BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/08 vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 1. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 7. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren Falls des Totschlags im Sinne des 247 213 StGB verneint. Den sich aus 247 212 StGB ergebenden Strafrahmen hat es gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und weiter nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrah-men von sechs Monaten bis zu acht Jahren und f374nf Monaten ausgegangen. Es hat dabei nicht erkennbar gepr374ft, ob bereits unter Heranziehung eines der be-jahten vertypten Milderungsgr374nde in Verbindung mit den allgemeinen Milde-rungsgr374nden ein sonstiger minderschwerer Fall des 247 213 StGB vorliegt. Dies ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die m366gliche Strafmilderung mittels des weiteren vertypten Milderungsgrundes ein g374nstigerer Strafrahmen - drei Mona-te bis sieben Jahre sechs Monate - h344tte ergeben k366nnen (vgl. Senat BGH - 3 - NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.). Der Senat schlie337t jedoch mit R374cksicht auf das festgestellte Tatgeschehen und die sonstigen Strafzu-messungsgr374nde der Kammer aus, dass die verh344ngte moderate Freiheitsstra-fe von drei Jahren von Erw344gungen zur - geringf374gig - h366heren Unter- bzw. O-bergrenze des Strafrahmens beeinflusst war. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Cierniak Schmitt
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