BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 29. September 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung unter Einbeziehung einer fr374heren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Au337erdem hat es den vom Angeklagten zur Tatausf374hrung genutzten Pkw BMW 535i eingezogen. Mit sei-ner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet ( 247 349 Abs. 2 StPO ). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es der Angeklagte K. , der die Ermittlungen auf die beiden Mitangeklagten gelenkt und bei der Polizei deren Namen und Adressen genannt hatte (UA S. 41, 45). Die Aufkl344-rungshilfe, die der Angeklagte durch seine "entscheidenden Hinweise" auf die beiden Mitangeklagten als T344ter der Raubtaten gegeben hatte, hat das Landge-richt lediglich als allgemeinen Strafmilderungsgrund in die zu einer Verneinung minder schwerer F344lle f374hrende Gesamtw374rdigung eingestellt sowie im Rahmen der konkreten Strafzumessung ber374cksichtigt (UA S. 52). 2 Damit hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen zu pr374fen, ob die zu erkennenden Strafen gem344337 247 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind. Nach den getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen des 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. 247 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO vor. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeitr344ge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des 247 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. 247 46b Rn. 13 mwN), sondern ist im Rahmen der f374r die Aus374bung des Ermessens nach 247 46b Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamt-w374rdigung zu ber374cksichtigen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und zu einer insgesamt niedri-geren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt w344re, wenn es 247 46b StGB in seine Erw344-gungen einbezogen h344tte. 3 2. Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung nicht er366rtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten geh366renden Pkws strafmildernd zu be-r374cksichtigen ist. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu ber374cksichtigen sein (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 - Strafzu-messung 1, 16 und 39). Einer ausdr374cklichen Er366rterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag ( Senat, NStZ 1985, 362 ; BGHR StGB 4 - 4 - 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat. 3. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Ver-handlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann erg344nzende Feststellun-gen treffen. 5 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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