BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 343/13 vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2013 , an der teilgeno mmen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1 5. März 2013 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier durch entstandenen notwendigen Ausl a- gen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Trier hat den Angeklagten wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft , die sich gegen die unterbliebene Anordnung d er Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus nach § 63 StGB richtet, bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte sich Ende 2009/ Anfang 2010 ein engerer Kontakt des nicht vorbestraften Angeklagten zu der in unmitt elbarer Nachbarschaft mit ihren Kindern lebenden K . . Sie unte r- stützte dabei den alleinstehenden, etwas verwahrlost wirkenden und an begi n- nender Demenz leidenden Angeklagten bei behördlichen Dingen, er half ihr in 1 2 - 4 - praktischen Dingen, etwa bei der Renovierung. Vor allem aber kümmerte er sich um ihre geringgradig geistig behinderten Kinder, die bei ihm - ebenso wie der 1999 geborene später Geschädigte A . M . - ein und aus gingen. Im Rahmen dieser engen Beziehungen zu den Kindern nutzte der Angeklagte an nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum zwischen dem 14. April 2010 bis Anfang Mai 2012 das freundschaftliche Verhältnis zu folgenden sexuell m o- tivierten Handlungen aus. Zwei Mal führte der Angeklagte den Oralverkehr an der entblößt en Scheide des Kindes D . K . aus. Ein weiteres Mal masturbierte der Ang e- klagte vor D . K . bis zum Samenerguss. Der Aufforderung des Kindes, sein Sperma aufzulecken, kam D . nicht nach. An einem anderen Tag zeigte der Angeklagte D . sexuell motiviert einen pornographischen Videofilm, der sexuelle Handlungen unter Erwachsenen, insbesondere Geschlechts - und Oralverkehr, zeigte. Bei einer weiteren Gelegenheit führte er den Kindern A . M . sowie D . und Ch . K . in sexueller Motivation einen porn o- graphischen Film vor. Schließlich veranlasste der Angeklagte die Kinder D . K . und A . M . , Szenen aus pornographischen Filmen nachzua h- men. Dabei führte A . unter anderem sein nacktes Glied an D . s ebenfalls entblößte Scheide. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der an einer vaskulären Demenz leidende Angeklagte bei allen Taten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat. Von einer Unterbringung des Angeklagte n nach § 63 StGB hat die Stra f- kammer abgesehen. Nach ihrer Ansicht fehlte es entgegen der Auffassung der Sachverständigen an der erforderlichen Erwartung, der Angeklagte werde info l- ge seines Zustandes erheblic he rechtswidrige Taten begehen. 3 4 5 - 5 - Nach deren Ei nschätzung lägen bei dem Angeklagten ersatzpädophile Handlungen vor, von denen eine geringere Gefährlichkeit ausgehe. Sie stünden aber im Zusammenhang mit der demenziellen Erkrankung des Angeklagten, die ihrerseits progredient verlaufe und die bei ihrem Fo rtschreiten die Rückfallg e- fahr erhöhe. Erst ab einem gewissen Schweregrad der Demenz werde dieser Trend wieder gestoppt. Soweit der Angeklagte aber körperlich mobil und pers o- nell und örtlich orientiert sei, sei deshalb mit begründeter Wahrscheinlichkeit vo n der Begehung ähnlicher Strafta ten auch in Zukunft auszugehen. Dieser sachverständigen Einschätzung ist die Strafkammer nicht gefolgt. Das von der Sachverständigen geschilderte statistisch erhöhte Deliquenzrisiko bei Alter s pädophilie reiche nicht aus, u m die von § 63 StGB geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten zu begründen. Es sei grundsätzlich vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter anhand ko n- kreter Anhaltspunkte vorzunehmen. Dabei lasse sich bei dem zuvor unauffä ll i- gen Angeklagten, der es trotz vielfältiger Kontakte in drei Jahren zu nicht mehr als sechs Missbrauchshandlungen habe kommen lassen, die geforderte erhö h- te Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten nicht feststellen. Dass der Angeklagte trotz f ortschreitender Demenz über längere Zeit keine Straftaten begangen habe, sei ein wichtiges Indiz gegen die erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten. Hinzu käme, dass sich der geistige Zustand des Angeklagten in den letzten Wochen und Mo naten mit Zunahme der D e- menz rapide verschlechtert habe und bei der zu erwartenden weiteren Entwic k- lung abzusehen sei, dass der Angeklagte nicht mehr die erforderliche persönl i- che und örtliche Orientierung vorweise, die die Sachverständige ihrer Prognose z u Grunde gelegt habe. Dies führe bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Einschä t- zung der Kammer, dass in naher Zukunft mit der geforderten erhöhten Wah r- scheinlichkeit keine weiteren erheblichen Straftaten zu erwarten seien. 6 7 - 6 - Demgegenüber ist die Strafkammer d avon ausgegangen, dass die für die Anordnung von Führungsaufsicht erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten besteh e . II. Die wirksam auf den Maßregelausspruch begrenzte Revision der Staat s- anwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das L andgericht hat im Ergebnis ohne durc h- greifenden Rechtsfehler von der Unterbringung des Angeklagten im psychiatr i- schen Krankenhaus abgesehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer mit ihrer Gefahrenprogn o- se, in naher Zukunft seien angesichts der pro gredienten Entwicklung der E r- krankung des Angeklagten mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ke i- ne weiteren erheblichen Straftaten zu erwarten, womöglich einen in der Zukunft liegenden und damit nach bisheriger unbestrittener Rechtsprechung unzutr e f- fenden Beurteilungszeitpunkt für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende Prognose gewählt hat. Denn aufgrund der Annahme des Landgerichts, das u n- ter Zugrundelegung der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einerseits und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Erkrankung des Angeklagten andererseits nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler darlegt, dass die Anor d- nung von Führungsaufsicht (nach Vollzug der zu verbüßenden Freiheitsstrafe) ausreiche, um den Angeklagten von der Begehung künftiger Straf taten abzuha l- ten, ist hinreichend dargetan, dass die Unterbringung des Angeklagten im ps y- chiatrischen Krankenhaus zur Bekämpfung der von ihm (noch) ausgehenden Gefahren nicht erforderlich ist. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzunge n für eine Anordnung nach § 63 StGB derzeit anzunehmen wären, ergibt sich doch aus diesen Erwägungen des Landgerichts zweifelsfrei, dass insoweit der zur Zweckerreichung ebenso geeigneten Führungsaufsicht 8 9 10 - 7 - als weniger beschwerender Maßregel der Vorzug vor e iner Unterbringung nach § 63 StGB zu geben ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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