BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 343/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. September 2006 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 3. M344rz 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 10. Januar 2006 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte hatte im Anschluss an die Verk374ndung des gegen ihn ergangenen Urteils des Landgerichts Fulda vom 10. Januar 2006 auf Rechts-mittel verzichtet, dennoch mit Schreiben vom 20. Januar 2006 selbst Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 3. M344rz 2006 hat das Landgericht Fulda die Revision als unzul344ssig, weil versp344tet eingelegt, verworfen. Mit Schreiben vom 11. April 2006 hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts be-antragt, weil er sich im Nachhinein durch seinen Anwalt nicht gut vertreten f374h-le. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 21. August 2006 ausgef374hrt: 1 "Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist versp344tet und damit unzul344ssig. Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 3. M344rz 2006 ist am 7. April 2006 wirksam an den Angeklagten zugestellt worden (Bl. 178 d.A.). Die einw366chige Frist nach 247 346 Abs. 2 StPO war damit 2 - 3 - schon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten am 19. April 2006 beim Landgericht Fulda (vgl. Eingangsstempel Bl. 179 d.A.) verstrichen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Be-schwerdef374hrer nicht gestellt. Umst344nde, die die Gew344hrung von Wiedereinset-zung in den vorigen Stand von Amts wegen nahelegen w374rden, sind nicht er-sichtlich. 3 Dass im vorliegenden Fall keiner der in 247 346 Abs. 1 StPO aufgef374hrten F344lle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfasster - im 374brigen wirksamer - Rechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts somit nicht h344tte ergehen d374rfen, steht der Wirksamkeit die-ses nicht rechtzeitig angefochtenen Beschlusses nicht entgegen." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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