BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 24. M344rz 2006 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. . Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Erw344gungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 10. August 2006 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand (247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzel-strafen f374r 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten bemessen hat. Die erhebliche Erh366hung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren h344tte eine eingehende Begr374n-dung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausf374hrungen zur H366he der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht. 2 3 Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, k366nnen die zugeh366rigen Feststellungen bestehen bleiben. Erg344nzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind m366glich. 4 Der Senat hat nicht von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. In F344llen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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