BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 342/00 vom 23. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 23. August 2000 gemäß §§ 46 A bs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist für den Wi e - dereinsetzungsantrag nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s - gerichts wird als unbegründet verworfen, da das Landgericht Fulda die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete - 3 - Urteil durch Beschluß vom 20. Juni 2000 zu Recht als unzulässig verworfen hat, nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 8. Mai 2000 in Lauf gesetzten und mithin am 8. Juni 2000 abgelaufenen Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO); es bleibt daher bei der Verwerfung der Revision. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
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