BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 345/05 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________ StGB 247 177 Abs. 1 Nr. 3 Der objektive Tatbestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatop-fer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor m366gli-chen Einwirkungen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin ge-hend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf m366glichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253). BGH, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - Landgericht Meiningen vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen - 2 - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Januar 2006 in der Sitzung am 25. Januar 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanw344ltin in der Verhandlung als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 6. April 2005 im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in vier F344llen schuldig ist. 2. Im 334brigen wird die Revision verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tat II.1: Einzelstrafe vier Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen (F344lle II.2 bis II.4; Einzelstrafen jeweils drei Jahre) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-net. Seine auf Verfahrensr374gen sowie die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Die Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutref-fend dargelegten Gr374nden offensichtlich unbegr374ndet. 2 - 5 - Die Sachr374ge ist unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den F344l-len II.1 bis II.4 wendet. Insbesondere begegnet auch die Annahme voller Schuldf344higkeit in allen F344llen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen h344lt der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung im Fall II.1 rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit 1999 mit der Mutter der im Februar 1996 geborenen Nebenkl344gerin M. G. zusammen. Im Fall II.1 war der Angeklagte im Sommer 2001 mit seinem einj344h-rigen Sohn und der damals f374nf Jahre alten Nebenkl344gerin allein in der Woh-nung. Er rief diese zu sich ins Wohnzimmer, wo beide zun344chst fernsahen. Dann legte er sich mit dem Kind auf den Teppich, entkleidete die Nebenkl344gerin sowie sich selbst und f374hrte einen angefeuchteten Finger in den Anus des Kin-des ein. M. versp374rte Schmerzen und sagte dem Angeklagten, er solle aufh366-ren. Dieser f374hrte jedoch nun, obgleich das Kind wegen der heftigen Schmer-zen weinte und ihn bat aufzuh366ren, Analverkehr bis zum Samenerguss durch. 4 In den F344llen II.2 und II.3 rief der Angeklagte, der im Zeitraum bis Okto-ber 2003 im Kinderzimmer 374bernachtete, M. jeweils zu sich ins Bett und ent-kleidete ihren Unterk366rper. Er befeuchtete jeweils den Anus des Kindes mit Speichel und fragte die Nebenkl344gerin, ob er den Analverkehr durchf374hren d374r-fe. Obgleich das Kind dies verneinte, vollzog er sodann den Analverkehr bis zum Samenerguss. Das Kind weinte in beiden F344llen, da es Schmerzen ver-sp374rte. Da seine Lebensgef344hrtin im Schlafzimmer der Wohnung schlief, hielt der Angeklagte M. die Hand vor den Mund, um ihr Weinen zu d344mpfen. Er ver-sprach ihr als Belohnung einen Puppenwagen. 5 - 6 - Im Fall II.4 schlich der Angeklagte in einer Nacht im November 2003 in das Kinderzimmer, legte sich neben M. und vollzog sodann wiederum den Analverkehr bis zum Samenerguss. Da das Kind vor Schmerzen weinte, hielt er ihm die Hand vor den Mund, um nicht entdeckt zu werden. 6 7 b) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin gehend einge-lassen, er habe bei M. die N344he und k366rperliche W344rme gesucht, die ihm seine Lebensgef344hrtin nicht mehr gegeben habe. Die Nebenkl344gerin hat in ihrer Aus-sage den Angeklagten nur z366gerlich belastet und mehrfach betont, der Ange-klagte sei meist "sehr lieb" zu ihr gewesen. Der Angeklagte ist durch Urteil vom 14. M344rz 2003 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem und wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in neun F344llen rechtskr344ftig zu Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und neun Mal neun Monaten (Gesamtfreiheitsstrafe: drei Jahre) verurteilt worden; diese Einzelstrafen sind in die vorliegend nach-tr344glich gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte zwischen November 1996 und September 1997 in mindestens zehn F344llen ungesch374tzten Geschlechtsverkehr mit einem 11-j344hrigen M344dchen aus der Nachbarschaft ausgef374hrt hatte. Zwischen diesem Kind und dem Angeklagten entwickelte sich eine quasi partnerschaftliche Be-ziehung, die sexuellen Kontakte fanden einvernehmlich statt. 