BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 16. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 beschlo s sen: Die An hörungsrüge des Verurteilten vom 14. Juni 201 1 gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 201 1 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: De r als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten, ihm nac h träglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Verurteilte hat seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsb eschluss vom 14. April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupt eten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist d em Verurteilten am 10. Mai 2011 1 - 3 - übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei Erhe bung d er Anh ö- rungsrüge am 14. Juni 2011 bereits abgelaufen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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