ECLI:DE :BGH:2016:240316U2STR344.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 344/14 vom 24. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am 16. März 2016 in der Sitzung vom 24. März 2016 , an de r teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung am 16. März 2016 , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 24. März 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung am 16. März 2016 , Rechtsanwalt in der Verhandlung am 16. März 2016 , Rechtsanwalt in der Verhandlung am 16. März 2016 als Verteidiger, Justizangestellte in der Verh andlung am 16. März 2016 , Justizangestellte bei der Verkündung am 24. März 2016 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 2014 im S trafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. V on Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 42 Fällen, davon in 18 Fällen wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Betrugs, zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Ko m- pensati onsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ang e- klagte mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es u n- begründet. I. 1. Nach den Feststel lungen vertrieb der Angeklagte über seine Firma P . GmbH (künftig: P . ), deren Geschäftsführer er war, analo - ge Werbebeamer, deren Verkehrswert je nach Gerätetyp zwischen ca. 1.800 1 2 - 4 - und 2.700 ichen Produkte besser vermar k- ten zu könn en, hatte der Angeklagte am 15. März 2005 für die P . einen Kooperationsvertrag mit der Firma G . (im Folgenden: G . ) abgeschlossen. Danach war die Firma d es Ange - klagten berechtigt, für die G . Leasingverträge zu vermitteln und zu diesem Zweck schriftliche Leasinganträge potentieller Leasingnehmer einzureichen. Nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags hatte die Firma P . dafür einzustehen , dass mit den Leasingnehmern keine von den Bestimmungen des Leasingvertrags abweichenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbaru n- gen getroffen werden. Die G . verpflichtete sich bei erfolgreicher Vermittlung eines Leasingvertrags dazu, die Werbebeam er von der Firma P . zu er - werben und den Kaufpreis in Höhe von je nach Modell etwa 8.000 zu zahlen. Um eine möglichst hohe Anzahl von Leasingverträgen vermitteln und eine entsprechende Anzahl von Werbebeamern an die G . verkaufe n zu können, setzte der Angeklagte Mitarbeiter seiner Firma ein, die er zuvor g e- schult hatte und die seine n Vorgaben entsprechend die Anwerbung von Kunden übernahmen. Die Mitarbeiter suchten gezielt und ohne vorherige Anmeldung Kleingewerbetreibende auf u nd erklärten diesen, sie könnten die Werbebeamer nebst Zubehör für einen Komplettpreis von etwa 8.000 von 48 Monaten bei einer monatlichen Leasingrate von 199 b- - der Reg el etwa 5.600 . zurückzugeben. Daneben miete die P . einen der acht Bildplätze des Werbebeamers zum Zwecke der Eigenwer - bung an und zahle während des über 48 Monate laufenden Leasingvertrags eine Ge samtmiete von 2.040 werde jeweils im Voraus gezahlt, und 3 - 5 - zwar in Höhe von 50 % bei Inbetriebnahme des Beamers und zu weiteren 50 % nach Ablauf von sechs Monaten. Zur Erläuterung der entstehenden Kosten le g- ten die Vermittler den Kunden eine so genannte Konditionenübersicht vor , w o- - 29 In einer von den Kunden im Vertrauen auf die Erklärungen der Vermittler unte r- schriebenen Vereinba . - Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend wiesen die Vermittler die Kunden bei Abschluss des P . - Vert rags nicht darauf hin, dass die Aus - - . nicht von der Ver - pflichtung befreit, die Leasingraten weiterzuzahlen. Die Kunden wurden auße r- - Opti Nachweis des Eigentums voraussetzte; ein Hinweis auf dieses Erfordernis war lediglich in den auf der Rückseite des P . - Vertrags abgedruckten Allge - h- - Opt . Marketing GmbH gegenüber werden, mussten die Leasingnehmer den Beamer daher zunäch st von der Le a- singgesellschaft, der G . - und die Rückgabe des Werbebeamers an die P . hatte darüber hinaus zur Folge, dass die P . berechtigt war, die als Vorschuss für die gesamte vier - jährig e Vertragslaufzeit gezahlte Miete in Höhe von 75 % zurückzufordern und mit der Auszahlung des Rückkaufpreises zu verrechnen. Auch hierauf wiesen die Vermittler die Kunden nicht hin. Anlässlich des Abschlusses des P . - 4 - 6 - Vertrags machten die Vermittler die Leasingnehmer auch nicht auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung aufmerksam, w o- - Monat nach Vertragsschluss