zumindest teilweise zusammengetroffen sind (247 52 Abs. 1 StGB). 22 2. Hingegen h344lt der Schuldspruch wegen Untreue in den F344llen 41 bis 43 und wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr in den F344llen 40, 77 bis 81 und 104 der Urteilsgr374nde der materiellrechtlichen 334berpr374fung stand. 23 a) Dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Einrechnung der Schmiergeldzahlungen vom 21. Mai, 19. August und 11. Dezember 1997 in die Rechnungen an die Messegesellschaft von je nur einer Untreuetat gem344337 247 266 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, weil nicht sicher zu kl344ren war, welche Zahlungen der S. GmbH durch eine, welche durch zwei und welche durch drei fingierte Rechnungen eingerechnet worden waren, beschwert den Ange-klagten nicht. 24 Ob die Taten des Angeklagten neben dem Untreue- auch den Betrugs-tatbestand des 247 263 Abs. 1 StGB erf374llten, l344sst sich auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Abl344ufen der Rechnungs-pr374fung bei der Messe Frankfurt GmbH nicht abschlie337end beurteilen. Der An-geklagte ist aber auch durch die Nichtverurteilung unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt des Betruges jedenfalls nicht beschwert. 25 b) Das Landgericht ist f374r die Bestechlichkeitsdelikte in den F344llen 40, 77 bis 81 und 104 zutreffend von tatmehrheitlicher Begehungsweise ausgegangen. Zwar gingen in den F344llen 77 bis 80 wohl s344mtliche Leistungen der Y. I. GmbH auf die mit dem Angeklagten zuvor getroffene Vereinba- 26 - 11 - rung 374ber dessen Beteiligung an den Ums344tzen mit der Messegesellschaft zu-r374ck. Jedoch verbindet die Tatbegehung in Gestalt einer solchen Unrechtsver-einbarung nur dann die sp344teren einzelnen Zahlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wenn bereits die Vereinbarung selbst den zu leistenden Vor-teil genau festlegt, mag er auch sp344ter in bestimmten Teilleistungen zu erbrin-gen sein. H344ngt dagegen der versprochene Vorteil von der k374nftigen Entwick-lung ab, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vorteilsgew344hrung 226 wie hier 226 204open-end223-Charakter tr344gt und prozentual von Umsatzzahlen ab-h344ngt, so erf374llt die Annahme jeder einzelnen Zahlung erneut den Bestechlich-keitstatbestand (BGH BGHR StGB vor 247 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Serienstraftaten Bestechung 1; BGHSt 47, 22, 30 m. w. Nachw.). III. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils h344lt der materiellrecht-lichen 334berpr374fung insgesamt nicht stand. 27 1. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzun-gen einer Strafmilderung nach 247 46a, 247 49 StGB vers344umt, zu der nach seinen Feststellungen 226 insbesondere zu den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnis-se des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft 226 An-lass bestanden h344tte. Zwar mag die Relation der Gesamtschadenssumme von mehr als 1,8 Mio. DM zu der vom Angeklagten erbrachten Wiedergutmachungs-leistung von 800.000 DM vordergr374ndig Zweifel daran hervorrufen, ob der An-geklagte die Gesch344digte im Sinne des 247 46a StGB ganz oder zum 374berwiegenden Teil entsch344digt hatte. Jedoch kann auch ein Teilschadensaus-gleich von weniger als der H344lfte zur Erf374llung der Voraussetzungen des 247 46a Nr. 2 StGB ausreichen, wenn der Gesch344digte sich mit der Teilleistung zufrie-den gibt und den T344ter von der weitergehenden Haftung freistellt (BGH NJW 2001, 2557, 2558). 28 - 12 - Die neu entscheidende Kammer wird mithin Feststellungen zu den n344he-ren Umst344nden der Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch den Angeklagten vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am 7. Juni 2001 und zum Inhalt der von der Strafkammer erw344hnten weiteren Vereinbarung mit der Messegesellschaft vom 3. Dezember 2001 zu treffen haben. 29 Auf der mangelnden Er366rterung des 247 46a StGB beruht der Strafaus-spruch, da nicht auszuschlie337en ist, dass der Tatrichter sich im Falle seiner Anwendung zur Zumessung niedrigerer Einzelstrafen h344tte veranlasst sehen k366nnen. Dies gilt um so mehr, als f374r diejenigen Delikte, die das Landgericht als besonders schwere F344lle eingestuft hat, eine Ber374cksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes auch im Wege eines Absehens von der Regelwirkung der Gewerbsm344337igkeit m366glich gewesen w344re. Die allgemeine strafmildernde Be-r374cksichtigung der Schadenswiedergutmachung kann vor diesem Hintergrund die gebotene Pr374fung der Voraussetzungen des 247 46a StGB nicht ersetzen. 