8 c) Das Landgericht hat in allen vier F344llen die Voraussetzungen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem344337 247247 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen. Im Fall II.1 hat es den Angeklagten daneben auch wegen Vergewaltigung in der Tatvariante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Das Kind sei hier den Einwirkungen des Angeklagten "mangels sonstiger anwesen- 9 - 7 - der Erwachsener" schutzlos ausgeliefert gewesen; diesen Umstand habe der Angeklagte gekannt und ausgenutzt (UA S. 5). In den F344llen II.2 bis II.4 habe dagegen eine schutzlose Lage nicht vorgelegen, da in diesen F344llen die Mutter des Kindes in einem anderen Raum der Wohnung geschlafen habe (UA S. 12). Auch Gewalt im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei in diesen F344llen nicht festzustellen. 3. Die Verurteilung auch wegen Vergewaltigung im Fall II.1 wird von den Feststellungen nicht getragen. 10 a) Zutreffend hat das Landgericht hier die Voraussetzungen einer schutz-losen Lage im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben angesehen. Zwar hat es diese Feststellung ohne weitere Erw344gung allein auf den Umstand gest374tzt, dass sich im Fall II.1 au337er dem Angeklagten und dem Tatopfer keine weitere (erwachsene) Person in der Mietwohnung befand, w344hrend in den F344l-len II.2 bis II.4 jeweils die Mutter des Tatopfers in einem anderen Raum der Wohnung schlief. Auf den Umstand des Alleinseins von zwei Personen in einer Wohnung oder einer anderen nach au337en abgegrenzten R344umlichkeit kann aber, wie der Senat schon im Urteil vom 21. Dezember 2005 226 2 StR 245/05 226 ausgef374hrt hat, nicht schon ohne weiteres die Feststellung gest374tzt werden, die betroffene Person habe sich in einer Lage befunden, in welcher sie den Einwir-kungen der anderen Person schutzlos ausgeliefert war. Hierf374r kommt es viel-mehr auf eine Gesamtw374rdigung aller tat-bestandsspezifischen Umst344nde an. Eine Trennung zwischen 344u337eren und inneren, etwa in der k366rperlichen oder psychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umst344nden, wie sie in Ent-scheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist h344ufig kaum m366glich und auch vom Tat-bestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 256). Es kommt vielmehr allein darauf an, dass das Tatopfer nach objektiver ex- 11 - 8 - ante-Prognose m366glichen n366tigenden Gewalteinwirkungen des T344ters schutz-los ausgeliefert w344re, d. h. ihnen weder mit Aussicht auf Erfolg k366rperlichen Wi-derstand entgegen setzen noch sich ihnen durch Flucht entziehen noch auf die Abwendung durch Hilfe dritter Personen hoffen k366nnte (vgl. M374Ko-Renzikowski 247 177 Rdn. 40; Laufh374tte/Roggenbuck in LK 11. Aufl., Nachtrag zu 247 177 Rdn. 2; Wolters/Horn in SK-StGB 6. Aufl., 247 177 Rdn. 13a f.; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl., 247 177 Rdn. 27 ff.; jeweils m.w.N.). Umst344nde in den 344u337eren Gegebenheiten, in der Person des Opfers oder des T344ters k366nnen sich insoweit erg344nzen, sich aber auch entgegen stehen oder einander ausschlie337en. Eine solche Gesamtw374rdigung hat das Landgericht nicht ausdr374cklich vorgenom-men. F374r die Anwendung des Tatbestands des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann aus deliktstypischen Besonderheiten bei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht die Folgerung gezogen werden, schon das objektive Merkmal der Lage schutzlosen Ausgeliefertseins sei anhand isolierter Kriterien (hier etwa: Anwesenheit einer schlafenden dritten Person in einem anderen Raum der Wohnung) einzuschr344nken. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und in der Person der Beteiligten liegenden Umst344nde an. 12 Bei Anwendung zutreffender Ma337st344be ergeben sich vorliegend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde in hinreichendem Umfang Umst344nde, welche jedenfalls im Fall II.1 die Feststellung einer schutzlosen Lage rechtferti-gen. Dies dr344ngt sich insbesondere angesichts des Alters der Nebenkl344gerin von nur f374nf Jahren auf und bedurfte daher hier keiner ausdr374cklichen n344heren Darlegung. Ob bei umfassender W374rdigung eine schutzlose Lage auch in den F344llen II.2 bis II.4 anzunehmen gewesen w344re, kann offen bleiben, da ihre Ver-neinung den Revisionsf374hrer nicht beschwert. 