BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 342/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007, auch soweit es den Mitangeklagten R. betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mit-angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, den Angeklagten zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Au337erdem hat es die sichergestellte Kokainzube-reitung, Verpackungsmaterial, Koffer, Flugscheine und Geld eingezogen. Da- 1 - 3 - gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat, auch hinsichtlich des Mitangeklagten, in dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen gelangten die Angeklagten unter nicht ge-kl344rten Umst344nden in Mexiko in den Besitz von ca. 4 kg Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 3.450,3 g. Sie beabsichtigten, das Kokain von Mexi-ko mit nach Amsterdam zu nehmen. Was die Angeklagten in Europa mit dem Kokain unternommen h344tten, ist offen geblieben. Der Mitangeklagte R. besorgte auf Kosten des Angeklagten die Flugscheine. Er verpackte das Kokain in zwei Koffern und checkte diese ein. Den Schl374ssel f374r einen der Kof-fer und die Gep344ckabschnitte 374bergab er dem Angeklagten, der ihm 1500 200 als Entlohnung f374r seine Mitwirkung beim Transport und als Reisespesen gab. Der Angeklagte f344lschte f374r den Mitangeklagten ein Einladungsschreiben und buch-te ihm ein Hotelzimmer in Amsterdam. Nach der Landung des Flugzeugs am 29. M344rz 2006 auf dem Frankfurter Flughafen wurde das Kokain im Transitge-p344ck entdeckt. 2 2. Das Landgericht hat den Angeklagten als T344ter angesehen. Diese Wertung h344lt nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Eine blo337e Kuriert344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007, 1220). Das Landgericht hat bei der rechtlichen W374rdigung darauf abgestellt, dass der Mitangeklagte f374r sich und den Angeklagten wesentlich schwerwie-gendere Tatbeitr344ge geschildert habe, wonach der Angeklagte zumindest einen Teil des Rauschgifts aus eigenem Antrieb und f374r eigene Zwecke erworben ha-be und der Mitangeklagte ihn dabei durch Dolmetscher- und sonstige Leistun- 3 - 4 - gen unterst374tzt habe. Dies w374rde dies zwar die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens tragen, widerspricht aber den Urteilsfeststellungen UA S. 15, wo die Kammer ausgef374hrt hat, dass sie in Anbetracht der Ungereimtheiten und Zweifel an der Einlassung des Mitangeklagten dessen Darstellung zur Erlan-gung des Besitzes an dem Kokain den Feststellungen nicht zugrunde legen konnte (UA S. 15). Soweit die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten zu-s344tzlich darauf abstellt, dass er dem Mitangeklagten das Risiko der Entdeckung auferlegt habe und ihm daf374r ein Entgelt bezahlt habe, k366nnte das zwar daf374r sprechen, dass der Angeklagte der Gesch344ftsherr des Rauschgifttransports war. Dem widerspricht aber, dass das Landgericht bei der Strafzumessung in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, dass sich sein Beitrag im Wesentlichen in der Organisation des Transportes ersch366pfte. Da-nach tragen die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit nicht eine T344terschaft des Angeklagten. Dies gilt erst recht f374r den Tatbeitrag des Mitangeklagten. Der Senat schlie337t aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung wei-tergehende Feststellungen zu den Tatbeitr344gen des Angeklagten und des Mit-angeklagten getroffen werden k366nnten, und hat den Schuldspruch deshalb ent-sprechend ge344ndert. Gem344337 247 357 Satz 1 StPO ist die 304nderung des Schuld-spruchs auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Die Schuldspruch344nderung f374hrt auch zur Aufhebung der Strafausspr374che. Angesichts der f374r Gehilfen 4 - 5 - zwingenden Milderung des Strafrahmens (247 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann der Senat nicht ausschlie337en, dass die Strafausspr374che auf dem Rechtsfehler be-ruhen. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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