ECLI:DE:BGH:2017:110417B2STR345.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34 5 /1 6 vom 1 1 . April 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. w egen zu 1.: unterlassener Hilfeleistung zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A nhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und de r Beschwerdeführer innen am 1 1 . April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2016 m it den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a) soweit es die Angeklagte W . betrifft und sie verurteilt worden ist, b) soweit der Angeklagten C . die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, c) soweit gegen die Angeklagte P . - U . aa) im Fall II. 8. der Urteilsgründe eine Einzelfre i heitsstr a- fe von sechs Monaten verhängt worden ist, bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi t- tel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende n Revision en der Angeklagten C . und P . - U . w e rd en verworfen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat d i e Angeklagte W . unter Freisprechung im Übri - gen wege n unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 . wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat und die Angeklagte P . - U . unter Freisprechung im Übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährli cher Körperverle t- zung und Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt . Dagegen richten sich die auf die Ve r- letzung sachlichen Rechts gestützte n Revision en de r Angeklagten . D as Rechtsmittel der An geklagten W . hat vollen Erfolg. Die Revisionen der An - geklagten C . und P . - U . ha ben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile rfolg ; i m Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Revision der Angeklagten W . a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlugen die Mitangekla g- ten W i. und R . am 10. April 2015 in der Wohnung der Angeklagten W . abwechselnd mit Händen und Fäusten auf den Geschädigten P . ein; der Mitangeklagte Wi . , der Springerst iefel trug, trat wiederholt den Geschädigten gegen die Schienbeine. Zwischendurch kam es immer wieder zu einer Pause, in der der Geschädigte nicht geschlagen wurde und die Mitangeklagten R . und Wi . Bier tranken. Im weiteren Verlauf schlugen auch di e Angeklagte C . und eine weitere in der Wohnung anwesende Person auf den Geschä - digten ein. . hatte die Misshandlungen des Zeugen P . 1 2 3 4 - 4 - aber hiergegen w eder ein, noch forderte sie die Angeklagten Wi . und R . auf, die Misshandlung des Zeugen P . zu beenden, obwohl sie als Miete - rin hierzu in der Lage war und dies ihr insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr möglich war und zumutbar war und e in entsprechendes Einschreiten auch erforderlich war A m 13. April 2015 fingen die Mitangeklagten Wi . , T . und P . - U . - einem zuvor gefassten Tatplan entsprechend - den Geschädigten M . auf der Treppe eines Mehrfamilienh auses ab, zogen ihn in die Wohnung der Angeklagten W . und schlugen in der weiteren Folge mit Händen und Fäusten mehrfach auf ihn ein. . war, als der Zeuge M . in dem Wohnzimmer ih - d hat die Misshandlungen des Zeugen M . von ihrem Platz auf der Couch wahrgenommen. Obwohl es erforderlich, ihr möglich und ihr zumutbar gewesen wäre, dem Zeugen M . zu helfen, unternahm die Angeklagte W . - klagte n W . Möglichkeit gehabt hätte, die Angeklagten T . , Wi . und P . - U . von weiteren Misshandlungen des Zeugen M . abzuhalten und diese zu be - Sämtliche Angek lagte waren zwar aufgrund zuvor genossenen Alkohols enthemmt; eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsf ä- higkeit der Angeklagten hat das sachverständig beratene Landgericht jeweils verneint. b) Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfe leistung in zwei Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 8 - 5 - Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass auch eine Straftat für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB sein kann, sofern das Risiko erheblicher Verletzung besteht (Senat, Urteil vom 12. August 2015 - 2 StR 115/15, NStZ - RR 2015, 375; BGH, Urteil vom 12. Januar 199 3 - 1 StR 792/92, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 3). Nach den Feststellungen sind der Angeklagten , die jeweils die Übergriffe auf die Geschädigten wahrgeno mmen hatte, damit auch die Umstände bekannt gewesen, aus denen sich das Vorli e- gen eines solchen Unglücksfalls ergibt. Die Feststellungen des Landgerichts lassen indes die Prüfung nicht zu, welche Hilfeleistung für die Angeklagte möglich und zumutbar gew esen wäre . Die Urteilsgründe belegen insbesondere nicht , dass und wie die Angeklagte in beiden Fällen die Mitangeklagten erfolgreich dazu hätte bewegen können, die Misshandlungen zu unterlassen bzw. zu beenden. Angesichts dessen, dass die - zudem ebenfalls - alkoholisierte Angeklagte in beiden Fällen einer Mehrzahl von - zudem überwiegend einschlägig vorbestraften - Mitangeklagten gege n- überstand und insbesondere der in seiner Wesensart dominante Mitangeklagte T . h die Annahme zumutbaren Ei n - greifens nicht von selbst. Allein der Umstand, dass die Angeklagte Mieterin der Wohnung gewesen ist, in der die Misshandlungen jeweils stattgefunden haben, be sagt für sich genommen noch nichts (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Fe bruar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391 , 396 f. ). 