BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 - insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts - und 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 14. Dezember 2009 im Straf- und Ma337-regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es einen Teil von einem Jahr und drei Mona-ten als vollstreckt erkl344rt hat. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Von weiteren angeklagten Vorw374rfen hat es ihn freigesprochen. 1 - 3 - Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzte Revisi-on des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts wohnte der Angeklagte, nachdem er zuvor aus einer u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verh344ngten Strafhaft entlassen worden war, ab Okto-ber 1991 im Haushalt der Familie W. . Dies nutzte er dazu aus, zwischen Januar und August 1992 in (mindestens) sieben F344llen sexuelle Handlungen an dem damals 13 Jahre alten Sohn der Eheleute W. , dem Gesch344digten S. W. , vorzunehmen. Dabei griff der Angeklagte jeweils an das Glied des Jungen und f374hrte an diesem Onanierbewegungen aus. Anschlie337end nahm er es in den Mund und manipulierte daran bis zum Samenerguss. 3 Rechtlich zutreffend hat das Landgericht diese Handlungen jeweils als sexuellen Missbrauch eines Kindes gem344337 247 176 Abs. 1 StGB in der bis 31. M344rz 1998 g374ltigen Fassung gew374rdigt. 4 II. Keinen Bestand haben kann das Urteil hingegen im Straf- und Ma337re-gelausspruch. Denn die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es der Strafzumessung einen rechtlich unrichtigen Ma337stab zugrunde gelegt hat, weil es ma337gebliche, im Verfahrensablauf liegende Besonderheiten nicht mit dem hinreichenden Gewicht einbezogen und gewertet hat. 5 - 4 - 1. Diese Besonderheiten ergeben sich aus folgendem prozessualen Ge-schehen: 6 Der Angeklagte war bereits durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. November 2001 wegen Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dem zugrunde lagen sexuelle 334bergriffe des Angeklagten zum Nachteil des Stiefsohns seines Halb-bruders D. F. , die er von 1996 bis zum Fr374hjahr 2001, also nach der nunmehr abgeurteilten Tatserie, vorgenommen hatte. 7 Als jenes Urteil am 11. Juli 2002 Rechtskraft erlangt hatte, sah die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verf374gung vom 15. November 2002 gem344337 247 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der nunmehr abgeurteilten Tatvorw374rfe ab. Als Begr374ndung f374hrte sie in ihrer Entschlie337ung aus, die Taten zum Nach-teil des S. W. l344gen zum Teil bereits mehrere Jahre zur374ck. Zudem w344re mit den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg eine Gesamt-strafe zu bilden, die voraussichtlich nicht wesentlich 374ber die dort verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen w374rde. 8 Nachdem der Angeklagte im August 2008 die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vollst344ndig verb374337t hatte und aus der Haft entlassen worden war, nahm die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verf374gung vom 22. Ja-nuar 2009 die Verfolgung wieder auf und erhob mit Verf374gung vom 31. Januar 2009 Anklage. Anlass f374r die Wiederaufnahme war eine beim Petitionsaus-schuss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangene Petition. In dem Petitionsvorbringen, welches in einem von der Revision vorgelegten Schreiben der Leitenden Oberstaatsanw344ltin in Aachen vom 3. Juli 2009 aus-zugsweise zitiert wird, wird u.a. ausgef374hrt, dass der Gesch344digte W. noch immer unter den Tathandlungen leide. 9 - 5 - 2. Die Strafkammer hat in dieser Verfahrensweise einen Versto337 gegen das Gebot z374giger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG gesehen und zu dessen Kompensation einen Teil von einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe f374r vollstreckt er-kl344rt. Diese Erw344gungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern, die sich im Ergebnis bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten aus-gewirkt haben k366nnen. 10 a) Nicht gegeben ist zwar das von der Revision geltend gemachte Ver-fahrenshindernis infolge der urspr374nglich von der Staatsanwaltschaft vorge-nommenen Sachbehandlung nach 247 154 Abs. 1 StPO. Denn diese kann jeder-zeit - bis zum Eintritt der Verfolgungsverj344hrung - ein nach 