BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 347/09 vom 4. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. M344rz 2009 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 20 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere auf die Nicht-anordnung der Sicherungsverwahrung, beschr344nkte und mit der Verletzung ma-teriellen Rechts begr374ndete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Zwar ergibt die 334berpr374fung des Urteils zum Strafausspruch f374r sich genommen kei-nen Rechtsfehler; jedoch h344lt die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1 Zutreffend h344lt das Landgericht die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB f374r erf374llt, weil dem Gesamtstrafenausspruch von acht Jahren 20 Einzelfreiheitsstrafen zu je vier Jahren zugrunde liegen. Dagegen sind die 2 - 4 - Ausf374hrungen, mit denen die Kammer die materiellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Mit nicht tragf344higer Begr374ndung gelangt das Landgericht zu dem Er-gebnis, bei dem Angeklagten liege bereits ein Hang zu erheblichen Straftaten nicht vor. 3 a) Nach den Feststellungen ist der 66-j344hrige Angeklagte bereits im Jah-re 2006 wegen eines im Jahre 2003 begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte zu einem 11-j344hrigen Nachbarsjungen ein freundschaftliches Verh344ltnis aufgebaut und diesen mit Versprechungen in sei-ne Wohnung gelockt hatte. Bei zwei verschiedenen Gelegenheiten k374sste er dort den Jungen und masturbierte an dessen Glied. 4 Die jetzige Verurteilung basiert auf einem vergleichbaren Geschehen: 5 Auch hier stammte das Opfer, ein zu den Tatzeiten 12 bis 13-j344hriger Junge, aus dem unmittelbaren Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten. Wiederum unter Versprechungen lockte der unter Bew344hrung stehende Ange-klagte das Kind im Jahre 2007 in seine Wohnung und vollzog an diesem in 20 F344llen ungesch374tzten Analverkehr bis zum Samenerguss, wobei er das Schweigen des Jungen und dessen erneute Besuche einerseits mit massiven Drohungen, andererseits mit Belohnungen bewirkte. 6 b) Das Landgericht hat insoweit ausgef374hrt, der von ihm beauftragte psy-chiatrische Sachverst344ndige habe sich bei der Beurteilung eines eventuell vor-liegenden Hanges "ma337geblich an den Kriterien, die von Habermeyer und Sa337 in ihrem 2004 publizierten Werk 374ber Grundlagen und Differentialindikation zur 7 - 5 - Ma337regel gem344337 247 66 StGB" entwickelt wurden, orientiert und sei zu dem Er-gebnis gelangt, dass zwar einige im Einzelnen benannte Kriterien auf den An-geklagten zutr344fen, die Mehrzahl hingegen nicht. Unter Verwertung der vom Sachverst344ndigen vermittelten Erkenntnisse stellt die Kammer bei zusammen-fassender Bewertung der Pers366nlichkeit des Angeklagten ausschlaggebend darauf ab, dieser habe stets nur sich ihm im unmittelbaren sozialen Umfeld bie-tende Gelegenheiten zur Begehung der sexuellen 334bergriffe genutzt. Deshalb sei bei einer Gesamtschau das Vorliegen eines Hanges im Sinne einer intensi-ven Neigung zu Rechtsbr374chen f374r den Angeklagten zu verneinen (UA 21 f.). c) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Hang im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist - was die Kammer verkennt - nicht nur bei dem T344ter zu bejahen, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern auch bei demjenigen, der aufgrund einer in seiner Pers366nlichkeit liegende Nei-gung immer wieder straff344llig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet (vgl. BGH NStZ 2005, 265 f.; 2003, 201; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 8). Im 334bri-gen ist die Annahme einer "blo337en" Gelegenheitstat hier mit den sonstigen Ur-teilsgr374nden unvereinbar. Der unter Bew344hrung stehende Angeklagte hat - wie auch bei seiner einschl344gigen Vorverurteilung - keineswegs nur Gelegenheiten ausgenutzt, sondern die Tatumst344nde geplant und aktiv gestaltet, indem er sich das Vertrauen seiner Opfer zun344chst erschlichen und sodann die 344u337eren Rahmenbedingungen durch Einladungen in seine Wohnung geschaffen hat. Anschlie337end hat er ein subtiles Geflecht aus Belohnung und Einsch374chterung aufgebaut, um den Missbrauch so lange wie m366glich - hier 374ber den Zeitraum eines Jahres hinweg - fortsetzen zu k366nnen. 8 Ebenso wenig ist Voraussetzung f374r die Annahme eines Hanges, dass die Straftaten zu Lasten einer Mehrzahl von Opfern begangen werden; ausrei- 9 - 6 - chend sind auch wiederholte Taten zu Lasten desselben, aus dem sozialen Umfeld des T344ters stammenden Opfers (vgl. BGH NStZ 2008, 27). Schlie337lich steht auch eine Sp344tkriminalit344t - die delinquente Entwicklung des Angeklagten begann erst seit seinem 60. Lebensjahr - einer Hangt344ter-schaft bei Sexualdelikten nicht grunds344tzlich entgegen (LK-Rissing-van Saan/Peglau StGB 12. Aufl. 247 66 Rn. 131). 