BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/07 vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 15. M344rz 2007 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln, wegen Besitzes von Bet344u-bungsmitteln, Unterschlagung, Urkundenf344lschung und Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in 28 F344llen, davon in 25 F344llen in Tateinheit mit Erwerb von Bet344ubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 35.000 200 angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte in seinem 10. Schuljahr Drogen zu nehmen. Er rauchte Haschisch und Marihuana und pro-bierte nach und nach die verschiedensten Drogen aus. Seit 2001 - unterbro-chen durch seine Inhaftierung von September 2002 bis Juni 2005 - konsumiert er Methamphetamin (Crystal) und nimmt au337erdem Alkohol zu sich. In den F344l-len, in denen er vorliegend wegen tateinheitlichen Erwerbs von Bet344ubungsmit-teln verurteilt worden ist, hatte der Angeklagte von den erworbenen Drogen Teilmengen abgezweigt und selbst konsumiert bzw. war f374r seine T344tigkeit mit Drogen zum Eigenkonsum entlohnt worden. Nach den Ausf374hrungen des in der Hauptverhandlung geh366rten Sachverst344ndigen liegt bei ihm ein Abh344ngigkeits-syndrom bei multiplem Gebrauch psychotroper Substanzen gem344337 F19.2 der ICD-10 (Polytoxikomanie) vor, welches aber noch nicht zu einer starken 374ber-dauernden Pers366nlichkeitsver344nderung gef374hrt hat. Die Kammer hat eine Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil eine Tendenz zum Bet344ubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche Pers366nlichkeitsst366rung nicht ausreichend sei, um einen Hang anzunehmen. 3 Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zwar findet sich die vom Landgericht verwendete Formulierung auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2004, 494; BGHR StGB 247 64 Nichtanord-nung 1). 204Depravation223 und 204erhebliche Pers366nlichkeitsst366rung223 d374rfen jedoch im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Hanges zum 374berm344337i-gen Konsum von Bet344ubungsmitteln nicht gleichgesetzt werden mit den Anfor-derungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit wegen Bet344ubungsmit- 4 - 4 - telabh344ngigkeit stellt. Danach begr374ndet die Abh344ngigkeit von Bet344ubungsmit-teln eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit nur ausnahmswei-se, zum Beispiel wenn langj344hriger Bet344ubungsmittelgenuss zu schwersten Pers366nlichkeitsver344nderungen gef374hrt hat (vgl. BGHR StGB 247 21 BtM-Auswirkungen 11 und 14 jeweils m.w.N.). Solche schwersten Pers366nlichkeits-st366rungen m374ssen f374r die Bejahung eines Hanges zum 374berm344337igen Konsum von Bet344ubungsmitteln nicht vorliegen. Die Formulierungen in dem angefochte-nen Urteil lassen besorgen, dass die Strafkammer insoweit zu hohe Anforde-rungen gestellt hat. Der Hang im Sinne von 247 64 StGB verlangt eine chronische, auf k366rperli-cher Sucht beruhende Abh344ngigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch 334bung erworbene intensive Nei-gung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5). Ein solches Verhal-ten legen die Urteilsfeststellungen zumindest nahe. Die festgestellten Umst344nde legen auch nahe, dass der Angeklagte Bet344ubungsmittel im 334berma337 konsu-miert. Denn ausreichend f374r die Annahme eines Hangs zum 374berm344337igen Ge-nuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Ab-h344ngigkeit sozial gef344hrdet oder gef344hrlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210; Senatsbeschl. vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97 - m.w.N.). Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsf344higkeit dadurch erheblich beeintr344chtigt werden (vgl. BGH NStZ 2004, 384; NStZ-RR 2003, 106 f. jew. m.w.N.), sondern insbesondere auch bei Beschaffungskrimi-nalit344t. Die Annahme, dass der Angeklagte seine Handelst344tigkeit zumindest auch zu dem Zweck durchgef374hrt hat, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, dr344ngt sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf. 5 - 5 - Da der Angeklagte selbst seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angestrebt hat, d374rfte auch eine konkrete Erfolgsaussicht bestehen. Der Senat hat in diesem Fall den Ma337regelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Pr374fung zur374ckverwiesen, weil letztlich nicht auszuschlie-337en ist, dass der neue Tatrichter bei Vorliegen der Voraussetzungen f374r die An-ordnung das ihm nach der 304nderung des 247 64 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) zustehende Er-messen im Sinne des Angeklagten aus374bt. In diesem Fall w344re nach 247 67 Abs. 2 StGB n. F. auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheits-strafe zu pr374fen. 6 Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschlie337lich der Angeklagte Revision eingelegt hat (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). 7 - 6 - Der Senat schlie337t aus, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen w344-re, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten ange-ordnet h344tte. 8 Rissing-van Saan Bode RiinBGH Dr. Otten ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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