ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR3 43.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 343/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss die Einziehung des Wertes in Höh e von 32.777,12 als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra gen. Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Schmidt
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