BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 341/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 16. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen; je-doch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige in 40 F344l-len, davon in 10 F344llen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gie337en vom 17. August 2004 - Az.: 402 Js 3071/04 2 KLs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei F344llen, wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 17 F344llen, davon in f374nf F344llen in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Hehlerei sowie wegen Abgabe von Bet344ubungsmitteln in 40 F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Aus dem der Vollstreckung dienenden Urteilstenor muss sich ergeben, f374r welche Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und f374r welche Ta-ten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt worden ist. Da sich die entsprechende Zuordnung hier zweifelsfrei aus den Gr374nden des ange-fochtenen Urteils entnehmen l344sst, ist der Senat zu einer entsprechenden Klar-stellung in der Lage. 1 Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln als "gewerbsm344337ig" (247 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) entf344llt, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel handelt, das als blo337e Strafzumessungsregel nicht in die Ur-teilsformel aufzunehmen ist. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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