und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Optionsfrist g e- genüber der P . GmbH schriftlich und per Einschreiben anzu - zeigen war und die Optionsfrist ein Jahr nach Vertragsabschluss endete. Aufgrund des von den Kunden unterschriebenen P . - Vertrags stell - te der Angeklagte für jeden K unden eine Leasinganfrage bei der G . , ohne - i- sen. Nachdem die G . positiv über die Anfrage entschieden hatte, übersand - te der Angeklagte den Leasingvertrag an den jeweiligen Kunden oder ließ den Vertrag von einem Vertriebsmitarbeiter dem Kunden persönlich zur Unterschrift vorlegen. Nach den Bestimmungen des Leasingvertrags hatten die Kunden bei einer Vertragslaufzeit von vier Jahren an die G . monatliche Leasing raten von in der Regel 199 . vereinbar te - wenig Gegenstand des mit der G . abge - schlossenen Leasingvertrags wie der vierjährige Mietvertrag über einen der Bildplätze des Beamers. Die Leasingneh mer, die auf die mündlichen Zusagen der Vermittler vertrauten, unterschrieben den Leasingvertrag. Dabei erkannte ein Teil der Leasingnehmer nicht, dass es sich dabei um einen eigenständigen Leasingvertrag mit der G . handelte. Alle Leasingnehmer gingen zudem da - - . aus - üben, ohne dass ihnen weitere Kosten entstünden. Tatsächlich waren die Le a- singnehmer jedoch verpflichtet, einen Betrag in Höhe von etwa 99 % des Gel d- werts der nach ein em Jahr noch offenen Leasingforderungen an die G . zu zahlen, wenn sie das Eigentum an dem Gerät erwerben wollten, um von der - . Gebrauch zu machen. 5 - 7 - Den von den Kunden unterzeichneten Leasingvertrag reichte der Ang e- klagte bei der G . ein, die anschließend den Kaufpreis für den Beamer an die P . zahlte. Die Mitarbeiter der G . , die die Auszahlungen freigaben, hatten dabei jeweils keine Kenntnis von der mit den Leasingnehmern vereinba r- - o- operationsvertrags vielmehr davon aus, dass mit den Leasingnehmern keine mit dem Leasingvertrag in Widerspruch stehenden Nebenabreden getroffen worden waren. 2. Das Landgericht hat die Taten als Be trug zum Nachteil der Leasin g- nehmer sowie als Betrug zum Nachteil der G . gewertet . Der G . sei durch die im Kooperationsvertrag enthaltene Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an die P . ein Vermögensschaden entstan - den. Der Wert de s der G . zustehenden und gegen die Leasingnehmer ge - richteten Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten über einen Zeitraum von 48 Monaten übersteige zwar die Höhe des an die P . zu zahlenden Kauf - preises für die Werbebeamer. Der Anspruch auf Zah lung der Leasingraten sei - a- singnehmer werthaltig gewesen; aufgrund bestehender Gegenrechte der Le a- singnehmer und des damit verbundenen signifikanten Ausfallrisikos seien die Leasing forderungen dagegen für die letzten drei Jahre wirtschaftlich wertlos. Das Landgericht hat den Wert der Leasingforderungen daher mit 25 % des Nominalwerts angesetzt und unter Berücksichtigung eines geringfügigen Res t- werts de r Werbebeamer nach Ablauf des Le asingvertrags einen Gefährdung s- scha den von in der Regel etwa 5.500 Daneben sei den Leasingnehmern durch Abschluss des von der P . vermittelten Leasingvertrages mit der G . und der daraus folgenden 6 7 8 9 - 8 - Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über einen Zeitraum von zumindest zwölf Monaten ebenfal ls ein Vermögensschaden entstanden. Die Leasingne h- mer hätten zwar Gegenleistungen in Form der Nutzungsmöglichkeit des Be a- mers, des Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufpreises und auf Zahlung des kauf - entstehenden Kosten für den Erwerb des Gerätes von der G . und des antei - lig gekürzten Mietzinsanspruchs errechne sich aber jeweils ein Negativsaldo, der auf Seiten der Leasingnehmer einen Gefährdungsschaden in Höhe von et wa 3.100 Soweit das Landgericht nicht sicher festzustellen vermochte, dass ein Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrags im Vertrauen auf die Zu - - ohne zusätzliche Kosten ausüben, hat es die Tatvorwürfe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Betrug zum Nachteil der G . beschränkt. In gleicher Weise hat es eine Beschränkung auf die Betrugstaten zum Nachteil der G . vorge - nommen, wenn auf Seiten des Leasingnehmers kein bl eibender Schaden en t- standen ist, weil dieser die Zahlung der Leasingraten frühzeitig eingestellt hatte. Soweit der G . durch die Zahlung der Leasingraten im Ergebnis kein blei - bender Schaden entstanden ist, hat das Landgericht gemäß § 154a Abs. 2 StPO eine Beschränkung auf die Betrugstaten zum Nachteil der Leasingnehmer vorgenommen. Im Ergebnis ist das Landgericht daher von fünf Fällen des B e- trugs zum Nachteil der Leasingnehmer, 19 Fällen des Betru gs zum Nachteil der G . und 18 Fällen des Betrugs s owohl zum Nachteil der Leasingnehmer als auch der G . ausgegangen. 