ECLI:DE:BGH:2017:200417B2STR346.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 346/16 vom 20. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdefü hrers am 20. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 11. April 2016 mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesa mtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellung en des Landgerichts kam es im September und November 2007 zu zwei sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine d a- 1 2 - 3 - mals 11 - jährige Halbschwester S . . An einem Sams - tagmorgen Anfang September 2007 legte sich der Angeklagte in der Wohnung der Familie S . neben seine Halbschwester ins Bett, streichelte sie sodann unter der Bekleidung an der Brust und unter der Schlafanzughose und drang mit einem Finger in ihre Scheide ein. An einem Samstagabend im November 2007 legte sich der Angeklagte erneut zu der Nebenklägerin ins Bett und streichelte sie. Anschließend zog er sie auf seinen Körper und fing an, sie und sich auszuziehen, zuerst die Oberte i- le, anschließend die jeweiligen Hosen. Nachdem er das Geschlechtsteil der Geschädigt en gestreichelt hatte, "drückte er ihre Schulter nach oben, nahm Hü f te und Po in die Hand und drückte diese herunter", um sein Geschlechtsteil in ihre Scheide einführen zu können. Sodann vollzog er den Geschlechtsve r- kehr bis zum Samenerguss. Das Landger icht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des die T a- ten bestreitenden Angeklagten auf die Angaben seiner Halbschwester gestützt. II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich - rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Dies zwingt zur Urteilsauf hebung. Auf die erhobenen Verfa h- rensrügen kommt es danach nicht mehr an. 1. In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, ist eine beso n- ders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erfo r- derlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Feb ruar 2014 1 StR 700/13; Senat, Urteil vom 6. April 2016 2 StR 408/15; Beschluss vom 10. Januar 2017 2 StR 235/16, StV 2017, 367). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es 3 4 5 6 - 4 - alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Ü berl e- gungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in e i- ne umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 2 StR 351/1 4). Hierbei sind Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 2 StR 59/16, NStZ - RR 2016, 382; Beschluss vom 4. April 2017 2 StR 409/16). 2. Den hiernach an die Beweiswürdig ung zu stellenden besonderen A n- forderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. a) Das Landgericht hat seine Überzeugung auf die Aussage der Nebe n- klägerin gestützt und ausgeführt, dass deren Angaben ein hohes Maß an Ko n- stanz aufwiesen. Als Beleg h at es während des zweiten Tatgeschehens gefa l- lene Äußerungen und Angaben zu von ihr getragenen Kleidungsstücken und dem Ankleiden des Angeklagten nach dem zweiten Übergriff angeführt und im Übrigen darauf verwiesen, dass das Verschweigen des zweiten Tatvor wurfs in der ersten polizeilichen Vernehmung kein Ausdruck von Inkonstanz, sondern Folge einer " bewussten Aussagezurückhaltung " gewesen sei. Ausführungen zu Angaben der Nebenklägerin zum eigentlichen Tatgeschehen in den verschi e- denen Vernehmungen und Befra gungen finden sich in den Urteilsgründen abgesehen davon, dass das Landgericht Erinnerungslücken der Nebenkläg e- rin auch hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens erwähnt nicht. Die Urteilsgründe enthalten damit schon keine zusammenhängende Da r- ste llung der verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin mit den zugehörigen Details, die eine Überprüfung der Aussagequalität und - konstanz hinsichtlich des jeweiligen Kerngeschehens ermöglichen. Die Erläuterung der Strafkammer, 7 8 9 - 5 - warum die Nebenklägerin in ihrer ersten Vernehmung keine Angaben zum zwe i ten Tatvorwurf gemacht habe und insoweit keine Inkonstanz vorliege, ve r- mag einen vollständigen Überblick über die eigentlichen Aussagen zu den Ta t- vorwürfen nicht zu ersetzen. Angaben zu wenig tatspezifischen Erlebni swah r- nehmungen, etwa zu einer bestimmten Schlafkleidung, erlauben dem Revis i- onsgericht insoweit keine zuverlässigen Rückschlüsse. Ohne Kenntnis der j e- weiligen Angaben in den verschiedenen Befragungen ist dem Senat die Pr ü- fung der für die Glaubhaftigkeit ih rer Angaben sprechenden Aussagekonstanz und der sachverständigen Einschätzung, es handele sich um eine " unter au s- sageinhaltlichen Aspekten erstaunlich gut qualifizierbare Beschreibung von a n- geblichen Ereignissen, denen eine gewisse Vielgestaltigkeit und Va riationsbre i- te zukäme " , verwehrt. Dies gilt auch mit Blick auf von der Nebenklägerin für sich in Anspruch genommene Erinnerungslücken, die aus Sicht der Kammer für die Glaubha f- tigkeit ihrer Aussage sprechen sollen, vor allem, weil eine solche Lücke sich unmittelbar auf das Kerngeschehen des ersten Übergriffs bezog. Auch insoweit wäre unerlässlich gewesen darzulegen, wie sich die Angaben der Nebenkläg e- rin hierzu im Verlaufe des Verfahrens entwickelt haben, und anschließend zu erörtern, warum die den erste n Übergriff betreffenden Angaben in der Haup t- verhandlung sie habe sich entweder aus einem Reflex auf den Rücken g e- dreht, eventuell habe der Angeklagte sie auch herumgedreht sich insoweit als (bloße) Erinnerungslücke und nicht etwa als gegenüber vorange gangenen Ve r- nehmungen abweichende Aussage darstellen. b) Die Strafkammer hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Angaben der Nebenklägerin dazu gedient hätten, gezielt (wahrheitswidrig) g e- gen den Angeklagten vorzugehen. Sie hat diese Frage na chvollziehbar verneint und auf den Umstand verwiesen, dass sie die Tatvorwürfe " nur auf Druck ihrer 10 11 - 6 - besten Freundin sowie später auf Vorhalte des Vaters hin eröffnet " habe. Das Landgericht hat sich weiter zwar mit der Möglichkeit befasst, dass die Nebe n- klä gerin von einer anderen Person zu einer wahrheitswidrigen Behauptung g e- drängt worden sein könnte. Es hat diese Möglichkeit ausgeschlossen, weil i n- soweit allein die Eltern der Ze ugin in Betracht zu ziehen seien, das denkbare Belastungsmotiv, ein mit dem Ang eklagten gemeinsam ins Auge gefasster, im Jahre 2011 gescheiterter Hauskauf, aber nicht die bereits in den Jahren 2008/2009 liegende Eröffnung eines Übergriffs durch den Angeklagten ihrer Freundin A . gegenüber erklären könne. Mit der aufgr und der Entstehungsgeschichte der Angaben jedenfalls denkbaren Alternative, die Nebenklägerin könne jeweils in einer momentanen Drucksituation unzutreffende Angaben zu Lasten des Angeklagten gemacht haben, die eine für sie unangenehme Lage beendeten, hat s ich das Landgericht hingegen nicht befasst. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Die ersten Ang a- ben ihrer Freundin gegenüber, die nach ihren eigenen Angaben " sehr beharrlich und nervig " sein kann, erfolgten nach mehrfachem Nachfragen, was mit ihr los sei. Sie fielen kurz und knapp aus und beinhalteten eine " Lügengeschichte " , wonach der Angeklagte sie abends wohl betrunken gemacht, sich in der Nacht an ihr vergangen und sie morgens Spermaflecken und Blut in ihrer Boxershort bemerkt habe. Ihr späterer Erkläru ngsversuch für diese unzutreffenden Ang a- ben, sie habe das wahre Geschehen nicht erzählen wollen, damit ihre Freundin nicht noch mehr " ausraste " , hätte für die Strafkammer Anlass sein müssen, sich mit der Plausibilität der nachträglichen Begründung auseinan der zu setzen; dass die erfundene Geschichte ohne Weiteres geeignet gewesen wäre, für w e- niger Aufregung bei der Freundin A . zu sorgen, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Dabei hätte die Strafkammer auch in den Blick nehmen müssen, dass Ausgang spunkt der Angaben der Nebenklägerin eine von der Freundin herbeigeführte " Befragung " war, die der Nebenklägerin ersichtlich wenig ang e- 12 - 7 - nehm war und die sie auf beharrliches Nachfragen offenbar nur durch eine " L ü- gengeschichte " (dies nach ihren Angaben freil ich als Ersatz für einen tatsäc h- lich stattgefundenen Übergriff) beenden konnte, um endlich Ruhe zu haben. Eine Erörterung hätte um so mehr nahe gelegen, als auch die Offenb a- rung ihren Eltern gegenüber nicht in einer freiwillig von ihr herbeigeführten Au s- sagesituation erfolgte, sondern eine Reaktion auf einen von ihrem Vater ihr g e- genüber erhobenen Vorwurf war. Dessen Frage, warum sie anders als seine Söhne so " asozial " sei, ließ sie weinend davon rennen. Der ihr gefolgten Mutter erklärte die Nebenklägeri n auf die Frage, was los sei, der eine (Sohn) zocke den ganzen Tag, der andere packe kleine Kinder an. Dass bei dieser Entst e- hung des den Angeklagten belastenden Vorwurfs wie die vom Landgericht gehörte Sachverständige meint keine Anhaltspunkte für ein " gezieltes Vorg e- hen der Zeugin, etwa um sich mit falschen Schuldzuweisungen an dem Hal b- bruder für eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen " , gegeben seien, hätte jede n- falls weiterer Erläuterung bedurft. Der Umstand, dass die Aussage " plötzlich und ungeplant im Raum gestanden habe, ohne von außen angeregt worden zu sein " , schließt insoweit nicht die sich aus der Streit - und Vorwurfssituation erg e- bende Möglichkeit aus, die Nebenklägerin habe darauf spontan reagiert, um sich mit Blick auf die ihr vorgeworfene " Asozialität " zu ent - und die ihr vom V a- ter als " Vorbilder " vorgehaltenen Brüder mit unzutreffenden Angaben zu bela s- ten. Das Landgericht hätte sich mit dieser Möglichkeit auch vor dem Hinte r- grund beschäftigen müssen, dass die Nebenklägerin von Anfang an geg en eine Anzeigenerstattung gewesen ist. Ein möglicher Grund hierfür könnte nämlich auch gewesen sein, eine aus der Situation heraus entstandene Falschbela s- tung des Bruders nicht weiter verfolgen zu wollen. 13 - 8 - Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entsche idung. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 14
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