ECLI:DE:BGH:2016:290316B2STR339.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 339/15 vom 29. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin - ger Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ang eklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verfall Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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