BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. November 2009 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 36 der Urteilsgr374nde wegen (unerlaubten) Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 16. M344rz 2009 im Schuldspruch dahin abge-344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen, wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in 17 F344llen, wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344l-len sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in sechs F344llen verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 F344llen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen sowie wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 Die auf die - nicht ausgef374hrte und daher unzul344ssige - Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 36 und zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall 36 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-gen im Urteil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eingehend aus-gef374hrt hat - insoweit nicht widerspruchsfrei sind. 3 2. Dar374ber hinaus war der Schuldspruch in den F344llen 4 und 5 der Ur-teilsgr374nde rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat 374bersehen, dass der uner-laubte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbe-stand gegen374ber der unerlaubten Einfuhr dieser Bet344ubungsmittel zur374cktritt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen F344llen jedoch, sei-nem Tatplan entsprechend, mit Teilmengen der eingef374hrten Bet344ubungsmittel unerlaubt Handel getrieben im Sinne des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass zwischen der unerlaub-ten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 30 Abs. 1 4 - 4 - Nr. 4 BtMG und dem unerlaubten Handeltreiben im Sinne des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Tateinheit besteht, wenn die Einfuhr wie im vorliegenden Fall Teilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 31, 163). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu 344ndern. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Se-nat kann ausschlie337en, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch aus-gewirkt hat, da die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehler-frei den Strafrahmen des 247 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt hat. 3. Der Schuldspruch ist unvollst344ndig, soweit das Landgericht den Ange-klagten in den F344llen 6 bis 18, 21, 22, 30 und 31 der Urteilsgr374nde jeweils nur wegen (unerlaubten) Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Da der Angeklagte in diesen F344llen auch mit Teilmengen der Be-t344ubungsmittel Handel getrieben hat, steht hierzu 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Tateinheit (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu erg344nzen. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 5 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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