BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 16. M344rz 2009 wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-erlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen, wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in 16 F344llen, wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 F344llen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handel- 1 - 3 - treibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die - nicht ausgef374hrte und daher unzul344ssige - Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zu einer Berichtigung des Schuld-spruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde ist rechts-fehlerhaft. Das Landgericht hat 374bersehen, dass der unerlaubte Besitz von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegen374ber der unerlaubten Einfuhr dieser Bet344ubungsmittel zur374cktritt (BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122). Da der Angeklagte jedoch, seinem Tatplan entsprechend, mit Teilmengen der eingef374hrten Bet344u-bungsmittel Handel getrieben hat und die Einfuhr deshalb ein Teilakt des Han-deltreibens ist, steht die unerlaubte Einfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben von Bet344u-bungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (BGHSt 31, 163). Der Schuld-spruch war daher entsprechend zu 344ndern. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Senat kann ausschlie337en, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, da das Landgericht in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde zutreffend den Strafrahmen des 247 30 Abs. 2 BtMG zugrunde ge-legt hat. 3 2. Der Schuldspruch in den F344llen 6-18, 21, 22 und 30 der Urteilsgr374nde ist unvollst344ndig, soweit das Landgericht den Angeklagten jeweils nur wegen (unerlaubten) Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Da der Angeklagte in diesen F344llen auch mit Teilmengen der Bet344ubungs-mittel Handel getrieben hat, steht hierzu 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Tat- 4 - 4 - einheit (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu erg344nzen. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht ent-gegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3. Die Kammer hat keine Feststellungen zur Erledigung des Urteils des Amtsgerichts J374lich vom 5. Dezember 2006 getroffen. Insoweit kann der Senat nicht 374berpr374fen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen f374r die F344l-le der Urteilsgr374nde in Betracht kommt, deren Tatzeiten vor diesem Zeitpunkt liegen. Dies d374rfte nach den Feststellungen jedenfalls f374r die F344lle 1 - 5 sowie eine nicht n344her bestimmbare Zahl der F344lle 6 - 18 gelten, die "in dem Zeitraum von etwa Juli 2006 bis etwa Mai/Juni 2007" begangen wurden. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass der Angeklagte durch einen eventuellen Versto337 gegen 247 55 StGB beschwert ist. Aufgrund der Z344surwirkung w344ren insoweit zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen. Diese h344tten unter Ber374cksich-tigung der rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen den Angeklagten im Er-gebnis st344rker als die vorliegende, auf einer sehr straffen Zusammenziehung der Einzelstrafen beruhende, Gesamtfreiheitsstrafe belastet. 5 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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