Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 4 Abs. 1, 269 Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entg e - gen. BGH, Beschluß vom 26. September 2001 - 2 StR 340/01 - LG Hanau BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen - 2 - wegen ruberischer Erpressung - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhrung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 gemû § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. Mrz 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur ruberischen Erpressung unter Einbeziehung einer von dem Landgericht Aschaffenburg am 8. Juni 2000 verhngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. I. Nherer Errterung bedarf allein die zulssig erhobene Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zust n - digkeit des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein. - 4 - 1. Der Rge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und einen Mittter wegen ruberischer Erpressung zu dem Schffengericht Hanau erh o - ben. In der Hauptverhandlung erklrte sich das Schffengericht fr sachlich unzustndig, da seine Rechtsfolgenkompetenz berschritten werde, insbeso n - dere weil fr den Mitangeklagten eine Maûregel nach § 63 StGB in Betracht komme. Es verwies die Sache daher gemû § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Landgericht Hanau. Zu dem Hauptverhandlungstermin bei dem Landgericht erschienen lediglich der Mitangeklagte nebst Verteidiger sowie der Verteidiger des Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst. Nachfragen ergaben, daû er den Termin vergessen hatte und nur mit erheblicher Versptung erscheinen konnte. Die Kammer trennte sodann durch Beschluû das Verfahren gegen den Angeklagten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Die wenige Tage spter durchgefhrte Hauptverhandlung schloû mit dem hier angegriff e - nen Urteil. 2. Die Rge ist unbegrndet. Es ist nicht zu beanstanden, daû das Landgericht nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten die S a - che nicht an das Amtsgericht zurckgegeben, sondern selbst entschieden hat. a) Die Verfahrenstrennung nach Erffnung des Hauptverfahrens lût die durch die bindende Verweisung begrndete Zustndigkeit des hherrangigen Gerichts nicht entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Zustndigkeit des hh e - ren Gerichts auf einer gemeinsamen Anklage oder Verbindung mehrerer S a - chen beruht. Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte s o - wie im Schrifttum vertretene Ansicht (HansOLG Hamburg MDR 1970, 523; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Schlchter in SK-StPO § 269 Rdn. 3; Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 269 - 5 - Rdn. 10; Rieû in Lwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 Rdn. 19; Meyer- Goûner NStZ 1996, 51; Mutzbauer NStZ 1995, 213, 214; Schfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung. Das mit der Sache befaûte hhere Gericht ist durch § 269 StPO gehindert, das abgetrennte Verfahren an das niedrigere Gericht zurckzugeben. In der Kommentarliteratur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, bei Verfahrenstrennung nach Erffnung des Hauptverfahrens (§ 4 Abs. 1 StPO) falle die abgetrennte Sache grundstzlich an das Gericht zurck, das ohne die Verbindung fr sie zustndig gewesen wre (Wendisch in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 2 Rdn. 50, § 4 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StPO § 2 Rdn. 17; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 2 Rdn. 12; Mller in KMR § 269 Rdn. 3; Dstner in AK- StPO § 2 Rdn. 9, § 4 Rdn. 5). Zur Begrndung dieser Ansicht wird ange fhrt, der Gesetzgeber habe, indem er die Trennung nach Erffnung des Hauptve r - fahrens ermglichte, eine Ausnahme zu § 269 StPO geschaffen; bei einer A n - wendung des § 269 StPO in diesen Fllen seien die Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO als inhaltsleer anzusehen (Wendisch a.a.O. § 2 Rdn. 51). Dieser Argumentation kann sich der Senat aber ebensowenig a n - schlieûen wie der - nicht tragenden - Erwgung im Urteil des Bundesgericht s - hofs vom 10. Januar 1969 - 5 StR 682/68 -, nach Trennung des Verfahrens knne das Gebot des gesetzlichen Richters mglicherweise eine Verweisung an das eigentlich zustndige niedrigere Gericht gebieten. Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO ermglichen die Trennung von Verfa h - ren, treffen aber keine Regelung ber die danach bestehenden Zustndigke i - ten; eine solche lût sich vielmehr allein aus § 269 StPO herleiten, der das h - here Gericht verpflichtet, die Sache, mit der es nach der Erffnung des Haup t - verfahrens bereits befaût war, auch zu verhandeln. Angesichts des unte r - - 6 - schiedlichen Regelungszwecks der §§ 2, 4 StPO einerseits und des § 269 StPO andererseits kann ein Regel-Ausnahme-Verhltnis daher nicht ang e - nommen werden. Entscheidend fr ein Verbleiben der Sache bei dem hheren Gericht sprechen auûerdem die Grundstze der Prozeûkonomie und Verfahrensb e - schleunigung, die letztlich auch der Regelung in § 269 StPO zugrunde liegen: Das hhere Gericht hat sich in der Regel mit dem Gegenstand des Verfahrens bereits vor der Trennung eingehend befaût und ist mit der Sache vertraut. Dem entspricht auch die in § 47 a JGG fr das Jugendstrafverfahren ausdrcklich getroffene Regelung (vgl. Mutzbauer a.a.O. S. 214 f.). Da die Trennung von Verfahren im Ermessen des Gerichts steht und damit von Zuflligkeiten und auch - wie hier- vom Verhalten der Prozeûbeteiligten beeinfluût sein kann, spricht das Gebot des gesetzlichen Richters dagegen, eine durch Abtrennung bewirkte Vernderung der Zustndigkeit anzunehmen (ebenso HansOLG Hamburg MDR 1970, 523, 524; Barton, Die Trennung verbundener Strafsachen gemû §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 237 StPO S. 68). Schlieûlich ergeben sich auch aus dem Umstand, daû dem Angeklagten bei verbleibender Zustndigkeit des hheren Gerichts eine ihm an sich zustehende Tatsacheninstanz geno m - men wird, keine Bedenken. Denn der Angeklagte ist dadurch, daû er von einem Gericht hherer Ordnung abgeurteilt wird, nicht beschwert; ein Anspruch auf eine zweite Tatsacheninstanz besteht nicht (BVerfGE 9, 223, 230; BGHSt 18, 238, 239). Einer Rckgabe der Sache an das Amtsgericht steht hier zudem d ie bi n - dende Wirkung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses nach § 270 StPO entgegen. Das Landgericht war demzufolge im gesamten Umfang der wirksamen Verweisung zur Entscheidung berufen. - 7 - b) Ist demnach die Vorgehensweise des Landgerichts verfahrensrech t - lich nicht zu beanstanden, so muû der Verfahrensrge im brigen auch de s - halb der Erfolg versagt bleiben, weil nach stndiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs die Revision grundstzlich nicht auf die behauptete Zustndi g - keit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gesttzt werden kann (BGHSt 9, 367, 368; 21, 334, 358; 43, 53, 55; so auch schon RGSt 62, 265, 270). Ein Revis i - onsgrund kann allenfalls bei Verletzung hherrangiger Rechtsgrundstze vo r - liegen, insbesondere dann, wenn der Angeklagte willkrlich seinem gesetzl i - chen Richter entzogen wurde (BGH NJW 1993, 1607, 1608; BGHSt 38, 212; 40, 120, 122; 43, 53, 55). An die Annahme von Willkr sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen: Sie kommt nur in Betracht, wenn die unzutreffende Bejahung gerichtlicher Zustndigkeit auf sachfremde oder offensichtlich u n - haltbare Erwgungen gesttzt wird (BGH NJW 1993, 1607, 1608; BGHSt 43, 53, 55). Das war hier ersichtlich nicht der Fall; insbesondere stellt die Hhe der ausgesprochenen Strafe, die noch innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts gelegen htte, kein Indiz fr Willkr dar (vgl. BVerfGE 9, 223, 230 f.; BGHSt 42, 205, 214). - 8 - II. Auch im brigen hat die Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jhnke Detter Bode Athing Rothfuû
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