BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/08 vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 29. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 20. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im Ausspruch 374ber den Verfall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Gesamtfrei-heitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 1 Dar374ber hinaus hat es betreffend beide Angeklagte als Gesamtschuldner einen Betrag in H366he von 15.000 Euro und betreffend nur die Angeklagte R. 2 - 3 - S. einen weiteren Betrag in H366he von 1.000 Euro f374r verfallen erkl344rt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten. 3 Das Urteil hat jedoch hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgef374hrt: 4 "Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach 247 73 a StGB in H366he des erhaltenen Kurierlohns angeordnet. Diese Entscheidung hat keinen Bestand, weil die Kammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des 247 73 c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB gepr374ft hat. Dazu h344tte hier Anlass bestanden, weil nach den Urteilsfeststellungen das als Kurierlohn vereinnahmte Geld zu-mindest teilweise verbraucht worden war, um Reisekosten der Kinder zu be-gleichen (UA S. 20) und im Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten Barmittel nicht sichergestellt werden konnten (UA S. 23), also offenbar nicht mehr vor-handen waren. Die nach 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessens-entscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsge-richt nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im Verm366gen der Angeklagten vorhanden ist. 5 Dar374ber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen Be-stand haben, weil die Strafkammer nicht er366rtert hat, ob sie f374r die Angeklagten eine unbillige H344rte im Sinne des 247 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt. Auch hierzu h344tten die Gesamtumst344nde, insbesondere die festgestellten finanziellen Verh344ltnisse der Angeklagten (UA S. 6 f), jedoch Anlass gegeben." 6 - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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