13 - 9 - b) Jedoch sind hier die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. 14 15 aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der T344ter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200). Im Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) hat der Senat f374r eine auf 344u337eren Umst344nden beruhende schutzlose Lage eines Kindes weiter gehend entschieden, es komme nicht darauf an, ob das Opfer selbst die objektiv gege-bene Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und ob es sich vor Zwangshandlun-gen des T344ters f374rchtet; ausreichend sei vielmehr, dass das Opfer die sexuelle Handlung nicht will und dass der T344ter dies mindestens billigend in Kauf nimmt und die Lage der Schutzlosigkeit ausnutzt. Dies ist in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. M344rz 2003 - 3 StR 446/02 = NStZ 2003, 533; Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04 = StV 2005, 269; Beschl. vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04 = NStZ 2005, 267; Beschl. vom 9. August 2005 226 3 StR 464/05; Beschl. vom 26. August 2005 226 3 StR 260/05 = StV 2006, 15; vgl. auch Pfister NStZ-RR 2004, 356) sowie in der Literatur auf Kritik gesto337en (vgl. Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 38 ff., Renzikowski in M374Ko-StGB 247 177 Rdn. 46 f.; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 26. Aufl. 247 177 Rdn. 11; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl., 247 177 Rdn. 14 a; G366ssel, Das neue Sexual-strafrecht, 2005, 247 2 Rdn. 39; jew. m. w. Nachw.). Der Senat hat im Urteil vom 21. Dezember 2005 226 2 StR 245/05 226 offen gelassen, ob an der in der Ent- 16 - 10 - scheidung vom 28. Januar 2004 226 2 StR 351/03 (NStZ 2004, 440) dargelegten Rechtsansicht festzuhalten sei. 17 Der vorliegende Fall hat Anlass zur nochmaligen Pr374fung gegeben. Im Ergebnis h344lt der Senat die Einw344nde f374r berechtigt, soweit sie sich gegen den Verzicht auf eine subjektive Verkn374pfung zwischen der Zwangslage des Tatop-fers und der N366tigungswirkung der T344terhandlung richten. Er h344lt daher an der Rechtsprechung nicht fest, wonach es f374r die Vollendung des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht darauf ankomme, ob das Tatopfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und im Hinblick hierauf, d. h. aus Furcht vor Gewalteinwir-kungen des T344ters, auf k366rperlichen Widerstand verzichtet. Eine solche Ausle-gung des Tatbestands 374berschreitet zwar nicht die Wortlautgrenze und verst366337t daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerfG NJW 2004, 3768 mit Bespr. G374ntge NJW 2004, 3750). Der Wortlaut der Vorschrift legt sie aber auch nicht nahe. Sie entfernt sich 374berdies von gesetzgeberischen Zwecken und f374hrt zu systematischen Problemen in der Abgrenzung zu anderen Tatbest344nden sowie zur Ungleichgewichtigkeit der Tatvarianten des 247 177 Abs. 1 StGB. bb) Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/323, S. 1, 5; BT-Drucks. 13/2463, S. 1, 6; BT-Drucks. 13/7324, S. 1, 6; BT-Drucks. 13/4543, S. 2; BT-Drucks. 13/7663, S. 5) ergibt sich kein nahe liegender Anhaltspunkt daf374r, es komme f374r den Tatbestand des N366tigens unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage gem. 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht darauf an, ob das Tatop-fer selbst sein schutzloses Ausgeliefertsein bemerkt hat und ob sein Verhalten in einem kausalen Zusammenhang hiermit steht. Dies ergibt sich auch nicht aus Erw344gungen des Gesetzgebers zur Abgrenzung des N366tigungstatbestands des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 zu dem Missbrauchstatbestand des 247 179 Abs. 1 StGB. Da-nach sollte die Einf374gung des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 den Schutz geistig oder k366r-perlich behinderter Menschen, deren Widerstandsf344higkeit eingeschr344nkt ist, 18 - 11 - vor erzwungenen sexuellen 334bergriffen verbessern (BT-Drucks. 13/7663, S. 5). Daher sind von 247 177 F344lle nicht erfasst, in welchen die Widerstandsf344higkeit einer Person g344nzlich aufgehoben ist oder in denen ein eigenen oder fremden sexuellen Handlungen entgegenstehender Wille des Tatopfers nicht vorliegt. 