BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13. August 2012 wird als un zulässig verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Mis sbrauchs von Kindern in 93 Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf zwei Beweisantragsrügen sowie eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Ang e- klagten ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbu ndesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfo r- dernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hiernach ist eine Verfahren s- rüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (BGHR StPO , § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; BGH NJW 2006, 1220). Das Revision s- gericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugna h- men und Verweisungen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vo r- l iegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047; Meyer - Goßner , StPO , 55. Aufl ., § 344 Rn. 21 mwN). Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die 1 2 - 3 - darin in Bezug genommenen Unterlagen sind dur ch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen und, soweit erforde r- lich, im Einzelnen zu bezeichnen (BGH StV 2008, 174 f.; KK - Kuckein StPO , 6. Aufl ., § 344 Rn. 39 mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Revision nicht gerecht. 1. In der Revisionsbegründungsschrift (Bl. 739 - 741) sind die vom Revis i- onsführer gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen G . , E . und T . (vgl. Bl. 527 - 529) sowi e die entsprechenden Able h- nungsbeschlüsse der Strafkammer (vgl. Bl. 638 - 640) nicht vollständig wiedergegeben. Der Revisionsführer hat diese weder durch wörtliche oder inhaltliche Wiedergabe noch durch die Einfügung von Abschriften oder Ablichtungen zum Geg enstand seiner Revisionsbegründung g e- macht. Das Revisionsgericht kann daher nicht allein aufgrund der B e- gründungsschrift prüfen, ob die Antragsablehnung durch die Strafka m- mer - sollte das tatsächliche Vorbringen zutreffen - rechtsfehlerfrei erfol g- te. 2. Ei ne zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rev i- sionsführer eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der ve r- missten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (BGHR StPO , § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 m w N). Der Revisionsbegründung ist keine dieser Voraussetzungen zu entnehmen: Der Beschwerdeführer bezeichnet weder eine bestimmte Tatsache ( " " ) noch gibt er ein Beweismittel oder die Umstän de an, warum sich die Stra f- kammer zu der vermissten Beweiserhebung über die etwaige Betreuung der Kinder durch Wo . hätte gedrängt sehen müssen. Dem schließt sich der Senat an. 3 - 4 - Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht e r- hoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. mwN Senat, B e- schluss vom 16. September 2009 - 2 StR 299/09 , NStZ 2010, 97) . Becker Fischer Appl Berger Krehl 4
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