BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/09 vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 27. M344rz 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt, auch f374r den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. M344rz 2009. 1 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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