10 - 9 - II. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zur Auf - hebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Besetzungsrüge (§ 33 8 Nr. 1b StPO) ist unbegründet. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die zur Entschei dung des Verfahrens berufene 9. G roße Strafkammer war nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bonn für das G e- schäftsjahr 2013 neben dem Vorsi tzenden und dem stellvertretenden Vorsi t- zenden mit Richter am Landg ericht Dr. W . als Beisitzer besetzt. Mit Präsi - diumsbeschluss vom 20. September 2013 wurde unter anderem bestimmt, dass Richter am Landgericht Dr. W . mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 zur 23. Zivilkammer wechsele und bis zum Abschluss eines einzelnen laufenden Verfahrens formal Mitglied der 9. G roßen Strafkammer bleibe. An der am 1. Oktober 2013 beginnenden Hauptverhandlung nahm daher Richter am Landgericht Wu. als Beisitzer teil, welcher durch den Präsidiumsbeschluss zum Nachfolger bestimmt wur de. Nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung zu Beginn der Hauptverhan d- lung am 1. Oktober 2013 und nach Einsichtnahme in den Präsidiumsbeschluss vom 20. September 2013 rügte der Angek lagte die Besetzung der Richterbank, weil der Präsidiumsbeschluss vom 20. September 2013 gegen § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG verstoße. Er enthalte keine Begründung für den Beisitzerwechsel zwischen der 23. Zivilkammer und der 9. G roßen Strafkammer; ein kausaler Zusammenhang zu dem Änderungsbedarf der durch das wegen Mutterschutzes und Elternzeit absehbare Ausscheiden einer Beisitzerin der 25. Zivilkammer 11 12 13 14 15 - 10 - ausgelöst werde, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es fehle daher an zwingenden sachlichen Gründen fü r den im laufenden Geschäftsjahr erfolge n- den Richterwechsel. Aufgrund dieses Besetzungseinwands fasste das Präsidium des Land - ge richts Bonn am 7. Oktober 2013 einen weiteren Beschluss, in dem es die u n- terjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans da mit begründete, dass ein Fall dauernder Verhinderung vorliege, nachdem eine bisher in der 25. Zivil - kammer tätige Beisitzerin zum November 2013 aufgrund Mutterschutzes und anschließender Elternzeit ausscheide. Die Geschäftslage der mit rund 600 la u- fenden V erfahren erheblich belasteten 25. Zivilkammer dulde keine Vakanzen. Da die Tätigkeit in der für Arzthaftungssachen zuständigen Kammer besondere fachliche und soziale Fähigkeiten erfordere, habe das Präsidium als Nachfolg e- rin die besonders erfahrene und lan gjährig als stellvertretende Vorsit zende in der 23. Zivilkammer tätige Richterin am Landgericht Gr . bestimmt. Durch de - ren Wechsel in die 25. Zivilkammer sei der stellvertretende Vorsitz in der 23. Zivilkammer zu besetzen gewesen, für den das Präsidium den bisher in der 9. Strafkammer tätigen Richter am Landgericht Dr. W . als besonders ge - eignet angesehen habe; zur Sicherung der Kontinuität der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der s peziellen Zuständigkeit der 23. Zivilkammer habe es das P räsidium für erforderlich erachtet, den Wechsel bereits zum 1. Oktober 2013 vorzunehmen, um eine Einarbeitung des neuen stellvertretenden Vorsi t- zenden zu ermöglichen. Dadurch sei schließlich eine Umbesetzung der 9. Gr oßen Strafkammer bereits zum 1. Oktober 2013 veranlasst gewesen, weil die besonders starke Belastun g der 9. G roßen Strafkammer ebenfalls keine Vakanz zugelassen habe. Durch die Zuweisung des für die Tätigkeit in einer Wirtschaftsstrafkammer besonders geeigneten Richters am Landgericht Wu . und die damit bewirkte kurzfristige Überbesetzung der sich an der Grenze zur 16 - 11 - Über lastung bewegenden 9. Großen Strafkammer habe die zügige Verhan d- lung weiterer Sachen begünstigt und damit dem in Strafsachen geltenden B e- schleunigungs gebot Rechnung getragen w erden sollen, zumal Richter am Landgericht Dr. W . durch die Abfassung eines Urteils in einer Umfangs - sache mit einem Teil seiner Arbeitskraft gebunden gewesen sei. Darüber hi n- aus sei auch berücksichtigt