BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/08 vom 20. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. M344rz 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur-teilten 374bergangen. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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