10 2. Auch die Begr374ndung, mit der die Kammer die Gef344hrlichkeit des An-geklagten verneint hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 a) Angesichts der rechtsfehlerhaften Ausf374hrungen zur Ablehnung eines Hanges ist bereits nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei Anwendung zutreffender Ma337st344be die vom Angeklagten ausgehende Gef344hrlichkeit bejaht h344tte; denn der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gef344hrlichkeitsprognose (BGH aaO). 12 b) Soweit sich die Kammer bei der hilfsweisen Er366rterung der Gef344hrlich-keit des Angeklagten vom Sachverst344ndigen herangezogene Prognoseinstru-mente "Static 99", "die von Hare 1985 erarbeitete PCL (Psychopathy-Check-List) und den "SVR- (Sexual-Violence-Risk) Kriterienkatalog" zu eigen macht, gen374gt es nicht, lediglich anzugeben, welche Prozent- bzw. Punktwerte der An-geklagte als Testergebnis erreicht hat. Vielmehr ist in den Urteilsgr374nden im Einzelnen anzugeben, welche der ma337geblichen Kriterien bei dem Angeklagten erf374llt sind und welche nicht, um dem Senat eine 334berpr374fung der Gef344hrlich-keitsprognose zu erm366glichen (BGH StV 2008, 300; vgl. auch Boetticher u. a. NStZ 2009, 478 ff.). 13 c) Auch ist die vom Landgericht weiter gegen eine Gef344hrlichkeit ange-f374hrte 334berlegung, der bestreitende Angeklagte werde die verh344ngte Strafe 14 - 7 - voraussichtlich voll verb374337en und dann bei seiner Haftentlassung aufgrund sei-nes vorangeschrittenen Alters infolge vermutlicher Abnahme der physischen Leistungsf344higkeit sowie der sexuellen Appetenz nicht mehr gef344hrlich sein (UA 23), rein hypothetisch und damit nicht tragf344hig. So ist f374r die Gef344hrlichkeitsprognose zun344chst grunds344tzlich der Zeit-punkt der Aburteilung ma337geblich (Fischer aaO 247 66 Rn. 36 m.w.N.). Ob ein Angeklagter zum Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft noch gef344hrlich ist, ist regelm344337ig vor Vollzugsende nach 247 67 c Abs. 1 StGB zu pr374fen. Zwar kann der Tatrichter auch bereits bei seiner Entscheidung nach 247 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langj344hrigen Strafvollzugs und dem Alter des Angeklagten bei Strafentlassung Bedeutung beimessen, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig eine Haltungs344nderung des Angeklagten sicher zu erwarten ist (BGH NStZ 2002, 30 f.; 2005, 211; BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und 6). Denkbare, aber nur erhoffte positive 304nderungen im Strafvollzug bleiben einer Pr374fung nach 247 67 c Abs. 1 StGB vorbehalten (BGH NStZ-RR 2005, 337). 15 Hier indessen geht die Kammer ausdr374cklich davon aus, dass der Ange-klagte therapeutischen Ma337nahmen nicht zug344nglich ist (UA 23). Hinzu kommt, dass die altersbedingte Abnahme der physischen Leistungsf344higkeit sexuellen Missbrauch von Kindern keineswegs ausschlie337t. So ist zum Beispiel - wie vom Angeklagten in der Vergangenheit praktiziert - ein Missbrauch in Form von Mas-turbationshandlungen an Kindern auch bei eingeschr344nkter physischer Leis-tungsf344higkeit ohne Weiteres m366glich. 16 3. Soweit die Kammer schlie337lich in einer zweiten Hilfserw344gung die An-ordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund des bei Haftentlassung voraus-sichtlich erreichten Alters sowie der dann einsetzenden F374hrungsaufsicht f374r unverh344ltnism344337ig im Sinne des 247 62 StGB erachtet, vermag auch dies die 17 - 8 - Nichtanordnung der Ma337regel nicht zu begr374nden. Nachdem das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise bereits einen Hang abgelehnt und die Gef344hrlichkeit verneint hat, fehlt es n344mlich an den erforderlichen Ankn374pfungstatsachen f374r eine Abw344gung im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung. So ist unklar, wie hoch eine m366gliche Gef344hrlichkeit und wie ausgepr344gt damit die Gefahr f374r die bedrohten Rechtsg374ter w344re. Auch k366nnen die Erw344gungen zur bei Haftentlas-sung einsetzenden F374hrungsaufsicht kein wesentliches Gewicht gewinnen, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter laufender Bew344hrung began-gen hat. 4. Nach alledem muss 374ber die Anordnung von Sicherungsverwahrung daher neu befunden werden. Da die Kammer hier ausdr374cklich einen Bezug zwischen der H366he der zu verb374337enden Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt hat, hebt der Senat auch den Strafausspruch - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - auf. 18 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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