worden, dass ein Proberichter allein in der 23 . Zivil - kammer sinnvoll eingesetzt werden könne und auch deshalb ein eingearbeiteter stellvertre tender Vorsitzender in der 23. Zivilkammer erforderlich gewesen sei, b) Die Besetzungsrüg e hat keinen Erfolg. Das Tatgericht war infolge der Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch den Präsidiumsbeschluss vom 20. September 2013 vorschriftsgemäß besetzt. aa) Zwar enthielt der Präsidiumsbeschluss vom 20. September 2013 nicht die von Rech ts wegen erforderliche Dokumentation der für die Änderung des Geschäftsverteilungsplans maßgeblichen Gründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, NJW 2010, 625, 626). Eine fehlende Dok u- mentation kann jedoch bis zum Zeitpunkt des Beschl u sses, mit dem gemäß § 222b Abs. 2 StPO über den Besetzungseinwand entschieden wird, nach - geholt werden (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14, NStZ - RR 2015, 288, 289). Dies ist hier durch den Beschluss des Präsidiums vom 7. Oktober 2013, in welchem das Präsidium die Erwägungen für die unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans niedergelegt hat, rec ht zeitig geschehen. bb) Die unterjährige, weitreichende Änderung des Geschäftsverteilung s- plans war mit § 21e Abs. 3 Sa tz 1 GVG noch zu vereinbaren. Nach dieser als 17 18 19 - 12 - Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Norm darf der Geschäftsverteilung s- plan im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies wegen Übe r- lastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter unerlässlich ist. Nachträgliche, auf die Vorschrift des § 21e Ab s. 3 GVG gestützte Änderu n- gen der Geschäftsverteilung unterliegen dabei im Revisionsverfahren einer u m- fassenden inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14, NStZ - RR 2015, 288). Die Annahme des Präsidiu ms, es liege infolge des am 13. November 2013 beginnenden Mutterschutzes einer Richterin und der anschließenden E l- ternzeit ein Fall dauern der Verhinderung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vor, der in Ansehung der besonderen Belastung eine Vakanz nicht gesta t- te, ist nicht zu beanstanden. Eine dauernde Verhinderun g liegt vor, wenn ein Richter wie hier aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für längere oder der Dauer nach ungewis se Zeit verhindert ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, N JW 2003, 150, 154 [länger als 3 Monate]). Angesichts der Belastungssituation der von dem Ausfal l betroffenen 25. Zivilkammer konnte der erforderliche Ausgleich auch nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres z u- rückgestellt werden (vgl. zu dieser Vora ussetzung Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 21e Rn. 112). Bei der gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG zulässigen Änderung der G e- schäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres durfte das Präsi dium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienten (BGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00 , BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4 ). Das Präsidium durfte namentlich b e- 20 21 - 13 - sondere Belastungen der Spruchkörper und besondere Kenntnisse und Fähi g- keiten der in Frage kommenden Richter in seine Erwägungen einbeziehen (BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398) und war nicht auf die Umbesetzung des unmittelbar von der Überlastung betroffenen Spruch körpers beschränkt (SK - StPO/Velten, 4. Aufl., § 21e GVG Rn. 41). Ebenso war es zulässig, bei der Änderung der Geschäftsverteilung zu berüc k- sichtigen, dass durch einen Wechsel eines Beisit zers der 9. Großen Strafka m- mer die zügige Bearbeitung anhängiger Sach en begünstigt und auf diese Weise dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 f. ). Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass das Präsidium die Zuweisung eines Pr o- b eri chters zur 25. Zivilkammer und zur 9. Großen Strafkammer nicht in Betracht gezogen hat. Um den Belangen einer geordneten Rechtspflege Rechnung zu tragen, kann das Präsidium auch auf die erforderliche Ausbildung des richter - lichen Nachwuchses Rücksicht nehm en (BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398 f.; vgl. auch KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 30), sofern sich die Änderung der Geschäftsverteilung nicht ausschließlich auf diese Erwägung stützt (vgl. BGH, Be schluss vom 5. August 1976 - 5 StR 314/76 , BGHSt 26, 382, 383) . Die ergänzende Berücksichtigung dieses U m- standes im Präsidiumsbeschluss vom 7. Oktober 2013 war daher zulässig. Der Beschluss des Präsidiums vom 20. September 2013 führte auch nicht zu einer Änderung der Geschä ftsverteilung, mit der ein Richter einem Spruchkörper in unzulässiger Weise nur für ein bestimmtes Verfahren zugewi e- sen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1963 - 2 StR 84/63, BGHSt 18, 386, 387 ff.; vgl. auch KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 388 Rn. 37 ). Die Zuweisung des Richt ers am Landgericht Wu. zur 9. Großen Strafkammer erfolgte nicht 22 - 14 - nur mit Blick auf das vorliegende Verfahren, sondern betraf auch alle weiteren bei der Strafkammer anhängigen und k ünftig eingehenden Strafsachen. 2. Der Schu ldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. a) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betr ugs zum Nachteil der G . . aa) Die Vorlage der Leasingverträge gegenüber den zuständigen Mita r- beitern der G . enthielt die schlüssige Erklärung des Angeklagten, die vermit - telten Verträge entsprächen den Vereinbarungen des abgeschlossenen Koop e- rationsvertrags und enthielten keine mit den Leasingnehmern getroffene N e- benabreden, die der Durchführung des Le asingvertrags entgegenstehen. G e- genstand schlüssiger Erklärungen können auch Negativtats achen sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 171). Hierzu zählen insbesondere Umstände, die als Geschäftsgrundlage zur Voraussetzung des Vertragsschlusses gemacht worden sind (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 22a; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 16e; NK - Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 132). Eine solche Negativtatsache war hier die der Durchführung des Leasin gvertrags zuwiderlaufende Vereinbarung einer - . ging davon aus, dass die von dem Angeklagten eingereichten Leasingverträge j e- weils die Vorgaben des bestehenden Kooperationsvertrags erfü llten. Auch die Annahme des Leasingvertrags durch die G . erfolgte nach Maßgabe des Kooperationsvertrags; dieser war damit Geschäftsgrundlage für die Zusa m- menarbeit zwischen der Firma P . GmbH und der G . . 23 24 25 - 15 - b b) Die Täuschung führte zu einem entsprechenden Irrtum bei den für die Genehmigung des Leasingvertrags zuständigen Mitarbeitern der G . , die aufgrund der Fehlvorstellung den Leasingvertrag abschlossen und aufgrund der dadurch ausgelösten, im Kooperationsvertrag enthal tenden Verpflichtung zum Erwerb des Beamers zugleich die Anweisung erteilten, den Kaufpreis für den Beamer an die Firma P . GmbH zu zahlen. cc) Die aus dem Kooperationsvertrag folgende Verpflichtung zur Kau f- preiszahlung führte jeweils zu einem Vermögensschaden auf Seiten de r G . . Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt ein Schaden ein, wenn die Verfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wir t- schaftlichen Gesamt wertes führt. Handelt es sich wie hier um einen Fall des Eingehungsbetrugs, hat ein Wertvergleich der gegenseitigen vertraglichen A n- sprüche zu erfolgen. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich dabei ein N e- gativsaldo zum Nachteil des Getäuschten ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. De - zember 201 2 - 4 StR 55/12, NStZ 2013, 234, 236; Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12 , NJW 2013, 1460). Von einem Schaden ist auch im Fall einer konkreten Vermögensgefährdung auszugehen, wenn zwar noch kein bleibender Vermögensschaden eingetreten ist, aber die Ge fahr eines Vermögensverlusts so nahe liegt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Verfügung eine Minderung des Vermögens begründet ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 221 ff.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 177; Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 188 f. ). