BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/09 vom 27. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. M344rz 2009 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. August 2008 wird a) die Strafverfolgung dieses Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung beschr344nkt, b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit sexueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 - 3 - Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung des Beschwerdef374hrers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366r-perverletzung. Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nde-rung des Schuldspruchs. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie-337en, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich be-gangener sexueller N366tigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht ge344ndert, weil das Landgericht, das von einem minder schweren Fall der sexuellen N366tigung gem344337 247 177 Abs. 5 Fall 1 StGB ausgegangen ist, die Strafe dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des 247 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. M344rz 2009 mit Recht ausgef374hrt hat, die tateinheitliche Verwirklichung der sexuellen N366tigung (in einem minder schweren Fall) nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt. 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. M344rz 2009 hat vorgelegen. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy