BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 346/02 vom18. September 2002in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsTrier vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der Schuldspruch wegen Totschlags in einem besonders schweren Fallund die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hält im Ergebnis der Über-prüfung stand.Durch die Annahme von Tateinheit für die beiden als Totschlag gewer-teten Tötungshandlungen ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Den Fest-stellungen läßt sich ausreichend entnehmen, daß der Angeklagte das zweiteTatopfer F. jedenfalls auch in Verdeckungsabsicht getötet hat.Dem Angeklagten kam es, wie auch das Nachtatverhalten des Angeklagtenzeigt, darauf an, nicht entdeckt zu werden. Dies hat - wie die Strafkammer fest-gestellt hat - die Motivation des Angeklagten zur Tötung der F. , dieihn als Täter des vorangegangenen Tötungsgeschehens hätte identifizierenkönnen, mitbestimmt. Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die einzige Trieb-feder für den Tötungsentschluß zu sein, sie kann mit anderen Beweggründenzusammenfallen (BGH, Urt. vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt bei Dal- - 3 -linger MDR 1976, 15; BGH, Urt. vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83, mitge-teilt bei Holtz 1984, 276). Ihr steht auch nicht entgegen, daß der Täter schonaus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war. Er kann seineanfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsichtergänzen, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Da die Strafkammer eineverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossenhat, wäre daher bereits für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ver-hängen gewesen.Daß die Strafkammer die besondere Schuldschwere, die auch bei Ver-hängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Totschlags im beson-ders schweren Fall in Betracht kommt, nicht geprüft hat, beschwert den Ange-klagten nicht.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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