30 2. Der neue Tatrichter wird eine Kompensation f374r eine von ihm festge-stellte Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK), anders als das angefochtene Urteil, nicht mehr nach Ma337gabe der sog. 204Strafabschlagsl366sung223 (vgl. zu dieser BGH NJW 2007, 3294 f.), sondern nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 226 204Vollstreckungsl366sung223) vorzunehmen ha-ben. Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in derarti-gen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine Beschl374sse vom 5. M344rz 2008 226 2 StR 54/08 226 (StraFo 2008, 251) und vom 23. Juli 2008 226 2 StR 283/08 226 (m. w. Nachw.). 31 IV. Eines n344heren Eingehens auf die Verfahrensr374gen bedarf es, soweit sie die vom Landgericht gew344hrte Kompensation f374r die Verletzung des Gebots 32 - 13 - z374giger Verfahrenserledigung betreffen, angesichts der Aufhebung des Straf-ausspruches auf die Sachr374ge nicht. Dasselbe gilt angesichts der Teilaufhe-bung im Schuldspruch f374r die Aufkl344rungsr374ge betreffend die Schadensh366he und -verteilung in den F344llen 2 bis 76 der Urteilsgr374nde (Komplex 204S. GmbH223). Der Senat merkt insofern lediglich Folgendes an: Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe im Komplex 204S. GmbH223 aus dem festgestellten Gesamtbestechungsbetrag von 1.495.995,62 DM einen Gesamt-schaden von nur 1.691.954,96 DM statt von 1.781.826,77 DM errechnen m374s-sen, 374bersieht sie, dass Gegenstand der Verurteilung wegen Untreue auch drei F344lle waren, denen aus Gr374nden der Verj344hrung keine solchen des 247 299 Abs. 1 StGB gegen374berstanden (F344lle 41 bis 43 der Urteilsgr374nde) und deren Schadensbetr344ge die Kammer zutreffend dem Gesamtschaden hinzuaddiert hat. Allerdings weist die Angabe des Gesamtbestechungsbetrages auf S. 10 UA mit 1.495.955,62 DM einen 334bertragungsfehler auf; die Differenz von 40 DM ist aber wirtschaftlich belanglos und beschwert zudem den Angeklagten nicht. Im 334brigen bleibt den Verfahrensr374gen der Erfolg versagt. 33 1. Die Besetzungsr374ge greift nicht durch. Das Landgericht konnte zur Zeit seiner Besetzungsentscheidung nach 247 76 Abs. 2 S. 1 GVG angesichts der wiederholten gest344ndigen Einlassungen der 226 seinerzeit noch zwei 226 Angeklag-ten im Ermittlungsverfahren und ihrer Leistungen zur Schadenswiedergutma-chung von einer deutlichen Vereinfachung der Sachverhaltsaufkl344rung ausge-hen. Zudem handelte es sich bei den angeklagten Straftaten um im wesentlich gleichartige Delikte zum Nachteil derselben Gesch344digten. Unter diesen Um-st344nden 374berschritt die Strafkammer mit der Anordnung einer Zweierbesetzung die Grenzen des ihr einger344umten weiten Beurteilungsspielraums nicht (vgl. BGHSt 44, 328, 333 f.; BGH NJW 2003, 3644, 3645). 34 - 14 - 2. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages vom 6. November 2007 stellte keine unzul344ssige Beschr344nkung der Verteidigung im Sinne des 247 338 Nr. 8 StPO dar. Auch wenn das Landgericht in seinem Beschluss vom 22. No-vember 2007 nicht angek374ndigt hatte, ob es im Falle der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK eine Kompensation nach Ma337gabe des Strafabschlagsmodells oder des Vollstreckungsmodells vornehmen w374rde, so lagen die Kl344rungsbed374rftigkeit der Rechtsfrage und die Argumente zu ihrer Beantwortung in der einen oder anderen Richtung mit dem Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. Au-gust 2007 (NJW 2007, 3294) doch offen zutage. Dass der Tatrichter f374r sich in Anspruch nahm, eine offene und durch die obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht abschlie337end gekl344rte Rechtsfrage selbst zu beantworten, hinderte die Verteidigung mithin nicht, sich auf die Rechtslage einzurichten und gezielt in die gew374nschte Richtung zu argumentieren. 35 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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