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht einen Gefäh r- dungsschaden der G . angenommen und ist zutreffend davon ausgegangen, dass der G . au fgrund des abgeschlossenen Leasingvertrages keine An - 26 27 28 29 - 16 - sprüche erwachsen sind, die geeignet waren, die durch die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für den Beamer eingetretene Vermögensminderung auszugleichen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenk en, dass das Landgericht den Wert der Leasingforderung der G . trotz einer Vertragsdauer von vier Jahren lediglich mit 25 % des Nominalwerts angesetzt hat, indem es nur die Leasin g- forderungen für das erste Jahr in voller Höhe berücksichtigt und den An spr ü- chen der G . für den Rest der Vertragsdauer aufgrund des signifikanten Aus - fallrisikos keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der B e- stimmung des Geldwerts einer Forderung ein bes tehendes Ausfallrisiko zu einer Abwertung des Nominalwerts der Forderung führen kann (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NStZ 2012, 698, 699; Senat, B e- schluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; vgl. auch BVerfG aa O, BVerfGE 126, 170, 225 ff.). Dabei können alle Umstände berüc k- sichtig t werden, die eine Realisierung der Forderung zweifelhaft erscheinen las sen . Insbesondere die fehlende materiell - rechtliche Begründetheit und die sich daraus ergebende mangelnde Durchs etzbarkeit der Forderung sind für die Bewertung des Ausfallrisikos von Bedeutu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 StR 334/15 , StraFo 2016, 34, 35 ). Dass das Landgericht angenommen hat, angesichts der erfolgten Ve r- - Op . tätigen Vermittler, die den Bestimmungen des Leasingvertrags widersprach, sei die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten jedenfalls nach Ablauf des ersten Jahres aufgrund bestehender Gegenrechte der Leasingne h- mer (§ 123, § 280 BGB) in einer Weise gefährdet gewesen, die es rechtfertige, 30 31 32 - 17 - die Forderung ab diesem Zeitpunkt als wirtschaftlich wertlos einzustufen, b e- gegnet keinen Bedenken. Denn es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die b e- gründete - Jahre der Vertragslaufzeit verweigern könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein zur Unwir k- sa mkeit des Leasingvertrags führendes Anfechtungsrecht (§ 123, § 142 Abs. 1 BGB) und ein auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasing - raten gerichteter Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bestehen (§ 280 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2, § 249 , § 311 Abs. 2 BGB), wenn ein Vermittler mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor - )Verhandlungen mit dem Le a- singnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt und dabei schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs - oder Hinweispflichte n gegenüber dem Leasingnehmer verletzt. Diese Gegenrechte können dem A n- spruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten entgegenstehen, da sich der Leasinggeber die fehlerhafte Information des Vermittlers, der als Erfü l- lungsgehil fe nicht Dritter im Si nne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 , juris Rn. 11, 15 ; vgl. auch Urteil vom 30. März 2011 VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 , 2875 ; Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW - RR 2014, 622 , 624 ). Eine Zurechnung kann insbesondere dann erfolgen, wenn sich der Leasingge ber wie hier zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Vermittl ers bedient und diesem Leasingformulare überlässt (vgl. BGH, Ur teil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW - RR 2014, 622, 624). Dass die Firma P . nach den Bestimmungen des Kooperationsver - . zu handeln und [...] nicht deren Erfüllungs - 33 - 18 - nicht entgegen. Von der Verantwortlichkeit einer falschen Auskunftserteilung kann sich ein Leasinggeber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht freizeichnen (vgl. BGH, Be schluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 , juris Rn. 15 ). Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme, dass die Durchset z- barkeit des Anspruchs der G . auf Zahlung der Leasingraten von vornherein gefährdet war, keinen Be den ken. Darüber hinaus hat das Landgericht die Forderungsabwertung auch ind i- ziell damit begründet, dass es der G . in keinem einzigen Fall gelungen ist, r- 391/394) und sie die Forderungen intern frühzeitig abgeschri e- ben hat (UA S. 392). Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts einer Fo r- derung ist auch von Bedeutung, inwieweit eine Forderung später tatsächlich durchgesetzt werden ka nn (vgl. BGH, Beschluss vom 19 . August 2015 - 1 StR 334/15 , StraFo 2016, 34, 35 ). Dass sich einige Leasingnehmer nicht auf Gegenrechte berufen und die Leasingraten über das erste Jahr hinaus weiter gezahlt haben, ändert nichts am Eintritt eines Gefährdungsschadens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die tatsächlich erfolgten Zahlungen führten lediglich zu einem geringeren Erfü l- lungsschaden auf Seiten der G . , den das Landgericht im Rahmen der Straf - zumessung berücksichtigt hat. Da die G . zwar das Eigentum an den Beamern erworben hatte, auf - grund der Besitzübergabe an die Leasingnehmer ihr Eigentum aber erst nach der Rückgabe des Beamers verwerten konnte, hat das Landgericht den Ve r- kehrswert der Beamer erst nach Ende der Vertragslaufzeit als Vermögens - zuwachs zugunsten d er G . berücksichtigt. Das sachverständig beratene r- 34 35 36 - 19 - lust ohne Restwert innerhalb der 48 - monatigen S. 388). dd) Der Angeklagte nahm die fehlende Durchsetzbarkeit der Leasingfo r- derungen und damit den Eintritt eines Vermögensschadens auf Seiten der G . billigend in Kauf. Zugleich handelte er in Drittbereicherungsabsicht zu - gunsten der von ihm geführten Firma P . , an die der Kaufpreis für den Beamer zu zahlen war. b) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Leasingnehmer strafbar gemacht. aa) Nach den Feststellungen spiegelten die von dem Angeklagten eing e- setzten und geschulten Vermittler den Kleingewerbe treibenden bei Abschluss . - - s- ten an die P . zurückgeben zu können und im Gegenzug den festgelegten Rü ckkaufswert ausgezahlt zu erhalten. Zugleich wurden die Leasingnehmer - t- zinsanspruchs um 75 % getäuscht. In den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen entstand aufgrund dessen bei den Leasingnehmern jeweils eine entspr e- chende Fehlvorstellung. Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass es für die Leasingnehmer bei sorgfältiger Lektüre der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen des P . - Vertrags und des mit der G . abgeschlossenen Leasingvertrags erkennbar war, dass die vorzeitige Rückgabe des Beamers zu - 37 38 39 40 - 20 - die G . war. Die Erkennbarkeit einer Täuschung schließt weder die Täu - schungshandlung noch eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus (Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2596 mwN). Dies gi lt auch, soweit die Täuschung wie hier gege nüber einem Unternehmer erfolgt (Senat, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 437/13, wistra 2014, 439, 441). Es b e- steht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen. Ein Fall, in dem die Täuschung ohne Weiteres erkennbar ist und fraglic h e r- scheint, ob die Vermögensverfügung auf einer rechtlich relevanten Fehlvorste l- lung beruhen kann (vgl. hierzu Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 56), liegt hier nicht vor. bb) Durch den Abschluss des Leasingvertrags mit der G . ist den Leasingne hmern ein Vermögensschaden entstanden. Diesen hat das Land - gericht zutreffend aus der Differenz zwischen der vertraglichen Zahlungsve r- pflichtung des Leasingnehmers (Leasingforderung für vier Jahre) und dem Wert der infolge des abgeschlossenen Leasingvertra gs erlangten Gegenleistungen errech net. Bei der Berechnung des Gefährdungsschadens ist das Landgericht z u- - Leasingnehmer ausgegangen, da sich in diesem Fall trotz der Kosten für den Erwerb des Beamers aufgrund der lediglich für ein Jahr zu zahlenden Leasin g- raten ein geringerer Schaden errechnet. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dabei auf Seiten der Leasingnehmer 25 % des Geldwerts der auf vier Jahre angelegten Leasingforderung so wie den für den Erwerb des Beamers an die G . zu zahlenden Geldbetrag als Negativposten im Rahmen der Gesamtsal - dierung angesetzt. Als infolge des abgeschlossenen Leasingvertrags entsta n- denen Vermögenszuwachs hat es den im P . - Vertrag festgelegt en Rück - 41 42 - 21 - kaufpreis zugunsten des Leasingnehmers berücksichtigt und des Weiteren den gegen die Firma P . GmbH gerichteten Mietzinsanspruch in den Wertvergleich einbezogen, die Forderung aufgrund der Verpflichtung zur Rückgabe des Beamers nach einem Jahr aber folgerichtig nur in Höhe von 25 % ihres Werts berücksichtigt. Ferner hat das Landgericht die Möglichkeit zur Nutzung des Beamers als Wertzuwachs auf Seiten des Leasingnehmers in die Berechnung des Vermögensschadens einbezogen. Im Hinb lick darauf, dass der - r- ma P . GmbH zurückzugeben hatte und den Beamer daher nur für die Dauer eines Jahres nutzen konnte, hat es den Nutzwert anteilig gekür zt und led iglich in Höhe von 25 % in die Saldierung eingestellt. Den wirtschaft - lichen Wert der Nutzungsmöglichkeit des Werbebeamers hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend nach dem Ver kehrswert des Beamers bestimmt. