ECLI:DE:BGH:2017:131217U2STR345.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 345/17 vom 13. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauch s eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Obers taatsanwalt beim Bundesger ichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richt s Bonn vom 9. Mai 2017 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schw eren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellung einer kinderpornograph i- schen Schrift und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tatei n- heit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der eine Wohnung neben der Zeugin R . bewohnt e , mit dieser und ihren Kindern ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte ent - wickelte ein sexuelles Interesse an der am 25. Februar 2005 geborenen Toc h- ter R e. . Am 11. April 2016 hielt sich das Kind nachmittags be im Angeklagten auf. Der Angeklagte und R e. saßen auf einer aus - 1 2 - 4 - gezogenen Schlafcouch , während das Kind ein Fernsehprogramm verfolgte oder die X - Box nutzte. Die Geschädigte hatte sich in eine Bettdecke gehüllt ; Hose und Unterhose waren herunt ergeschoben oder heruntergerutscht . Als das Mädchen seine P osition änderte und sich auf alle V ier e , fühlte sich der Angeklagte von der vor ihm knienden Geschädigten sexuell erregt und hob die Decke an, um ihr unbe deck tes Gesäß und den Genitalberei ch sehen zu kö n- nen. Er begann damit , sie an der Scheide zu berühren und spreizt e ihre Scha m- lippen. Er drang mit einem Finger zwischen die Schamlippen in den Schei de n- vorhof ein. Dies verursachte dem Kind Schmerzen. Im weiteren Verlauf des Geschehens fertigt e der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon eine 1,08 Minuten dauernde Videoaufnahme an, während er die Schamlippen der Geschädigten mit zwei Fingern spreizt e und zu sammen drückte, sowie den Daumen zwischen die Schamlippen führ te, wo bei er kreisende Bewegungen ausführte . Nach der i- Nach einigen Minuten durfte sich die Nebenklägerin anziehen. Die Videoaufnahme wollte der Angeklagte dazu nutzen, um das Gesch e- hen später nacherleben und sich sexuell erregen zu können. Bei einer Wo h- nungsdurchsuchung am 31. Mai 2016 wurde sein Laptop sichergestellt, auf dem die dort kurz zuvor gelöschte Videoaufnahme wiederhergestellt werden konnte. 2. Der Angeklagte hatte jahrelang kinder - und jugendpor nographische Bilder und Filme auf dem Laptop und einem USB - Stick gespeichert. Bis zur L ö- schung i m Januar und Februar 2016 verfügte er über 216 kinderpornograph i- sche Bilddatei en, 40 kinderpornographische Videodateien, 50 jugend pornog r a- phische Bilddateien un d vier j u gend pornographische Videodatei en, die weib - liche Kinder beziehungsweise Jugendliche bei verschiedenen Praktiken des Geschlechtsverkehrs, bei der Masturbation oder beim Präsentieren der Genit a- lien zeigten. 3 4 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten ist un begründet. 1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kin des . Das Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Hand lung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 26 f.; BeckOK StGB/Ziegler, 36. Ed., § 176a Rn. 12; a.A. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 176a Rn. 7a; Folkers , JR 2007, 11, 15) . 2. D er Strafausspruch ist entgegen der Auffassung des Generalbunde s- anwalts ebenfalls rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes aufgrund einer Gesa mtabw ä- gung aller strafmildernden und straf schärfenden Umstände verneint. Im A n- U nter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Anwendung eines Ausna h- mestrafrahmens nicht geboten. Der gewichtigen Bedeutung der Strafmild e- rungsgründe konnte innerhalb des Regelstrafrahmens hinreichend Rechnung Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dem Hinweis auf das Au s- reichen des Regel strafrahmen s ist nur zum Ausdruck gebra cht, dass die ang e- messene Strafe innerhalb dieses R ahmens verhängt werden könne und de s- halb keine Notwendigkeit bestehe, den Ausnahmestraf rahmen zur Anwendung zu bringen. Es ist nicht zu befürchten, dass das Landgericht die vorher au s- führlich erläuterte - Gesamtwürdigung nicht vorgenommen hätte oder die B e- 5 6 7 8 9 10 - 6 - deutung der Strafmilderungsmöglichkeit für die Strafra hmen wahl verkannt h a- be n könnte . RiBGH Dr. Appl ist krankheits - Eschelbach Bartel bedingt an der Unter schrift gehindert. Eschelbach Grube Schmidt
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