ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR347.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werde führer am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2015, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgeh oben. 2. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das vorb e- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2) ve rurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch . 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 4. Die weitergehend e Revision des Angeklagten S . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe vo n einem Jahr verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten S . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten P . hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die auf die Verletzung materiellen Rec hts gestützte Revision des Angeklagten S . hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während die Verurteilung des Angeklagten S . wegen gefährl i- c her Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Fall II.1 der U r- teilsgründe - wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt - einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, hat die Verurteilung beider Angeklagter im Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Bestand . Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte gegen den Gesch ä- di g ten Si . , einen Bauunternehmer, noch offene Lohnforderungen aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Da sie wiederholt vertröstet und hingehalten w o rden waren , lauerten sie dem Geschädigten auf, forderten unter Drohung mit einem "erhobenen Holzschlagwerkzeug" Bargeld und entnahmen seiner Geldbörse einen Betrag von 200 Euro. Anschließend erhielt der Gesch ä- digte noch einen Schlag mit dem "Stock" gegen die Stirn. 1 2 3 - 4 - 2. Die V erurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht ausreichend, dass die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, als s ie dem verängstigten G e- schädigten das Geld aus dessen Börse wegnahmen. Das Landgericht hätte die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob die Angeklagten, denen es darum ging, ihnen zustehenden Lohn zu erhalten, irrig von einem Recht auf eigenmäc htige Befriedigung ihrer Geldforderungen ausgingen und glaubten, die Übereignung der sich im Besitz des Geschädigten befindlichen Geldscheine beanspruchen zu dürfen. Sollten sie irrtümlich angenommen haben, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, hä tten sie sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61 , BGHSt 17, 87 , 90 f. ; Beschluss vom 11. September 1990 - 5 StR 345/90, StV 1991, 515). 4 5 - 5 - Dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, begründet einen sachlich - rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung zwingt. Die Aufhebung erfasst auch die im Übrigen nicht zu beanstandende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und bedingt hinsichtlich de s Ang e- klagten S . die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Fischer Appl Eschelbach Ott Z eng 6
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