BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2011 gem344337 247247 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10. Januar 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Auf den zul344ssigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbe-schluss des Landgerichts vom 10. Januar 2011 aufzuheben, da der Angeklagte entgegen der irrt374mlichen Annahme des Landgerichts die Revision gegen das seinem Verteidiger am 23. November 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts 1 - 3 - mit einem am 24. November 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers und damit fristgerecht begr374ndet hat. II. Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachr374ge keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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