247 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen, ohne an die Beschr344nkungen des 247 154 Abs. 3 und 4 StPO gebunden zu sein (BGHSt 30, 165; 37, 10, 11; BGHR StPO 247 154 Abs. 4, Wiederaufnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 20; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 154 Rn. 21a). Ob es f374r die Wiederaufnahme eines "sachlich einleuchtenden Grundes" bedarf (BGHSt 54, 1, 7; Rie337 NStZ 1981, 2, 9; offen gelassen in BGHSt 37, 10, 13) kann dahin stehen. Solche Gr374nde wa-ren hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-gef374hrt hat, gegeben. Diese lagen vor allem in einem fortbestehenden Verfol-gungsinteresse des Gesch344digten. 11 b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber, dass das Landgericht in der zwi-schenzeitlichen Nichtverfolgung und dem dadurch eingetretenen Stillstand im Ermittlungsverfahren einen zu kompensierenden Versto337 gegen den aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 20 GG resultierenden Anspruch auf z374gige Verfahrens-durchf374hrung (vgl. BGHSt 52, 124, 129) gesehen hat. Der Gesetzgeber hat in 247 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft erm344chtigt, in Durchbrechung des Legalit344tsprinzips aus Opportunit344tsgr374nden auf die weitere Verfolgung (vorl344u- 12 - 6 - fig) zu verzichten (vgl. hierzu Rie337 aaO; BT-Drs. 8/976 S. 40). Macht die Staats-anwaltschaft von dieser M366glichkeit aus verfahrens366konomischen Gr374nden Gebrauch und nimmt sie das Verfahren sp344ter in zul344ssiger Weise wieder auf, kann die hierdurch bewirkte Verz366gerung jedenfalls nicht ohne weiteres den Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit begr374nden. c) Durch die ihm somit zu Unrecht gew344hrte Vollstreckungsanrechnung ist der Angeklagte zwar nicht beschwert, weshalb der Ausspruch 374ber die Kom-pensation bestehen bleiben muss (vgl. BGHSt 54, 135, 138; BGHR StGB 247 46 Abs. 2, Verfahrensverz366gerung 20). Der Senat vermag aber nicht auszuschlie-337en, dass sich der Fehler im Rahmen des Strafausspruchs zum Nachteil des Beschwerdef374hrers ausgewirkt hat. 13 Ein gro337er zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklag-ten stellen regelm344337ig selbst dann gewichtige Milderungsgr374nde dar, wenn die-se sachlich bedingt waren (BGH NStZ 1986, 217, 218; 1991, 181; NJW 1990, 56; Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 438; Fischer StGB 58. Aufl. 247 46 Rn. 61 jew. mwN). Dies hat das Landge-richt im Ansatzpunkt zwar zutreffend erkannt; so hat es in seine Zumessungs-erw344gungen mildernd sowohl den Abstand zwischen Urteil und Tatbegehung von ca. 17 Jahren wie auch den weiteren Umstand eingestellt, dass wegen zwi-schenzeitlich eingetretener vollst344ndiger Vollstreckung eine nachtr344gliche Ge-samtstrafenbildung gem344337 247247 54, 55 StGB nicht mehr m366glich war. 14 Der Umstand, dass die Strafkammer gleichwohl Anlass dazu gesehen hat, die zwischenzeitliche Verfahrenseinstellung und den hierdurch bewirkten langen Abstand zwischen Tat und Aburteilung rechtsfehlerhaft zus344tzlich noch im Wege einer Vollstreckungsanrechnung zu kompensieren, l344sst aber besor- 15 - 7 - gen, dass das Landgericht diese Umst344nde nicht, was erforderlich gewesen w344re, mit ihrem vollen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt und insoweit einen rechtlich unzutreffenden Ma337stab herangezogen hat. Diese Umst344nde w344ren vielmehr allein im Rahmen der Strafzumessung heranzuziehen und zu w374rdigen gewesen. Der Senat vermag schon im Hinblick auf die urspr374ngliche Bewertung der abgeurteilten Taten durch die Staatsanwaltschaft nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht, h344tte es Art und Auswirkungen der eingetretenen Verz366-gerung mit ihrem vollem Gewicht in die Strafzumessung eingestellt, zu milderen Strafen gekommen w344re. Der Strafausspruch war demzufolge aufzuheben. 16 3. Mit der Aufhebung der verh344ngten Strafen entf344llt die Grundlage des Ma337regelausspruchs; dieser war ebenfalls aufzuheben. Der neue Tatrichter wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit auch Gelegenheit zu der Pr374fung haben, ob die Voraussetzungen einer vorbehaltenen Siche-rungsverwahrung nach 247 66a StGB gegeben sind. 17 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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