BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/10 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 21. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die Zustimmung zur Zur374ckstellung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sowie die An-rechnung der station344ren Behandlung des Angeklagten in der E. -W. -K. - Psychosomatische Fach-klinik f374r Abh344ngigkeitserkrankungen - in H. . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-laubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" unter Einbeziehung anderweit verh344ngter Strafen und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es in der Urteilsformel die Zustimmung zur Zur374ckstellung der Vollstreckung dieser Strafe erteilt sowie die Anrechnung der station344ren Behandlung des Angeklagten in einer psycho-somatischen Fachklinik f374r Abh344ngigkeitserkrankungen angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge sowie die unausgef374hrte R374-ge der Verletzung formellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht keine Entscheidung 374ber die Unterbringung des bet344ubungsmittelabh344ngigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB getroffen hat. Die Zustimmung zur Zur374ckstellung der Vollstreckung der erkannten Strafe gem344337 247 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach 247 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Ma337-nahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach 247 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09; BGH StV 2008, 405, 406). Hier-an hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Siche-rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) grunds344tzlich nichts 3 - 4 - ge344ndert (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 64 Rdn. 26). Zwar ist die Ma337regel nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Auch besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Angeklagte sich zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung in station344rer Behandlung in einer psycho-somatischen Fachklinik f374r Abh344ngigkeitserkrankungen befand, nachdem die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung aus der einbezogenen Vorverurteilung zur374ckgestellt hatte. Das Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in 247 64 Satz 1 StGB einger344umte Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteils-gr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.; 2009, 235; Beschl. v. 9. September 2008 - 3 StR 337/08). Daran fehlt es hier. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 334ber die Ma337regelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. 4 2. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 5 - 5 - 3. Der Senat hat die in die Urteilsformel aufgenommenen Entscheidun-gen des Tatrichters 374ber die Zur374ckstellung der Strafvollstreckung (247 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG) und die Anrechnung seines Aufenthaltes in der E. -W. -K. auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe (247 36 Abs. 1 BtMG) zur Klarstellung aufgehoben, da diese in sachlogischem Widerspruch zu der vorrangig zu pr374fenden Frage einer Unterbringung des Angeklagten in der Ent-ziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB stehen. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Cierniak Rissing-van Saan
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