ECLI:DE:BGH:2017:160817U2STR344.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 344/15 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 201 7 , an der teilgen ommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt , Staatsanw alt als Vertret er der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - D ie Revisionen des Angeklagten und der Staatsa nwaltschaft gegen das Urt eil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Ausl a- gen. Die Kosten de s Re chtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem A ngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausl a- gen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B etä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Verstoßes gegen das Wa f- fengesetz durch Besitz von Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren verurte ilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma t e- riellen Rechts gestützt en Revision . Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten ei n- 1 2 - 4 - gelegten , wirksam auf den Strafausspruch im Fall 1 der Anklage und den Au s- spruch über die Gesamtstrafe beschränkten und auf die Sachrüge gestützte n Revision beanstandet die Staa tsanwaltschaft die Strafzumessung . Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos . I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen : 1. Der gesondert verfolgte B . beauftragte den Nebenkläger S . , zwei Kilogramm Marihuana und fünf Kilogramm Amphetamin von mindestens durchschnittlicher Qualität zum Preis von insgesamt 16.500 Euro von D . in das Saarland zu seinen Abnehmern zu transporti e - ren. Das Rausch gift, das B . bei seinem Lieferanten C . bestellt hat - te, wurde am 12. September 2012 durch einen Kurier aus den Niederlanden nach D . geliefert und nach Aufforderung B . s von S . übernom - men, der das Rauschg ift im Auftrag B . s zu dessen Abnehmern nach Sa . transportieren sollte . Die Abnahme in Sa . verzögerte sich; B . wies deshalb zw i- schenzulagern . B . fuhr am folgenden Tag nach D . , um den für diesen Tag geplanten Weitertransport des Rauschgift s nach Sa . zu überwachen . Weil er sich von Polizeibeamten beobachtet fühlte , wurde der Rauschgifttran s- port an diesem Tag nicht durchgeführt . Auch in der Folgezeit kam es nicht zu d er Transportfahrt. Ob der Nebenkläger S . oder ein unbekannt gebliebe - ner Dritter mit oder ohne dessen Mitwirkung das Rauschgift unterschl agen ha t- te n, konnte nicht geklärt werden . Gegenüber B . ver suchte der Nebenkläger 3 4 5 - 5 - den Verbleib des Rauschgift s wahrheitswidrig damit zu erklären, dass er einen . habe , der auf der Transportf ahrt einen Verkehrsunfall erlitten habe ; das Rauschgift befinde sich im Kofferraum des bei einem Abs chleppunternehmer abgestellten Fahrzeugs, der sich unfall bedingt nicht öffnen lasse. Nachdem Nachforschungen zu Zweifeln an dieser Darstellung des Nebenklägers geführt hatten, beauftragte B . seinen Lieferanten C . damit , den Zeugen S . zur H erausgabe der Drogen oder zur Zahlung eines Geldbetrags von minde s- tens 50.000 Euro C . für das Eintreiben der Forderung erhalten. C . beauftragte am 22. September 2012 den Ange klagten, der wie er selbst dem Rockerclub M . angehörte und mit dem er befreun - det war , damit, S . unter Druck zu setzen und zur Herausgabe der Dro - gen oder zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von mindestens 50.000 Euro zu bewegen. Der A ngeklagte erklärte sich gefälligkeitshalber dazu bereit ; dabei war ihm bewusst, dass B . ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Nebenkläger auf Herausgabe der Drogen nicht zustand . In Umsetzung dieses Tatentschlusses begab sich der Angekla gte g e- meinsam mit C . , der sich während des weiteren Geschehens im Hinter - grund hielt, sowie einem weiteren , unbekannt gebliebenen Mitglied de s Rocker clubs gegen 18 .00 Uhr zur Wohnung des Nebenklägers . Er traf diesen vor dem Haus und fragte ihn sogleic h in agg Der Angeklagte und der unbekannt gebliebene Dritte drängten den sich a h- nungslos gebenden Nebenkläger ins Haus , drückte n ihn gegen die Wand und forderte n die Herausgabe des Rauschgifts. Der unbekannt gebliebene Dritt e würgte S . und forderte erneut die Heraus gabe der Drogen ; dabei unter - strich er seine Forderung mit der Drohung , dass er 6 7 - 6 - Nebenkläger bemerkte, dass der schwarz gekleidete, Han d- schuhe und Sonnenbrille trag ende Angeklagte eine Pistole in seinem Hose n- bund stecken hatte , deren genaue Beschaffenheit und Ladezustand nicht au f- zuklären war, weshalb das Landgericht von einer Scheinwaffe ausgegangen ist . S . , der die Pistole für echt