2. Revision der Angeklagten C . Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Dagegen kann die Versagung der Aussetzung der Voll streckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ein em Monat zur Bewährung keinen Bestand haben. Die Stra f- 9 10 11 12 - 6 - kammer hat bei ihrer Sozialprognose entscheidend zu Lasten der Angeklagten gewertet, sie sei "Bewährungsversagerin" (UA S. 153). Wenn damit - wie üblich - gemeint sein sollte, sie habe die Tat während einer laufenden B e- währungsfrist begangen, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (UA S. 11, 12). Dass die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 15. November 2000 widerrufen worden ist und insoweit ein Bewährungsversagen gegeben ist , rechtfertigt ohne n ähere Darlegung, zu welchem Zeitpunkt die Bewährung widerrufen worden ist und worauf dies gestützt worden war, nicht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - 4 StR 509/91, i n- soweit in NStZ 1992, 233 nicht abgedruckt). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird eine die konkreten Gegebenheiten des Falles berücksi chtigende Gesamtwürdigung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB) vorzunehmen haben. 3. Revision der Angeklagten P . - U . Die Überprüfung des Schuld spruchs und der Strafausspr ü ch e in den Fä l- len II. 7 . und II. 9 . der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil di e- ser Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der im Fall II. 8. der Urteilsgründe angeführten Einzelstrafe von sechs Monaten, weil ein en t- sprechender Schuldspruch weder verkündet wurde noch im Tenor der Urteils - urkunde enthalten ist. Somit fehlt eine Grundlage für die verhängte Einzelstrafe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2014 - 2 StR 215/14). Ein offensichtliches Verkündungs - bzw. Fassungsversehen, wonach eine - vom Generalbundesanwalt beantragte - ausnahmsweise Ergänzung der U r- 13 14 15 16 17 - 7 - teilsformel zulässig wäre, liegt hier nicht vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "offensichtlich" nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsach en ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Ve r- dacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und en tschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. Senat, Urteil vom 1 4. Januar 2015 - 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigu ng 1 mwN). Zwar wird ein - der Angeklagten insoweit auch mit Anklage zur Last g e- legtes - Geschehen einer (vorsätzlichen) Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Z . am 14. April 2015 in den Urteilsgründen unter II. 8. im Rah - men des festgestellte n Sachverhaltes (UA S. 69 f.), bei der Beweiswürdigung (UA S. 141 f.) und bei den Erwägungen zur Strafzumessung (UA S. 158) wi e- dergegeben, doch weder in der verkündeten Urteilsformel, die auch dem schrif t- lichen Urteilstenor entspricht, noch bei der rechtli chen Würdigung erwähnt oder in der Liste der angewendeten Vorschriften berücksichtigt. Angesichts dieser Unzulänglichkeiten und Auslassungen im Urteil ist nicht mehr eindeutig erken n- bar, was das Gericht insoweit tatsächlich gewollt und entschieden hat, der U r- Da der nicht abgeurteilte Fall II. 8. der Urteilsgründe beim Revisionsg e- richt nicht anhängig geworden ist, unterliegt er noch der Kognition des Landg e- richts ( vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Ju ni 1993 - 3 StR 304/93, BGHR StPO § 260 Urteilsspruch 1; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rdn. 27, 36; Ott in K arlsruher Kommentar, St PO , 7 . Aufl. , § 260 Rdn. 18; 18 19 - 8 - Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59 . Aufl. , § 260 Rdn. 10) , d as insoweit neue Feststellungen zu treffen haben wird . Mit der Aufhebung der im Fall II. 8. der Urteilsgründe verhängten Einze l- strafe entfällt auch die Gesamtstrafe , die a us den verbleibenden für die Fälle II. 7. und II. 9. der Urteilsgründe rechtsfehle rfrei erkannten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie von vier Monaten nicht gebildet werden kann (vgl. § 54 Abs. 2 StGB ) . Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 20
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