ECLI:DE:BGH:2017:110117B2STR340.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/16 vom 11. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge der Nebenklägerin M . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 11. Januar 201 7 gemäß § 3 56a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Senatsb e- schluss vom 8. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten als unzulä s- sig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss vom 8. Dezember 2016 verworfen. Mit einem am 9. Januar 2017 eingegangenen Schreiben erhebt die Nebenklägerin "Widerspruch" gegen den Senatsbeschluss und behauptet, sie sei gegen ihren Willen zur Nebenklägerin erklärt worden und tatsächlich nicht nachweisb ar das Tatopfer gewesen. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO auszul e- gen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Nebenklägerin keine Ang a- ben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem behaupteten Fehler glaubhaft gemacht hat ( § 356a Satz 3 StPO). Angaben hierzu und deren Glaubhaftm a- chung sind aber erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Rechtsbehelf in der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 38 2/10). Dies lässt sich auch nicht aus dem aktenkundigen Ablauf entnehmen, der eine Verspätung der A n- hörungsrüge nahelegt. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube 3
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