BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 347/ 12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 1 . November 201 2 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger, Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesan walt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bunde sanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vert eidiger , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 2012 wird verworfen. Der Beschw erdeführer ha t die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen "versuchten To t- sc hlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls in elf Fällen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb, und der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", eine J u- gendstrafe von zwei Jahre n und sechs Monaten verhängt. Seine dagegen g e- richtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch keine n den A ngeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 - 4 - 2. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar legen einige Fes t- stellungen des Landgerichts für sich genommen die Prüfung d er V oraussetzu n- g en des § 64 StGB nahe, so z. B. der regelmäßige Cannabis - und Amphetami n- konsum des Angeklagten seit de m Jahr e 2007, seine Intoxikation bei dem ve r- suchten Totschlag sowie das den Diebstahlshandlungen zugrunde liegende Motiv der Geldbeschaffun g für den Erwerb von Rauschgift und Alkohol. Allerdings ergibt si ch aus den Urteilsgründen (UA S. 7 ) auch, dass der Angeklagte nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im März 2011 den Entschluss fasste , "nie wieder Amphetamin zu konsumieren, seinen Eltern keine Sorge mehr zu bereiten und sein eigenes Geld zu verdi e- nen". Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte tatsächlich kein Amphetamin mehr, absolvierte im Mai 2011 ein Praktikum, befindet sich seit dem 1. September 2011 i n der Ausbildung zum Informationselekt roniker und lebt seit Februar 2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Lebensgefährtin in einer e i- genen kleinen Wohnung. Alkohol konsumiert er nur noch gelegentlich, Cann a- bis im Abstand von ca. drei bis vier Wochen. Ang esichts dieser vom Landgericht festgestellten positiven Entwicklung des Angeklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB 3 4 5 - 5 - erkennbar nicht vor, weshalb hier Ausführungen in den Urteilsgründen zu einer möglichen Unterbringung in einer E ntziehungsanstalt entbehrlich waren. Becker Appl Berger Eschelbach Ott
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