BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 340/06 vom 18. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der R374ge der Verletzung mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagte hatte 1974 begonnen, als Aushilfe im Imbisswagen des sp344teren Tatopfers C. zu arbeiten. 1981 heiratete die Angeklag-te den im Jahre 1928 geborenen C. . Von Beginn der Beziehung an wurde sie von ihrem erheblich 344lteren Mann k366rperlich misshandelt und ver-bal gedem374tigt. C. hielt zu Hause eine Holzstange bereit, die er 204die Hausordnung223 nannte und mit der er die Angeklagte jedes Mal schlug, wenn ihm etwas missfiel. 1994 trat er der Angeklagten mit Arbeitsschuhen ins Gesicht, so dass diese s344mtliche oberen Vorderz344hne verlor. Im Jahre 1997 oder 1998 erlitt der schwer herzkranke C. einen Schlaganfall, wodurch er in seinen k366rperlichen F344higkeiten erheblich eingeschr344nkt war. 3 - 4 - Dennoch zerschnitt er der Angeklagten bei einem Messerangriff im Januar 2003 die Fingersehnen einer Hand. Im Oktober 2003 schlug er ihr eine Thermoskan-ne auf den Kopf. Am 4. M344rz 2005 gegen 21.00 Uhr rief C. aus dem Wohnzimmer lautstark nach seiner Frau. Als die Angeklagte zu ihm lief, be-schimpfte er sie und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und gegen die Arme, so dass sie zu Boden st374rzte. Die Angeklagte ergriff aufgrund eines spontanen Tatentschlusses einen in der N344he liegenden, in ein Tuch eingewickelten Hand-f344ustel und schlug damit mindestens zweimal kraftvoll auf den Hinterkopf ihres Ehemannes ein, wobei ihr bewusst war, dass dieser dadurch sterben k366nnte, was sie billigend in Kauf nahm. Anschlie337end rief die Angeklagte ihren Sohn und zwei Frauen an, damit diese ihr helfen sollten. Gegen374ber einer der Zeu-ginnen 344u337erte sie: 204Ich glaube, ich habe den umgebracht223. Sie be-gab sich in den Keller, wo sie sp344ter in einem apathisch und verwirrt wirkenden Zustand aufgefunden wurde. Das Landgericht geht von einer maximalen Blutal-koholkonzentration zur Tatzeit von etwas 374ber 2 %o aus. Ihr Sohn, der als ers-ter im Haus eintraf, alarmierte die Rettungskr344fte. . C. hatte zwei gro337e Platzwunden am Hinterkopf mit Zertr374mmerung der Sch344deldecke erlit-ten. Die offene Sch344delverletzung musste notoperativ mit Mikroplatten ver-schlossen werden. C. wurde durch die Verletzung harn- und stuhlinkontinent, nicht geh- oder stehf344hig und bei der K366rperhygiene und beim Essen auf Pflegeleistungen Dritter angewiesen, bis er am 10. M344rz 2006 infolge eines akuten Herzversagens und nicht als Folge der Tat starb. 4 Das Landgericht hat bedingten T366tungsvorsatz der Angeklagten bejaht. Wer wie die Angeklagte mit einem Hammer gleich zweimal mit solcher Wucht auf den Hinterkopf eines anderen Menschen schlage, dass die Sch344deldecke an der Schlagstelle zertr374mmert werde, rechne damit, dass die dadurch hervor- 5 - 5 - gerufenen Verletzungen t366dlich seien und nehme dies zum Zeitpunkt des Schlages zumindest billigend in Kauf. Ein strafbefreiender R374cktritt vom Ver-such des Totschlags liege nicht vor. Die Angeklagte, die geglaubt habe, alles f374r den Eintritt des Todes erforderliche getan zu haben, habe nichts getan, um ihren Mann zu retten. 2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe zumindest mit bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Ausf374hrungen des Landgerichts gen374gen hier angesichts der Besonderhei-ten der Tatumst344nde noch den Anforderungen, die an die Darlegung und Be-gr374ndung des Tatvorsatzes zu stellen sind. 6 a) Bedingt vors344tzliches Handeln setzt voraus, dass der T344ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als m366glich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-bestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrl344ssigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der T344ter mit der als m366glich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft 226 nicht nur vage 226 darauf vertraut, der tat-bestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, m374ssen bei der Annahme bedingten Vor-satzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders gepr374ft und durch tats344chliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). 7 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gef344hrlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der T344ter mit der M366glichkeit, das Opfer k366nne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf 8 - 6 - nimmt. Deshalb ist in derartigen F344llen ein Schluss von der objektiven Gef344hr-lichkeit der Handlungen des T344ters auf bedingten T366tungsvorsatz grunds344tzlich m366glich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung ist je-doch immer auch die M366glichkeit in Betracht zu ziehen, dass der T344ter die Ge-fahr der T366tung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, un374berlegten, in affektiver Erregung ausgef374hrten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem m366glichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Ber374cksichtigung der sich aus der Pers366nlichkeit des T344ters und der Tat ergebenden Besonderheiten ge-schlossen werden, dass auch das 226 selbst344ndig neben dem Wissenselement stehende 226 voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603; BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 4). Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der T344ter zwar alle Umst344nde kennt, die sein Vorgehen zu einer das Le-ben gef344hrdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer psychischen Beeintr344chtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers f374hren kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des t366dlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem t366dli-chen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein gl374cklicher Zufall diesen verhin-dern kann (vgl. nur BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlich-keit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode f374hrt (vgl. BGHR aaO 35 und 51) liegt (zumindest) bedingter T366tungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es daf374r besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgr374nden bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStE Nr. 27 zu 247 212 StGB). - 7 - b) So liegt der Fall hier. Angesichts der durch beide Schl344ge jeweils be-wirkten offenen Sch344delfrakturen lag die Gefahr eines t366dlichen Ausgangs auf der Hand. Bereits der erste Schlag hat zu einer gro337en Platzwunde und einer Zertr374mmerung der Sch344deldecke gef374hrt. Auch wenn die Angeklagte affektiv erregt und mittelgradig alkoholisiert war, hat sie die un374bersehbare Gef344hrlich-keit der Verletzung erkannt und dennoch mit gleicher Wucht nochmals zuge-schlagen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Angeklagte trotz des Ausma337es der von ihr dem Gesch344digten zugef374gten Verletzungen auf einen gl374cklichen Aus-gang vertraute, sind demgegen374ber zumal angesichts des Alters des Gesch344-digten und dessen schwerer Herzerkrankung nicht erkennbar. 9 3. Auch einen strafbefreienden R374cktritt vom Versuch des Totschlags hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach den ma337geblichen Urteilsfest-stellungen hat die Angeklagte ihren Sohn, ihre Stiefmutter und die Zeugin B. gerade nicht angerufen, um die Rettung des Gesch344digten zu veranlassen, sondern allein, damit diese ihr selbst helfen sollten. 10 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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