BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 342/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Februar 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hildburghausen vom 7. Februar 2007 - 110 Js 28081/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt wird. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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