BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/11 vom 20. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision srechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gerichtete Revi sion des Angeklag ten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings tragen die Feststellungen in den Fällen 11 und 12 der Urteil s- gründe nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 A bs. 1 StGB) auch den Tatb e- stand des Vorzeigens pornographischer Abbildungen oder Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) erfüllt. 1 2 - 3 - Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelle s Verhalten unter weitgehender Ausklammerung em o- tional - individualisierte r Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 184 Rn. 7, BGHSt 37, 55, 60). Alleine die verallge meinernde Beschreibung in den Urteilsgründen als "Pornofilme, in d e- nen heterosexuelle Kontakte dargestellt wurden", ist keine hinreichende Fes t- stellung für ein sexualbezogenes Verhalten in diesem Sinne (vgl. BGH 3 StR 177/10 vom 22. Juni 2010 und 4 StR 193 /11 vom 15. Juni 2011). Danach muss in den Fällen 11 und 12 die tateinheitliche Verurteilung wegen § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB entfallen. Die Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Einze l- strafe n verhängt hätte. Das Landgericht hat - ohne das zusätzliche Vorliegen des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB ausdrücklich strafschärfend zu wer t en - in den Fä l- len 11 und 12 mit jeweils 11 Monaten lediglich um einen Monat höhere Einze l- strafen als für die Fälle 9 und 10 (mit jeweils 10 Monaten Einzelstrafe) verhängt, die hinsichtlich der die Verurteilung wegen sexuellen Miss brauchs (§ 176 Abs. 1 StGB) tragenden sexuellen Handlungen identisch sind. Der Angeklagte hat ei n- geräumt, dass er dem Kind in den Fällen 11 und 12 die "Pornofilme" "aus einer 3 4 - 4 - sexuellen Motivation heraus" gezeigt habe. Die darin zum Ausdruck komme n- den besonderen Umstände und die Einstellung des Angeklagten dazu durften bei der Strafzumessung angemessen - wenn auch wie geschehen in geringem Umfang - strafschärfend berücksichtigt werden. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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