BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 342/13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 und § 357 StPO am 8. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 6. Februar 2013 - auch soweit es den Angekla g- ten G . betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs - und bandenmäß i- ger Fälschung von Zahlungskarten mit G a rantiefunktion in Tateinheit mit ba n- den - und gewerbsmäßigem Betrug schuldig gesprochen und den Angeklagten D . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den A ngeklagten A . zu einer Freih e itstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit de nen sie die Verletzung m a- teriellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Im Sommer 2012 kamen die Angeklagten, d er nicht revidierende A n- geklagte G . sowie der gesondert verfolgte Di . überein, sich unter wec h- selseitiger Tatbeteiligung und gegenseitiger Unterstützung durch den Kauf von Waren unter Verwendung gefälschter Kreditka r ten und die anschließende g e- winnbringende Weiterveräußerung der so erlangten B eute jeweils eine Einna h- mequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Von Bonn aus fuhren sie im J u- 1 2 - 3 - li/August 2012 an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen in teilweise wec h- selnder Besetzung, aber stets mindesten s unter Beteiligung von drei Personen, jeweils mehrere Tankstellen an Autobahnen an. Dort kauften sie jeweils unter Vorlage von neun Kreditkarten, die den Angeklagten zur Verfügung standen, auf welche die geskimmten oder gephishten Daten tatsächlich existi erender Kreditkarten kopiert worden waren, bei insgesamt 25 Kreditkarteneinsätzen verschiedene Waren, vornehmlich Zigaretten und prepaid - Telefonkarten. Wie und wann die Angeklagten in den Besitz der verwendeten neun gefälschten Kreditkarten gekommen waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Zugunsten der Angeklagten geht sie davon aus, dass sich die Angeklagten alle Karten auf einmal verschafft haben. 2. Zutreffend hat das L andgericht angenommen, dass das gleichzeitige Sichverschaffen mehrerer gefälscht er Zahlungskarten in Gebrauchsabsicht und deren anschließender Gebrauch eine Tat der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bilden (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - 2 StR 516/04, NStZ 2005, 329) . Auch seine Wertung, dass die jeweils beteili gten A n- geklagten beim Einsatz der gefälschten Kreditkarten als Mittäter handelten, hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme des L andgerichts , dass die Ang e- klagten in Bezug auf die Fälschung der Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie den tateinhei tlichen begangenen Betrug jeweils gewerbs - und bande n- mäßig im Sinne von § 152b Abs. 2 StGB und § 263 Abs. 5 StGB gehandelt h a- ben, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sowohl für die bandenmäßige Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB wie auch fü r die nach § 263 Abs. 5 StGB ist es erforderlich, dass der Täter die Strafen fortgesetzt begeht. Damit ist die Begehung mehrerer selbständiger Taten gemeint ( siehe Fischer , StGB , 60. Aufl. § 244 Rn. 40). Auch die Annahme von Gewerbsmäßi g- keit setzt d as Best reben voraus, sich durch die wiederholte Begehung entspr e- chender Taten eine Einnahmequelle zu erschließen (Fischer, StGB, 60. Aufl. 3 - 4 - Vor § 52 Rn. 61a). Zwar steht die Zusammenfassung verschiedener Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne der Qualifikation als gewerbs - und bandenmäßig nicht grundsätzlich entgegen. Jedoch muss sich in einem solchen Fall konku r- renzrechtlich verbundener Taten aus den Feststellungen zumindest ergeben, dass der Täter die Absicht hatte, das betroffene Delikt mehrfach zu begehen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515; BGH, Beschl uss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08 , NStZ 2010, 148). Dies ist hier nicht der Fall. Aus den Feststellungen ergibt sich lediglich, dass die A n- geklagten sich die gefälschten Kreditkarten in einem Akt verschafft und sie dann ihrer vorgefassten Absicht entsprechend mehrfach eingesetzt haben. Eine Absicht, sich über die eingesetzten Falsifikate hinaus weitere gefälschte Kredi t- karten wiederholt in der Absicht zu verschaffen, dies e zu gebrauchen, vermag der Senat - entgegen der Auffassung des G eneralbundesanwalts - auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. 3 . Die Aufhebung des Urteils betreffend die Angeklagten D . und A . hat die Erstrecku ng der Revisionsentscheidung auf den nicht revidiere n- den Mitverurteilten G . zur Folge (§ 357 Satz 1 StPO). Der Senat schließt nicht aus, dass in der neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung wegen gewerbs - und bandenmä ßiger Begehung tragen wü r- den. Der neue Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, dass zwar der Betrug in Tateinheit mit dem Gebrauch gefälschter Zahlungskarten mit Gara n- tiefunktion steht ( Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - 2 StR 516/04, NStZ 4 - 5 - 2005, 329), dass aber die jeweiligen Einzelakte des Betruges - ggf. unter Z u- sammenfassung natürlicher Handlungseinheiten aufgrund engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Bezahlvorgänge - im Urteilstenor als ta t- einheitlich begangen zu kennzeichnen sind . Fischer Schmitt Krehl Ri in BGH Dr. Ott ist Zeng aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert Fischer
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