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedo ch die Bewertung nach dem objekt i- ven Verkaufspreis des Beamers, den die sachverständig beratene Strafkammer je nach Modell mit einem Betrag zwischen etwa 1.800 e- setzt hat. Da die Werbebeamer jeweils als Leasingobjekte vertrieben worden sind, hätte das Landgericht den Verkehrswert nicht nach dem objektiven Ve r- kaufswert, sondern anhand des objektiven Leasingwerts bestimmen müssen, der den Verkaufsw ert erfahrungsgemäß übersteigt. Der Senat kann indes ausschließen, dass der Angeklagte du rch diesen Rechtsfehler beschwert ist. Ein abweichender, über dem Verkaufswert liege n- der Leasingpreis hätte zwar im Rahmen der Gesamtsaldierung zugunsten der Leasingnehmer berücksichtigt werden müssen und gegebenenfalls zu einem niedrigeren Gefährdungsscha den geführt. Indem das Landgericht den ermitte l- ten Verkehrswert um einen Si cherheitsaufschlag von 30 % erhöht hat (UA 43 44 - 22 - S. 341), hat sich die fehlerhafte Berechnung hier jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. cc ) Der Angeklagte, der wusste, dass die Leasingnehmer (faktisch) g e- - e- summe an die G . zu zahlen, nahm die Schädigung der Leasingnehmer billi - gend in Kauf. dd ) Auch die erforderliche Absicht rechtswidriger Berei cherung eines Dritten lag vor. Die Täuschung des Angeklagten zielte auf eine Bereicherung der G . ab. Der Erfüllung des Betrugstatbestands steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagte n primär darauf ankam, die G . nach Annahme des Lea - singvertrag s zur Zahlung des Kaufpreises an die von ihm geführte Firma P . GmbH zu veranlassen; denn hierfür war der Abschluss des Leasingvertrags notwendige Vora ussetzung. Die Bereicherungsabsicht muss nicht das ausschließliche Motiv oder das letztendliche Ziel der Tathandlung sein; es genügt vielmehr, dass der Täter die Bereicherung (eines Dritten) als notwendigen Zwischenerfolg für einen dahinter liegenden weite ren Zweck erstrebt (vgl. Per r on in: Schönke/Schröder , StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 176; Hefendehl in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 792). c) Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte in jedem Einzelfall einen eigenständigen, di e konkrete Tat fördernden Beitrag, indem er die Le a- singanträge selbst an die G . weiterleitete (UA S. 39/378 f.). Anders als in Fällen, in denen sich der Tatbeitrag auf die Organisation und Aufrechterhaltung eines auf Betrug angelegten Geschäftsbetrie bs beschränkt, liegt daher kein u n- eigentliches Organisationsdelikt vor (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09, NStZ 2010, 88, 89; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 4 StR 252/11 , juris Rn. 12 ). Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Lan dg e- 45 46 47 - 23 - richts, das in 18 Fällen jeweils von einer tateinheitlichen Verwirklichung der B e- trugstaten ausgegangen ist, durch die der Angeklagte sowohl die G . als auch die Leasingnehmer geschädigt hat, lässt ebenfalls keinen den Angekla g- ten beschwerenden Rec htsfehler erkennen. 3. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, da ss e- führt, es habe die konventionswidrige Rahmen eines Vollstreckungsab 548). Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich la nge Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses au f- grund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/ Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines g e- währten Vollstreckungsabsc hlags bei der Strafzumessung zu berücksichtig en (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Besch luss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 , juris Rn. 7). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Recht s- fe h ler sowohl auf die Höhe der Einzelstrafen als auch auf die verhängte G e- samtfreiheitsstrafe a usgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellu ngen (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich. 48 49 50 - 24 - Unb erührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- rung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 , 138 ; Be schluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12 , j uris Rn. 6 ). Der neue Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob die Kompensation im Hinblick auf die nach E r- lass des erstinstanzlichen Urteils verstrichene Zeit zu erhöhen sein wird. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 51
Full & Egal Universal Law Academy