BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/08 vom 6. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 26. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte in den F344llen der Hehlerei je-weils wegen gewerbsm344337iger Hehlerei verurteilt ist und im Fall des versuchten Diebstahls (Fall II. 13) die Worte "besonders schweren" entfallen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in sechs F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit Be-trug, wegen Betruges in weiteren vier F344llen, wegen Unterschlagung in Tatein-heit mit Urkundenf344lschung, wegen Vort344uschens einer Straftat sowie wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine rechtsstaats- 1 - 3 - widrige Verfahrensverz366gerung festgestellt und deshalb bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als verb374337t gelten. Die Revision des Angeklagten hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts war lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils wie geschehen klarzustellen: 2 In den F344llen II. 1, II. 3 bis II. 5, II. 8 sowie II. 12 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht jeweils festgestellt, dass sich der Angeklagte dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zur Finanzierung seines Le-bensunterhalts verschaffen wollte, dass er fortgesetzt gestohlene Fahrzeuge angekauft, mit den Fahrgestellnummern und Fahrzeugdatenaufklebern von Un-fallfahrzeugen versehen und anschlie337end an gutgl344ubige Dritte ver344u337ert hat. Das Landgericht hat in den Gr374nden des Urteils den Ankauf der Fahrzeuge zwar rechtlich zutreffend als gewerbsm344337ige Hehlerei nach 247 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, dies jedoch im Schuldspruch nicht kenntlich gemacht. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es sich bei der gewerbsm344337i-gen Hehlerei um einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Ur-teilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ-RR 2007, 111). Dies gilt je-doch nicht hinsichtlich der Verwirklichung des 247 243 StGB im Fall II. 13 der Ur-teilsgr374nde. Insoweit handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern um eine reine Strafzumessungsvorschrift (BGH aaO; Meyer-Go337ner/ Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 49); die Worte "besonders schweren" waren deshalb nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256). 3 Soweit die Strafkammer im Fall II. 13 ein Entfallen der Regelwirkung des 247 243 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Begr374ndung versagt hat, dass die fehlende 4 - 4 - Tatvollendung "reiner Zufall" gewesen sei und eine Beg374nstigung des Ange-klagten nicht rechtfertige, erscheint dies rechtlich bedenklich. Sofern die Kam-mer hiermit nicht auf die N344he zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem An-geklagten angelastet hat, dass er die Ausf374hrung der Tat nicht freiwillig aufgab, w374rde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Ge-sichtspunkt darstellen (BGH StV 1985, 411). Dies kann im Ergebnis jedoch of-fen bleiben. Angesichts der moderaten H366he der von der Kammer f374r diese Tat verh344ngten (Einzel-)Strafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat jeden-falls ausschlie337en, dass das Urteil auf einer solchen Erw344gung beruhen kann. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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