19 Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, 247 177 Abs. 1 Nr. 3 erfasse solche F344lle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen 374ber sich ergehen l344sst, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint, 247 179 Abs. 1 StGB greife dagegen als Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Wil-lens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2005 226 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 13. 11. 2002 226 4 StR 438/02, BGHR StGB 247 179 Abs. 1 Widerstandsunf344-higkeit 9). Ein vom Rechtsausschuss des Bundestags geforderter Bericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 13/7663, S. 5) ist auf der Grundlage einer bundesweiten Praxisbefragung zu dem Ergebnis gelangt, dass 247 179 StGB auch weiterhin einen eigenst344ndigen Anwendungsbereich neben 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB habe. Der Gesetzgeber hat dies zuletzt durch eine Erweiterung der Vorschrift und eine Angleichung der Strafrahmen f374r besonders schwere F344lle und Qualifikationen an 247 177 StGB durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) best344tigt. cc) N366tigen ist das Beugen eines dem Ansinnen des T344ters entgegen stehenden Willens durch Aus374ben von Zwang. Auf eine bestimmte Form des T344terhandelns oder den Einsatz eines bestimmten Zwangsmittels kommt es hierbei grunds344tzlich nicht an (vgl. im Einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.). Vor-aussetzung einer vollendeten N366tigung ist, dass das Tatopfer durch die N366ti-gungshandlung zu einem seinem Willen entgegen stehenden Verhalten veran-lasst wird, dass also das Vornehmen eigener oder Dulden fremder Handlungen 20 - 12 - auf einem dem T344ter zuzurechnenden Zwang beruht. Diese kausale Verkn374p-fung ist nach Ansicht des Senats auch f374r die beiden Varianten des N366tigungs-Tatbestands des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entbehrlich. Da der Einsatz ei-nes spezifischen Zwangsmittels hier aber 226 anders als in 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 226 nicht vorausgesetzt ist, muss sich die Zwangswirkung aus den Umst344n-den ergeben, welche die Lage konstituieren, in der das Opfer m366glichen Ge-walt-Einwirkungen des T344ters schutzlos ausgeliefert ist. K344me es auf die Zwangswirkung der spezifischen Schutzlosigkeit nicht an, so w344re kein Grund ersichtlich, warum das Gesetz gerade sie zur Voraussetzung einer N366tigung gem. 247 177 Abs. 1 Nr. 3 macht. Schutzlosigkeit gegen374ber n366tigenden Gewalteinwirkungen des T344ters kann nur dann Zwangswirkung auf das Tatopfer entfalten, wenn dieses solche Einwirkungen f374rchtet und im Hinblick hierauf entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet. Wenn eine Person, die weder durch Gewalt noch durch Drohung gen366tigt wird, sich f374r den Fall der Weige-rung auch nicht vor der Zuf374gung von 334beln f374rchtet, so gibt es f374r sie keinen Grund, gegen ihren Willen eine eigene Handlung vorzunehmen oder eine frem-de Handlung zu dulden. Eine Lage der 204Schutzlosigkeit223 w344re in diesem Fall f374r das Verhalten der betroffenen Person nicht kausal (vgl. Horn/Wolters aaO 247 177 Rdn. 14a; Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 39). 21 Wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1999 dargelegt hat, soll 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber F344lle erfassen, in denen das Opfer ohne Anwendung von Gewalt oder (qualifizierter) Drohung durch den T344ter dessen sexuelle Handlung 374ber sich ergehen l344sst, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint (BGHSt 45, 253, 259 f.). Dies setzt, worauf der 3. und 4. Strafsenat zutreffend hingewie-sen haben (BGH NStZ 2003, 533; StV 2005, 269; NStZ 2005, 356; StV 2006, 22 - 13 - 15, 16; Beschl. vom 9. August 2005 226 3 StR 464/05), notwendig voraus, dass das Opfer des 247177 Abs. 1 Nr. 3 StGB die tats344chlichen Umst344nde seiner spe-zifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gerade im Hinblick hierauf, n344mlich aus Furcht vor m366glichen Gewalteinwirkungen des T344ters, von Wider-stand absieht, ohne aber seinen den sexuellen Handlungen entgegenstehen-den Willen aufzugeben. dd) Bei einem Verzicht auf das subjektive Zwangselement ergeben sich im 334brigen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen sexueller N366tigung und sexuellem Missbrauch (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 40; M374Ko-Renzikowski aaO 247 177 Rdn. 46; Horn/Wolters aaO 247 177 Rdn. 14a). 