ECLI:DE:BGH:2018:071018B2STR345.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 345/11 vom 7. November 201 8 in de m S icherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge der Beschuldigten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 7. November 201 8 gemäß § 3 56a StPO beschlossen: Die Anhörungs rüge der Beschwerdeführerin gegen den Senats - beschluss vom 10. November 2011 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 durch Beschluss verworfen. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2018 be - antragt sie gemäß § 356a StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie meint, die Revis i- onsgründe treffen alle zu. Die Anhörungsrüge hat, unbeschadet der Frage einer Versäumung der F rist zur Einlegung und Begründung, keinen Erfolg. Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerd e- führerin nicht gehört worden wäre, no ch hat er bei der Entscheidung zu berüc k- sichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu ihrer Revision verletzt. 1 2 - 3 - Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachpr ü- f ung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 1 StR 627/16). Schäfer Appl Eschelbach Grube Schmidt 3
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