BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenst344ndiger und zu begr374nden-der Strafzumessungsakt, der gem344337 247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erh366-hung der h366chsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grunds344tzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., 247 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 54 Rn. 7 f. mwN.). Einer eingehenden Begr374ndung bedarf es, wenn die Ge-samtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (st. Rspr., vgl. u. a. BGHR, StGB, 247 54 Abs. 1 Bemessung 8). 1 - 3 - Diesen Anforderungen wird die Begr374ndung des Landgerichts nicht ge-recht. Es hat die Gesamtstrafe "aus den verh344ngten Einsatzstrafen" gebildet (UA S. 29) und bei einer (vom Gericht nicht konkret benannten) Einsatzstrafe von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Dabei hat es - abgesehen von einer floskelartigen Verwei-sung auf vorangehende Strafzumessungserw344gungen - nur den strafmildern-den Umstand eines H344rteausgleichs angef374hrt (UA S. 29). Auf gesamtstrafen-spezifische strafsch344rfende Umst344nde wird zur Begr374ndung der Gesamtstrafe nicht ausdr374cklich abgestellt. Die Begr374ndung legt vielmehr nahe, dass das Ge-richt die Bildung der Gesamtstrafe auf Grund rechnerischer 334berlegungen auf Basis der Summe der 65 Einzelstrafen vorgenommen hat. 2 Der Senat kann jedoch den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit, insbe-sondere UA S. 28, noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erh366hung der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafen-spezifisch strafsch344rfenden Umstand insbesondere die Vielzahl der Taten in 3 - 4 - zwei - wenngleich kurzen - Zeitr344umen im Blick hatte. Der Senat schlie337t daher mit R374cksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgr374nde aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausgefallen w344re. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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