23 Im Gesetzgebungsverfahren des 33. St304G und des 6. StrRG war nicht beabsichtigt, den Anwendungsbereich der 247247 176, 176a einzuschr344nken. Dass Kinder sich in den F344llen des 247 176 StGB aufgrund ihrer physischen und psy-chischen Konstitution fast regelm344337ig in einer schutzlosen Lage befinden, ist in den Beratungen nicht thematisiert worden. Wenn auf eine subjektive Zwangs-wirkung beim Tatopfer der sexuellen N366tigung verzichtet w374rde, so h344tte dies aber zur Folge, dass in den typischen F344llen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes regelm344337ig 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB anwendbar und das Vergehen des sexuellen Missbrauchs nur noch aus Gr374nden der Strafzumessung von Bedeu-tung w344re. Damit w374rde der gefestigte Deliktstypus des sexuellen Missbrauchs zum blo337en Anh344ngsel eines umfassenden 204N366tigungs223-Tatbestands. Dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt hat, ergibt sich auch daraus, dass er nach inten-siver Diskussion in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) entschie-den hat, den Grundfall des sexuellen Missbrauchs von Kindern weiterhin nur als Vergehen unter Strafe zu stellen (BT-Drucks. 15/350, S. 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/8778, S. 5), und dass er im 334brigen weit reichende 304nderungen der 24 - 14 - 247247 176, 176a StGB vorgenommen und die Strafrahmen an die des 247 177 StGB angeglichen hat. 25 Soweit in der Entscheidung NStZ 2004, 440, 441 darauf hingewiesen ist, ein Anwendungsbereich der 247247 176, 176a bleibe f374r F344lle erhalten, in denen kindliche Opfer sexuellen Handlungen zustimmen , engt dies den eigenst344ndi-gen Bereich der genannten Vorschriften zu sehr ein und wird der regelm344337igen Tatsituation des 247 176 StGB nicht gerecht. Es ist nicht nahe liegend anzuneh-men, dass eine nennenswerte Anzahl von missbrauchten Kindern in die sexuel-len Handlungen tats344chlich bewusst einwilligt oder dass der T344ter dies jeweils annimmt. Kennzeichnend f374r das Delikt sind vielmehr Unterordnung unter den Willen des T344ters aus Abh344ngigkeit, undifferenziertem kindlichen Vertrauen, vager Furcht vor Missstimmung oder Entzug von Zuwendung, vor Trennung oder Verlust der Familie, usw. Es ist gerade das Kennzeichen des Delikts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, dass die f374r Erwachsene geltenden Ab-grenzungen zwischen 204Zwang223 und 204Missbrauch223 hier oft nur eingeschr344nkt, jedenfalls aber nur unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten der kindlichen Psyche angewandt werden k366nnen (vgl. dazu auch Eisenberg, Kriminologie 6. Aufl., 247 55 Rdn. 6 ff. m. w. N.). ee) Im Ergebnis erweisen sich die Bedenken gegen einen Verzicht auf eine subjektive Zwangswirkung der Schutzlosigkeit als durchgreifend. Wie in den F344llen des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist daher f374r die Vollendung der Variante des Abs. 1 Nr. 3 ein funktionaler und finaler Zusammenhang zwi-schen objektivem N366tigungselement (Schutzlosigkeit vor Gewalteinwirkungen), Opferverhalten (Dulden oder Vornehmen einer sexuellen Handlung) und T344ter-handlung erforderlich. Das blo337e objektive Vorliegen von Schutzlosigkeit 226 als Gesamtbewertung 344u337erer und in den Personen liegender Umst344nde 226 reicht nicht aus, wenn die betroffene Person ihre tatbestandsspezifische Schutzlosig- 26 - 15 - keit gar nicht erkennt oder sexuelle Handlungen nicht aus Furcht vor drohenden 204Einwirkungen223, sondern aus anderen Gr374nden duldet oder vornimmt, oder wenn eine Person durch sexuelle Handlungen in einer Situation, in welcher es sich ihrer nicht versieht, 374berrascht wird, ohne dass das Bewusstsein von der Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung entfaltet. Der objektive Tatbestand des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt vielmehr voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor m366glichen Ein-wirkungen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand ver-zichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin ge-hend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf m366glichen Widerstand verzichtet. Nimmt der T344ter dies irrig an, so ist ein Versuch des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Ein solcher Zwangszusammenhang kann auch in F344llen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach den Umst344nden des Einzelfalls nahe liegen. Sein Vorliegen ergibt sich aber nicht schon allein daraus, dass das betroffene Kind dem erwachsenen T344ter 226 regelm344337ig 226 k366rperlich unterlegen ist oder dass eine Missbrauchstat, wie in den