hielt, geriet in Todesangst und nässte sich ein . Der Angeklagte drängte den Nebenkläger nunmehr gemeinsam mit dem unb e- kannt gebliebenen Mittäter in dessen Wohnung . Dort forderte er erneut die He r- ausgabe des Rauschgift s und schlug S . mi t der flachen Hand ins Gesicht , drückte ihn auf ein Sofa und heraus gebe . Nachdem der Nebenkläger schließlich zugesagt hatte, für die Herausgabe des Rauschgifts zu sorgen, wi e- derholte der Angeklagte seine Droh ung, dass er ihm . Daraufhin verließ er mit dem unbekannt gebliebenen Dritten die Wohnung. S . rief daraufhin den gesondert verfolgten B . an , berichtete ihm v on dem Üb erfall und erklärte sich mit einem Treffen gegen 22.00 Uhr an der Feuerwache in M . einverstanden, um die Angelegenheit zu klären . Der Nebenkläger erschien pünktlich am Treffpunkt , händigte dem Ang e- klagten auf dessen Aufforderung se in Handy aus und übergab B . unter dem Ein druck der zuvor ausgesprochenen Drohungen e in Kilogramm Amphetamin aus der Lieferung vom 12. September 2012 . Dabei erklärte er, dass er und die Lieferung einem Dritten anvertraut habe, der den Transport in das Saarland habe übernehmen sollen . B . bekundete, dass er S . Euro Wertersatz für die abhanden gekommenen Drogen zahlen müsse. Der A n- geklagte , der wusste , dass das von S . übergebene Rauschgift zum ge - winnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, unterstrich die Geldf orderung 8 9 - 7 - B . s mit der Drohung, er werde ihn erschießen, wenn er nicht bezahle. Der Nebenkläger weinte und erklärte, dass er ade bie werde . B . setzte ihm eine Frist bis zum 24. September 2012 14.00 Uhr, um das geforderte Geld zu beschaffen. An diesem Tag begab sich der Nebenkläger zu r Poli zei und erstattete Strafanzeige . Zu einer Geldübergabe kam es nicht. 2. Der Ang eklagte war am 26. März 2013 im Besitz eines Schlagrings und eines Faustdolchs (Fall 2 der Anklage) sowie am 1. Februar 2014 unter anderem i m Besitz eines Totschlägers (Fall 3 der Anklage) , wobei er wusste, dass es sich um Waffen handelte, über die er uner laubt verfügte. II. Die Revision de s Angeklagten hat keinen Erfolg . 1. Die Feststellungen im Fall 1 der Anklage beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht ist aufgrund der Einlassung des Angekla g- ten, der den Überfall in seinen w esentlichen Grundzügen eingestanden hat, sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Nebenklägers sowie des g e- sondert verfolgten M . zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Den Angaben des Nebenklägers ist das Landgericht nur gefolgt, soweit diese in sonstigen Beweismittel n eine Stütze fanden . Es war sich dabei des Erfordernisses bewusst, die Aussage des Nebenklägers einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen, nachdem dies er bei Erstattung der Strafanzeig e zu den Hintergründen des Überfalls zunächst keine Angaben gemacht hatte und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er die Drogen unterschlagen hatte. Die Strafkammer hat außerdem bedacht , dass der Zeuge sich einem eigenen Strafverfahren ausgesetzt sah und sich die Strafmilderung 10 11 12 - 8 - des § 31 BtMG verdienen wollte . Dass es sich vor dem Hintergrund des Teilg e- ständnisses des Angeklagten , der Angaben des gesondert verfolgten M . , der aus den TKÜ - Maßnahmen gewonnenen weiteren Erkenntnisse sowie au f- grund de s vom Nebenkläger gewonnenen unmittelbaren Eindrucks davon übe r- zeugt hat, dass dessen Angaben zum Kerngeschehen glaubhaft sind , ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuber i- scher Erpress ung ( § § 253 Abs. 1 , 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ). a) Der Tatbestand der (qualifizierten) Erpressung setzt unter anderem voraus, dass der Täter dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Ein V ermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die durch einen Vergleich aller geldwerten Güter abzüglich bestehender Verbindlichkeiten zu ermittelnde Ve r- mögenslage des Genötigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verfügung u ngünstiger ist als zuvor ( Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711 , 712 ; BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286, 287 ). Zum Begriff des Vermögen s zählt auch das Eigentum, der Besitz und der Gewahrsam an einer Sache (vgl. BGH , Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGH St 8, 254, 256; Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 38 8 f. ; Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 28 0, 281 ). Auch an Sa chen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung eine Erpressung begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3; Beschlus s vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, 73; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, NStZ - RR 2017, 13 14 - 9 - 111, 112). Auch d erjenige, der einen Rauschgifthändler oder einen R auschgif t- kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur He r- ausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bere i- chern, macht sich danach der räuberischen Erpressung schuldig (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2 016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263 , 264 sowie Senat , Urteil vom 16. August 2017 - 2 StR 3 3 5/15 ) . b) Indem der Angeklagte den N ebenkläger durch die Drohung, ihn and e- renfalls zu töten, dazu nötigte , ein Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten B . herauszugeben, veranlasste er ihn zu einer Vermögensverfü - gung , die zu einem Vermögensnachteil des Nebenklägers führte . Der Ange kla g- te handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger (Dritt - )B e - reicherung . Die Strafk ammer hat f estgestell t und tragfähig belegt, dass der A n- ge klagte in dem Bewusstsein handelte, dass B . kein von der Rechtsordnung anerkannter oder durchsetzbare r Anspruch auf Über gabe des Rauschgifts z u- stand . 2. Auch die Strafzumessung weist keine n den Angeklagten besc hwere n- den Rechtsfehler auf. 3. Der Senat sieht ungeachtet der Dauer des Revisionsverfahrens keinen Anlass für eine Kompensationsentscheidung. Zwar hat das am 14. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangene Revisionsverfahren annähernd zwei Jahre g edauert. Die Dauer des Verfahrens war jedoch dem Umstand g e- schuldet, dass der Senat die Revisionshauptverhandlung am 1. Juni 2016 im Hinblick auf den im Verfahren 2 StR 335/15 gefassten Anfragebeschluss unte r- brochen hat . Nach Abschluss des Anfrageverfahren s wurde unverzüglich neuer Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt. Vor diesem 15 16 17 - 10 - Hintergrund ist die Verzögerung des Verfahrensabschlusses sachlich begründet und für eine Kompensationsentscheidung kein Raum. III. Die wirksam auf d en Einzelstrafausspruch im Fall 1 der Anklage sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsa n- waltschaft hat keinen Erfolg . Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§ § 253, 255, 250 A bs. 3 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ang e- nommen, dass ein minder schwerer Fall vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlich keit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens g e- boten ist ( vgl. Senat, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 99 ; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, juris Rn. 20 ). 2. Das Landgericht hat bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung a l- ler für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weder bestimme n- de Straf schärfungsgründe außer Acht gelassen noch rechtsfehlerhaft Strafmi l- derungs gründe angenommen . a) Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund darin gesehen hat, dass der A n- geklagte bei dem späteren Zusammentreffen mit dem Nebenkläger die Geldfo r- derung des gesonder t verfolgten B . und 18 19 20 21 22 - 11 - sich damit zu eigen machte, obwohl dieser Betrag den Wert des verschwund e- nen Rauschgifts deutlich überstieg. Zwar kann eine hohe Beuteerwartung im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden. Nach den Feststellungen hegte der Angeklagte selbst jedoch keine Beuteerwar tung , sondern handelte, um . 7 und 22 ) ; vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Höhe des geforderten Geldbetrags bei der Bemessung der Tatschuld des Angeklagten kein bestimmendes Gewicht (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) beige messen hat. b) Soweit der Generalbundesanwalt einen den Angeklagten begünst i- genden Rechtsfehler darin sieht, dass das Landgericht strafmildernd berüc k- vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Tatrichter hat mit d ieser Erwägung erkennbar da rauf abgestellt, dass der Angeklagte von einem strafwürdigen (Vor - ) Verhalten des Nebenklägers ausgegangen ist. Seine Annahme, dass dies die Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden . 23 - 12 - c) Bei dieser Sachlage halten Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne einer rechtlichen Überprüfung stand. Auch die verhängte Einze l- strafe von zwei Jahren und zehn Monaten weicht erkennbar nicht nach unten von ihrer Bestimmung ab, ger echter Schuldausgleich zu sein. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 24
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