ECLI:DE:BGH:2017:080317B2STR347.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/16 vom 8. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde sanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 8. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. März 2016 w i rd - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. September 2016 - als unbegründet verworfen ; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahing e- hend ergänzt, dass es sich bei der Verfallsanordnung in Höhe von 215.205,00 - inso - weit in Höhe von 30 .000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Ang e- klagten Sascha W . - um Verfall von Wertersatz handelt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben. D er Beschwerdef ührer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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