weitaus meisten F344llen der 247247 176, 176a StGB, in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer objektiv schutz-los ist. Vielmehr sind hier die deliktsspezifischen kriminologischen und psycho-logischen Bedingungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ber374cksich-tigen. Es ist im Einzelfall anhand einer umfassenden W374rdigung der die Tat pr344genden Umst344nde zu pr374fen, ob der T344ter aufgrund der missbr344uchlichen Ausnutzung typischer kindlicher Unterlegenheit und Abh344ngigkeit zu seinem Ziel gelangt ist und gelangen wollte oder ob es sich um einen von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 erfassten Fall n366tigender Ausnutzung einer konkretisierten Furcht des Kindes vor k366rperlicher Gewalteinwirkung gehandelt hat. 27 - 16 - c) Bei Anwendung dieser Ma337st344be wird die Annahme des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 im Fall II.1 der Urteilsgr374nde durch die Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild der Nebenkl344-gerin und des Angeklagten hat das Landgericht auf der Grundlage der bisheri-gen Rechtsprechung des Senats nicht getroffen; insbesondere ist nicht festge-stellt, dass das Kind sich in der Tatsituation vor Gewalteinwirkungen des Ange-klagten f374rchtete und dass der Angeklagte dies erkannte oder billigend in Kauf nahm. Die Nebenkl344gerin hat den Angeklagten vielmehr ausdr374cklich als im Allgemeinen 204sehr lieb223 beschrieben. Dies unterscheidet den Fall von dem durch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 226 2 StR 245/05 226 entschiede-nen Fall, in welchem die sexuellen 334bergriffe des T344ters in einem famili344ren 204Klima der Gewalt223 und Einsch374chterung stattfanden. Auch hat sich das Entfal-len des die Schutzlosigkeit begr374ndenden Umstands (Abwesenheit der Mutter) in den F344llen II.2 bis II.4 auf das Verhalten des Kindes nicht ausgewirkt. Dies spricht dagegen, dass seine F374gsamkeit im Fall II.1 gerade auf diesem Um-stand beruhte. 28 d) Dass eine neue Hauptverhandlung mit einer abermaligen intensiven und belastenden Vernehmung der Nebenkl344gerin zu weiter gehenden Feststel-lungen f374hren w374rde, welche eine Verurteilung auch wegen Vergewaltigung gem. 247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB oder deren Versuch im Fall II.1 der Ur-teilsgr374nde tragen w374rde, schlie337t der Senat aus. Er hat daher den Schuld-spruch ge344ndert. 29 4. Das Entfallen der Verurteilung auch wegen Vergewaltigung im Fall II.1 der Urteilsgr374nde f374hrt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die Verh344ngung der Einzelstrafe von vier Jahren in diesem Fall im Unterschied zu den Einzelstrafen von jeweils drei Jahren in den 374brigen F344l-len nicht n344her begr374ndet. Auch wenn die H366he der Einzelstrafe auf der rechts- 30 - 17 - fehlerhaften Annahme tateinheitlicher Verwirklichung des 247 177 Abs. 1 beruhen sollte, w344re die Einzelstrafe in dieser H366he aber jedenfalls angemessen (247 354 Abs. 1a S. 1 StPO). Hierbei ist zu ber374cksichtigen, dass es sich um die erste Tat der Tatserie handelte und der Angeklagte hier erstmals die Hemmschwelle zur Tatbegehung 374berschritt. Auch die besonders gravierende Tatausf374hrung an einem nur f374nf Jahre alten Kind l344sst die Einzelstrafe als angemessen er-scheinen. Die milden Einzelstrafen in den F344llen II.2 bis II.4 beschweren den Angeklagten nicht. 5. Auch die Ma337regelanordnung ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben. Die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB liegen unzweifelhaft vor. Auch die materiellen Voraussetzungen sind hinrei-chend festgestellt. Das gilt auch f374r die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar enth344lt das Urteil insoweit zun344chst nur Aus-f374hrungen zur Gef344hrlichkeit des Angeklagten (UA S. 11 f.); aus dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgr374nde, namentlich auch aus den Ausf374hrungen zur Ma337regelanordnung (UA S. 14 f.), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deut-lichkeit, dass das Landgericht die Prognose der Gef344hrlichkeit auf die zutreffend begr374ndete Annahme eines Hangs zu schweren Straftaten im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gest374tzt hat. 31 - 18 - 6. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentschei-dung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 32 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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