BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 343/14 vom 19. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. März 2014, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen beson ders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- si chtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Strafrahmenwahl hat die Strafkammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht kommt; sie hat dies verneint, da es an Milderungsgründen von ganz außergewöhnlichem Umfang fehle und das Tatbild auch unter Berücksichtigung des Tatbeitrages des Angeklagten, 1 2 3 - 3 - seiner Persönlichkeit und der für und gegen ihn sprechenden Strafzume s- sungsgründe bei einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend dargestellten Stra f- zumessungserwägungen dem Regelfall einer besonders schweren räuber i- schen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspreche. Ungeachtet der nur eingeschränkten Revisibilität der Entscheidung über die Annahme bzw. Nichtannahme eines minder schweren Falles lassen die Formulierungen des Landgerichts besorgen, dieses habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Denn für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen gan z außergewöhnlicher Mild e- rungsgründe erforderlich; ausreichend ist es, wenn im Rahmen der anzuste l- lenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 3 12/13). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schw e- ren Falles gekommen wäre. Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafz u- messung Umstände zu Lasten des Angeklagten gewichtet hat, die es nicht, zumindest nicht in vollem Umfang hätte berücksichtigen dürfen. Das Landg e- richt hat der Strafbemessung insoweit offenbar einen "Textbaustein" zugrunde gelegt, der sich gleichlautend auch bei den drei anderen (nach J ugendstrafrecht verurteilten) Angeklagten finde t , und diese n lediglich um einen Hinweis auf die strafrechtlichen Vorbelastungen, die teilweise Verbüßung von Jugendstrafe s o- wie de n Umstand, dass der Angeklagte G . zum Tatzeitpunkt unter laufe n- der Bew ährung stand, ergänzt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Erw ä- gungen der Strafkammer, die in gleicher Weise zu Lasten bei allen Angeklagten herangezogen worden sind, beziehen sich hinsichtlich der drei Mitangeklagten auf zwei Taten der besonders s chweren räuberischen Erpressung und belegen 4 5 - 4 - jeweils bezogen auf die einzelne Tat ihre kriminelle Energie. Der Angeklagte G . aber ist - auch wenn im Rahmen der Beweisaufnahme seine Beteiligung an der zweiten Tat festgestellt worden ist - lediglich wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, so dass das Landgericht gehindert war, sämtliche U m- stände so zu seinen Lasten zu verwerten, als sei er wegen beider Taten veru r- teilt worden. Im Übrigen hätte das Landgericht schon die Prüfung, ob ein minder schwe rer Fall vorliegt, allein auf die abgeurteilte Tat beziehen müssen; die Formulierungen der Strafkammer lassen insoweit besorgen, dass sie von vor n- herein eine (unzulässige) Gesamtwürdigung beider Taten vorgenommen hat. Dies führt zur Aufhebung des Strafa usspruchs, da der Senat nicht au s- schließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und (gegebenenfalls auch bei Verne i- nung eines solchen) eine geringere Strafe verhängt hätte. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 6
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