ECLI:DE:BGH:2017:230517B2STR34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/17 vom 23. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Antrag der Nebenklägerin U . auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und de r Nebenklägerin am 23. Mai 201 7 gemäß § 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2016, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 29. Juli 2016 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. Juli 2016 wegen To t- schlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen hat die N ebenklägerin mit einem am 4. August 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist am 14. September 2016 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Nebenklagevertreterin wurden am 7. Oktober 2016 jedenfalls das Protok oll der Hauptverhandlung und Kopien der Revisionsschriften der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten z u- gestellt; fraglich ist, ob sich in dieser Sendung auch eine Ausfertigung des schriftlichen Urteils befand. In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 20. Oktober 2016 wegen einer Frage zum Kostenfestsetzungsverfahren erklärte die anwaltliche Vertret e- rin der Nebenklägerin, dass die Nebenklägerin die Durchführung des Revis i- onsverfahrens unbedingt beabsichtige. Deshalb erfolgte unter dem 14. November 2016 eine schriftliche Nachfrage des Gerichts nach der Revis i- 1 2 - 3 - onsbegründung, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht worden war. Die Nebenklagevertreterin antwortete per Telefax am gleichen Tag, dass ihr noch keine Urteilsausfertigung zugestellt worden se i. Sie ergänzte dies mit Schrif t- satz vom gleichen Tag dahin, dass bei der Zustellung am 7. Oktober 2016 l e- di g lich Kopien der Revisionsschriften anderer Verfahrensbeteiligter und das Protokoll der Hauptverhandlung übersandt worden seien. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 hat das Landgericht die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Behauptung der Nebenklagevertreterin, ihr sei keine Urteilsausfertigung zugestellt worden, treffe nicht zu. Dagegen spreche, dass auf der Zustellungs ur kunde als Gege n- stand der Zustellung auch die Urteilsausfertigung genannt worden sei. Auße r- dem habe die Geschäftsstellenbeamtin am 29. November 2016 dienstlich e r- klärt, sie habe die Zustellung von Schriftstücken an die Verfahrensbeteiligten ein zeln abgearbeitet; sie habe wegen des Umfangs der Urteilsausfertigung und des Hauptverhandlungsprotokolls Bedenken gehabt, ob der vorgesehene U m- schlag ausreichend sei. Der Inhalt der Sendung sei zudem in einem für den Empfänger bestimmten Vorblatt aufgefüh rt gewesen. Das Landgericht hat da r- aus den Schluss gezogen, dass für die Nebenklagevertreterin zu erkennen g e- wesen sei, welche Schriftstücke ihr zugestellt werden sollten; wäre die Urteil s- ausfertigung nicht darin enthalten gewesen, hätte es nahe gelegen, s ich zeitnah danach zu erkundigen. Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin durch ihre anwaltliche Vertreterin am 9. Dezember 2016 die Entscheidung des Revisionsgerichts b e- antragt. Sie führt aus, die Urteilsausfertigung sei noch nicht zugestellt word en. Am 7. Oktober 2016 seien nur das Protokoll der Hauptverhandlung mit dem Urteilstenor und Kopien der Revisionsschriften der anderen Verfahrensbeteili g- ten zugestellt worden. Sie habe dem Landgericht am 14. November 2016 3 4 - 4 - zweimal mitgeteilt, dass ihr kein e Urteilsausfertigung vorliege. Die Rechtsanwä l- tin hat die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt versichert. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Zwar liegen Hinweise darauf vor, dass die Urteilsausfertigung der N e- b enklagevertreterin am 7. Oktober 2016 zugestellt worden ist. Die mit eide s- stattlicher Versicherung bekräftigte Erklärung, in der Postsendung seien andere Schriftstücke, aber nicht die Urteilsausfertigung enthalten gewesen, bleibt j e- doch unwider legt. Die Zustellungsurkunde und das Vorblatt weisen auf den Inhalt der Postsendung hin. Gleiches gilt für die Angaben der Geschäftsstellenbeamtin zum Ablauf bei der Ausführung der Zustellung. Auch erscheint es auffällig, dass die Nebenklagevertreterin bis zum 14. November 2016 nicht beanstandet hat, dass entgegen der Angabe auf der Zustellungsurkunde und dem Vorblatt zum Inhalt der Postsendung darin keine Urteilsausfertigung mit Urteilsgründen en t- halten gewesen sei. Durch diese Umstände werden aber die Möglichk eit eines Versehens der Geschäftsstelle des Landgerichts und eines Irrtums der Nebe n- klagevertreterin darüber, dass die Hinweise auf der Zustellungsurkunde und dem Vorblatt sich nicht auf die Urteilsausfertigung bezogen haben, sondern den im Protokoll der H auptverhandlung enthaltenen Urteilstenor betrafen, nicht au s- geschlossen. Dies würde erklären, warum sie bis zum 14. November 2016 ke i- ne Rückfrage beim Landgericht nach dem Verbleib der Urteilsausfertigung g e- stellt hat. Am Rande unterstützt wird dies auch d adurch, dass die Nebenklag e- vertreterin im Telefonat mit dem Vorsitzenden der Strafkammer darauf hing e- 5 6 7 - 5 - wiesen hatte, die Nebenklägerin wünsche unbedingt die Durchführung des R e- visionsverfahrens. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin bekrä f- tigt ihre Angaben. Bleiben danach zumindest Zweifel daran, dass tatsächlich eine wirks a- me Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgt ist, kann die Revision der Nebe n- klägerin nicht als unzulässig verworfen werden. Die Verwerfung eines Recht s- mittels als unzulä ssig setzt vielmehr voraus, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Unzulässigkeit sicher feststehen (vgl. für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1; SK - StPO/Frisch, StPO, 5. Aufl., Vor § 296 Rn. 186 mwN). Die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) ist deshalb bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Das Urteil wird der Nebenklägerin deshalb zuzustellen sein. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt 8 9
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